Fahrschule Expresskurs Vertragsbruch

9. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dennnis
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrschule Expresskurs Vertragsbruch

Hallo

Ich habe mich Ende letzten Jahres bei einer Fahrschule angemeldet. Dort habe ich ein "Paket" namens Expresskurs gebucht. Dabei wurde mit "Führerschein in 14 Tagen" geworben. Auf meiner ersten Rechnung von dieser Fahrschule ist der Posten "Intensivkurs (Ausbildung in 2 Wochen)" aufgeführt, ich habe dafür einen hohen dreistelligen Betrag extra bezahlt.

So weit, so in Ordnung. Nun kam es durch die "Corona Krise" aber dazu, dass ich den Führerschein nicht wie geplant in meinem Urlaub machen konnte. Theorieunterricht gab es dann irgendwann wieder als Onlinekurs, aber durch die Schwierigkeit dafür Termine zu bekommen, zog sich die Absolvierung der 14 Pflichtstunden mehrere Wochen hin. Diesbezüglich habe ich durchaus Verständnis, für Corona kann die Fahrschule nichts und dass es dabei ein durcheinander gibt ist logisch. Ich bin derweil mit dem Theorieunterricht fertig und habe auch die Prüfung schon bestanden. Der Theorieunterricht zog sich vom 22.04 bis zum 23.06 hin, also 2 Monate, Prüfung hatte ich am 29.06.

Bis dahin habe ich noch Verständnis für die Situation. Nun ist es allerdings so, dass auch der praktische Fahrunterricht sich wohl länger hinziehen wird, obwohl dieser trotz Corona normal stattfindet (mit Maske). Ich hatte am 24.06 die erste Fahrstunde, seit dem aber auch nur 6 (bzw. 12 da Doppelstunden a 90min). Dazu kommt, dass mein Fahrlehrer wegen Differenzen mit dem Chef die Firma verlässt bzw. freigestellt wird. Nun muss ich also auch noch auf einen neuen Fahrlehrer warten, bei einer sowieso schon überfüllten Fahrschule. Aber selbst wenn ich bei meinem Fahrlehrer geblieben wäre, hätte es deutlich länger gedauert, als "beworben".

Was mich nun interessieren würde: Bin ich im Recht, wenn ich die bereits in Rechnung gestellte Gebühr für oben erwähnten Expresskurs/Intensivausbilsung zurück verlange? Und wie sähen da meine Chancen bei einem potentiellen Rechtsstreit aus? Meiner Aufassung nach liegt hier Vertragsbruch bzw. Nichterfüllung vor. Zumindest beim praktischen Teil liegt es eindeutig an der mangelnden Organisation der Fahrschule, dass die Dauer ganz weit weg von einem "Expresskurs" ist.

Bin für jede Einschätzung dankbar.

Grüße, Dennnis

-- Editiert von Dennnis am 09.07.2020 18:54

-- Editiert von Dennnis am 09.07.2020 18:57

-- Editiert von Dennnis am 09.07.2020 19:03

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von Dennnis):
Bin ich im Recht, wenn ich die bereits in Rechnung gestellte Gebühr für oben erwähnten Expresskurs/Intensivausbilsung zurück verlange?

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen vorhanden ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von Dennnis):
Und wie sähen da meine Chancen bei einem potentiellen Rechtsstreit aus?

Siehe oben.
Erst mal würde ich gerichtsfest (14 Tage Frist nach Datum, Zustellnachweis) die Mängel rügen und Abhilfe fordern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dennnis
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Wie kann es rechtens sein, eine Leistung in Rechnung zu stellen, die man nicht erbringt !?

Und eine Mängelbeseitigung lässt sich doch gar nicht fordern; der Mangel ist die zu lange Dauer, was erst festgestellt wurde als der Mangel entstand. Die können ja nicht die Zeit zurück drehen...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von Dennnis):
Und eine Mängelbeseitigung lässt sich doch gar nicht fordern;

Aber sicher doch.



Zitat (von Dennnis):
der Mangel ist die zu lange Dauer, was erst festgestellt wurde als der Mangel entstand.

Da der Mangel ja offenbar noch fortbesteht, ist auch noch Besserung möglich:
Zitat (von Dennnis):
Nun muss ich also auch noch auf einen neuen Fahrlehrer warten, bei einer sowieso schon überfüllten Fahrschule.




Zitat (von Dennnis):
Ich hatte am 24.06 die erste Fahrstunde, seit dem aber auch nur 6 (bzw. 12 da Doppelstunden a 90min).

Das bedeutet eigentlich jeden 2. Tag eine Fahrstunde.
Und die Frage wäre auch, ob die erste Fahrstunde auch schon vor dem 24.06 hätte stattfinden können.
Da müsste man mal schauen, was genau die Bedingungen sind für den "Führerschein in 14 Tagen".



Zitat (von Dennnis):
Die können ja nicht die Zeit zurück drehen...

Stimmt - möglicherweise hätte man viel früher intervenieren müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Dennis,

du willst etwas fordern, die Fahrschule wird auf dies Forderung Ggenargumente bringen.

Erst dann kann man die rechtliche Lage einschätzen.

Möglicherweise durfte die Fahrschule garnicht früher.

Berry

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Ansonsten:
Die Pflichtstundenzahl (= Mindeststunden) für die praktische Prüfung sind 12 (also 6 Doppelstunden).
Die wurden offenbar innerhalb der 2 Wochen erbracht.
Da sehe ich kaum Erfolgsaussichten, irgendwas zurückzuverlangen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Dennnis
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Möglicherweise durfte die Fahrschule garnicht früher.

Es geht nicht um früher, es geht um die Dauer. Ich bin jetzt bereits am Ende der 3. Woche der praktischen Ausbildung, bezahlt habe ich aber für etwas, was die komplette Ausbildung in 14 Tagen versprach.

Zitat (von drkabo):
Ansonsten:
Die Pflichtstundenzahl (= Mindeststunden) für die praktische Prüfung sind 12 (also 6 Doppelstunden).
Die wurden offenbar innerhalb der 2 Wochen erbracht.
Da sehe ich kaum Erfolgsaussichten, irgendwas zurückzuverlangen.

Nein wurden sie nicht. Pflichtstunden sind nur die Sonderfahrten und davon wurden erst 4 gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Nein wurden sie nicht. Pflichtstunden sind nur die Sonderfahrten und davon wurden erst 4 gemacht.
Das mag ja sein.
Aber wenn der Fahrschüler mehr Stunden braucht als die Pflichtstunden, ist das nicht automatisch im 14-Tages-Zeitraum enthalten.
Die Erwartungshaltung "es werden alle Fahrstunden innerhalb von 14 Tagen erbracht, egal wie viele der Prüfling braucht" ist mE nicht vom Angebot gedeckt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dennnis
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):

Das mag ja sein.
Aber wenn der Fahrschüler mehr Stunden braucht als die Pflichtstunden, ist das nicht automatisch im 14-Tages-Zeitraum enthalten.
Die Erwartungshaltung "es werden alle Fahrstunden innerhalb von 14 Tagen erbracht, egal wie viele der Prüfling braucht" ist mE nicht vom Angebot gedeckt.

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob du meine Beiträge einfach nicht richtig liest oder dich absichtlich anstellst...

Gesetzlich sind nur die Sonderfahrten Pflichtstunden, aber JEDER Fahrschüler benötigt mehr als diese Pflichtstunden, weil man nicht in der ersten Fahrstunde auf die Landstraße oder Autobahn fährt. Zudem wurde im ausgeschriebenen Paket eine recht hohe Stundenzahl beispielhaft angegeben, weswegen man wohl erwarten darf, dass man mindestens so viele Stunden im angegebenen Zeitraum machen kann - wovon ich aber auch noch weit entfernt bin.

Übrigens taucht das Thema Intensivkurs/Expresskurs nicht in den AGB auf, auch nicht anders umschrieben. Demnach gilt nach meinem Verständnis die Angabe beim Bewerben des Angebot, also die Möglichkeit (!) den Führerschein in 14 Tagen zu machen und genau diese Möglichkeit wurde meiner Ansicht nach aus rein organisatorischen Gründen nicht geboten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob du meine Beiträge einfach nicht richtig liest oder dich absichtlich anstellst...
Bedauerlich, dass man auf die persönliche Schiene abdriften muss, nur weil man nicht die Wunschantwort erhalten hat.

In der Sache bleibe ich dabei - man muss sich anschauen, wass die Fahrschule genau versprochen hat.
"Es werden alle Fahrstunden innerhalb von 14 Tagen erbracht, egal wie viele der Prüfling braucht" war ja wohl nicht versprochen.
12 Fahrstunden innerhalb von 2 Wochen wurden erbracht, so dass man theoretisch / bei entsprechendem Talent innerhalb von 2 Wochen hätte fertig sein können.

Jetzt bringen Sie einen neuen Aspekt in Spiel - das "ausgeschriebene Paket". Wenn(!) sich daraus ergibt, dass die Fahrschule mehr als 12 Fahrstunden innerhalb von 2 Wochen versprochen hat, dann steigert das Ihre Erfolgsaussichten natürlich massiv.

Zitat:
Zudem wurde im ausgeschriebenen Paket eine recht hohe Stundenzahl beispielhaft angegeben, weswegen man wohl erwarten darf, dass man mindestens so viele Stunden im angegebenen Zeitraum machen kann.
Da haben Sie grundsätzlich recht. Man müsste sich die Unterlagen aber genau anschauen.

Wenn man an dem Punkt ist, dass die Fahrschule die eigenen Versprechungen nicht eingehalten hat, dann wäre die nächste Frage die des Verzuges bzw. der Nacherfüllung.
Können Sie beweisen, dass Sie nach früheren / schnelleren / mehr Fahrstunden gefragt haben, die Fahrschule aber abgelehnt hat? (Sonst kommt die Fahrschule mit dem Argument, der Prüfling wollte gar nicht schneller lernen, aus der Nummer raus ...)

-- Editiert von drkabo am 17.07.2020 09:46

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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