Guten Abend,
ich bin seit über 30 Jahren Selbstständig (Einzelunternehmen).
Als Geschäftswagen habe ich einen Toyota Land Cruiser Bj. 2010 und als Privatwagen einen Toyota RAV 4 Bj. 1997.
Nun hatte ich eine Steuerprüfung der letzten 3 Jahre. Der Steuerprüfer setzt den Geschäftswagen nun mit 1 % an.
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Die Begründung:
Aus Sicht der Finanzverwaltung wird -soweit kein Fahrtenbuch und kein „vergleichbares" Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist-, auf das wertigste, als PKW nutzbares Fahrzeug,
die sog. 1%-Regelung angesetzt, was derzeit höchstrichterlich auch bestätigt ist.
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Bei den beiden Fahrzeugen handelt es sich um zwei SUV-Geländewagen mit 4x4 Allrad (Automatik mit Anhängerkupplung). Und diese sollen nun aus der Sicht des Steuerprüfers nicht
"vergleichbar" sein.
Ich hatte in der Vergangenheit auch Steuerprüfungen gehabt und dies auch zuletzt im Jahr 2013. Aber nie wurde dies beanstandet.
Nun bin ich verwirrt. Verstehen würde ich es, wenn es sich bei den Privatfahrzeug um eine Cabriolimousine handeln würde. Denn das wäre wirklich ein Unterschied und nicht vergleichbar.
Kann mich da bitte jemand in dieser Hinsicht aufklären, ob ich dies nun zu akzeptieren habe?
-- Editiert von Harnischwels am 13.07.2020 18:49
1 % Regelung bei Geschäftswagen
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Leben also im Haushalt zudem keine weiteren Person mit Führerschein?
Ich sehe bereits ein ein Unterschied von 13 Jahren hinsichtlich des Baujahres, unabhängig davon, dass die Art gleich ist. Wie sieht es darüber hinaus mit der Motorisierung aus?
Es leben im selben Haus, aber in einem getrennten Haushalt zwei Senioren mit Führerschein.
Der Geschäftswagen hat 173 PS und der Privatwagen 130 PS.
Also es hat ja wohl keiner ganz genau das selbe Fahrzeug als Geschäfts- und Privatwagen. Ein selbstständiger Landschaftsgärtner wird kein Ford Ranger Pick-Up nochmals als Privatwagen haben, wenn er dies schon als Geschäftswagen fährt. Außerdem haben viele betrieblich eingesetzte Fahrzeuge eine Beschriftung bzw. Werbung.
Dann wird wohl erlaubt sein, dass man ein Privatfahrzeug haben darf, dass völlig neutral ist.
-- Editiert von Harnischwels am 14.07.2020 14:11
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Bei Unstimmigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen gibt es eine Schiedsrichterinstanz. Die nennt sich Finanzgericht.
Ich kann beiden Sichtweisen etwas abgewinnen und bin froh, dass ich es nicht entscheiden muss.
Habe gerade eben ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen FG vom 19.2.2020 (9 K 104/19) gelesen, wo es um eine ähnliche Fragestellung ging.
Fiat Doblo als Geschäftswagen (Erstzulassung 31.12.2012), Mercedes C 280 T (29.7.1997) als Privatauto.
Da hat das Gericht zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden.
Es kommt hier aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ich persönlich sehe die Chancen für den TE vor Gericht nicht sooo schlecht.
Nachtrag für die Zukunft: Fahrtenbuch führen erspart unliebsame Diskussionen
Für ein eigentlich reines Geschäftsfahrzeug?ZitatNachtrag für die Zukunft: Fahrtenbuch führen erspart unliebsame Diskussionen :
@TE: Widerspruch einlegen, Finanzgericht.
Vielen Dank für eure Antworten. Ich denke, dass dieser Beitrag für viele Interessant ist, die das selbe Problem einmal gehabt haben.
Es handelt sich um ein reines Geschäftsfahrzeug. Ich hatte daher kein Fahrtenbuch geführt und auch nie gab es bisher Probleme seitens des Finanzamts.
@user08154711: Ja, werde ich auf jeden Fall machen.
Zitatlso es hat ja wohl keiner ganz genau das selbe Fahrzeug als Geschäfts- und Privatwagen. :
Es geht nicht um genau das gleiche, sondern um ein vergleichbares.
ZitatAußerdem haben viele betrieblich eingesetzte Fahrzeuge eine Beschriftung bzw. Werbung. :
Und deswegen soll man es nicht privat nutzen können? Sie können sogar ein Taxi privat nutzen!
ZitatDann wird wohl erlaubt sein, dass man ein Privatfahrzeug haben darf, dass völlig neutral ist. :
Erlaubt ist jedes Fahrzeug, als Privatwagen!
Erstaunlicherweise ist häufiger der Porsche im Betriebs- und der Nissan Micra im Privatvermögen als umgekehrt...
ZitatIch persönlich sehe die Chancen für den TE vor Gericht nicht sooo schlecht. :
Auch wenn die Möglichkeit bestünde, dass Sie vor Gericht Recht bekämen, sollten Sie das Kostenrisiko abwägen.
In jedem Fall können Sie zunächst kostenfrei das außergerichtlich Rechtsbehelfsverfahren anstreben. Nennt sich Einspruch, nicht Widerspruch.
ZitatFür ein eigentlich reines Geschäftsfahrzeug? :
Offensichtlich:
ZitatAus Sicht der Finanzverwaltung wird -soweit kein Fahrtenbuch und kein „vergleichbares" Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist-, auf das wertigste, als PKW nutzbares Fahrzeug, :
die sog. 1%-Regelung angesetzt, was derzeit höchstrichterlich auch bestätigt ist.
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