Moin, ich habe mein Wohnmobil verkauft und habe wohl alles falsch gemacht.
Der Käufer hat seine Freundin als Käufer eingetragen und mit seinem Namen, ohne I. A., unterschrieben.
Ist der Kaufvertrag ungültig?
Der Käufer hat nicht bezahlt, sondern später das Geld zurück gebucht, aber das Wohnmobil mitgenommen. Fahrzeug Brief habe ich einbehalten.
Als er losfahren wollte, haben wir den Kühlschrank nicht an bekommen. Wir haben vereinbart dass er sich meldet sobald er weiß was mit dem Kühlschrank ist. Er hat, statt in die Werkstatt zu fahren selbst Hand angelegt und dabei einen Schaden verursacht und mich genötigt das Fahrzeug zurück zu nehmen. Ich habe nicht einmal eine Frist zur Mängel Beseitigung bekommen, was ich ja nie verweigert habe.
Meine Frage lautet also, ist der Kaufvertrag überhaupt gültig und was soll ich tun? LG Wohnmobil
Kaufvertrag ungültig
11. Juli 2020
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Frage vom 11. Juli 2020 | 15:26
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag ungültig
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#1
Antwort vom 11. Juli 2020 | 20:05
Von
Status: Lehrling (1988 Beiträge, 755x hilfreich)
ZitatIst der Kaufvertrag ungültig? :
Nein, er wäre auch ganz ohne schriftliches Exemplar gültig
ZitatDer Käufer hat nicht bezahlt, sondern später das Geld zurück gebucht, :
Wie darf man sich das denn vorstellen?
Zitatund was soll ich tun? :
Du musst nichts tun, den Schaden kann er alleine reparieren.
#2
Antwort vom 11. Juli 2020 | 22:25
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
Zitathabe wohl alles falsch gemacht. :
Nach dem lesen muss ich das bedauerlicherweise bestätigen.
Zitatund mich genötigt das Fahrzeug zurück zu nehmen. :
Wie muss man sich das im Detail vorstellen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. Juli 2020 | 10:40
Von
Status: Student (2517 Beiträge, 2552x hilfreich)
ZitatDer Käufer hat seine Freundin als Käufer eingetragen und mit seinem Namen, ohne I. A., unterschrieben. :
Das ist per se unschädlich. Wenn er sich fälschlich einer Vertretungsmacht berühmt hat (indem er einen Vertrag für jemand anders abschließt), haftet er im Zweifel für den daraus eintretenden Schaden, selbst wenn kein Vertrag zustande gekommen sein sollte.
Daß kein Vertrag zustande gekommen ist, kann durchaus sein - ohne Vollmacht der Freundin kann er für sie keine wirksamen Verträge abschließen, und ein Wille, im eigenen Namen einen Vertrag zu schließen kann hier wohl nicht konstruiert werden, somit fällt §164 II BGB weg.
Es bleibt also der Schadensersatzanspruch, also der Differenzschaden, wenn man das Kfz nun nur zu einem geringeren Preis verkaufen kann.
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