Erwerbsminderungsrente unter Auflagen möglich?

15. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)
Erwerbsminderungsrente unter Auflagen möglich?

Die volle Erwerbsminderungsrente wird von der DRV nur bewilligt unter Auflagen. (Erhöhung der medizinischen Behandlung)

Ist dies erlaubt? Ich finde kein passend Recht dazu?

-- Editiert von ka-lu am 15.07.2020 09:30

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34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Sie bekommen also eine befristete EMR?

Es kann sein, dass sich der Gesundheitszustand bessert, wenn bei bestimmten Erkrankungen z.B. eine psychologische Behandlung eine Besserung bringen könnte.

In der Regel macht die DRV es allerdings umgekehrt, zuerst eine entsprechende Behandlung und wenn diese keine Besserung bringt, dann eine befristete EMR.

Steht das so in ihrem Bescheid?

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#2
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Es handelt sich um eine Verlängerung. In Behandlung und Therapie Psychiater und Psycholgen besteht schon seit Jahren.
Leider liegt mir das Gutachten noch nicht vor. Im Bescheid steht nur Auflage: med. Behandlung erhöhen.

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Wenn es sich um ein psychologisches Gutachten handelt werden sie dieses nicht erhalten. Ihr behandelnder Arzt kann es anfordern. Falls sie Hilfe bei der Verlängerung durch einen Anwalt, Sozialverband usw. hatten, erhalten es diese auch.
Andere Fachrichtungen werden ihnen ausgehändigt.

Es bleibt ihnen dann wohl nichts anderes übrig. Bei gleichbleibender Behandlung kann die nächste Verlängerung in Gefahr sein, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen.




-- Editiert von Loni12 am 15.07.2020 14:03

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#4
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Darf es in einem Rentenbescheid medizinische Auflagen geben?

Wenn ja, wo ist dies geregelt?

Oder nur: Rente ja oder nein

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Die DRV hat ein eigenes Forum, fragen sie dort nach, da antworten Rentenexperten.

www.ihre-vorsorge.de/expertenforum

Jede Entscheidung ist ein Einzelfall, es mag bei ihnen so sein, dass der Rententräger meint, mit besserer med. Versorgung könnte es ihnen besser gehen.

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#6
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Die DRV hat ein eigenes Forum, fragen sie dort nach, da antworten Rentenexperten.

www.ihre-vorsorge.de/expertenforum


Es ist aber dort kein Diskussionsforum.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es geht ja wohl nicht um Diskussion, sondern um die schlichte Frage, ob nach dem Gesetz eine Auflage erteilt werden kann.

wirdwerden

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#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von ka-lu):
Es ist aber dort kein Diskussionsforum.


Da kann man diskutieren und in der Regel schauen mehrmals täglich Experten ins Forum.

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#9
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Es macht aber keinen Sinn den "Täter" zu fragen ob es erlaubt ist.

Ich wollte "Außenstehende" fragen ob es irgendwo im Gesetz steht.

Dann wäre ein Wideruf/Klage erst sinnvoll.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Das Forum ist doch für solche Fragen ideal.

Sie geben ja keinerlei von sich preis, sondern stellen nur ihre Frage.

Es sind da auch User dabei welche täglich beruflich mit Rentenfragen zu tun haben.

Es sind immer Einzelfallentscheidungen, deshalb können ihnen Außenstehende kaum Antwort geben.

Wenn sie keine fachliche Auskunft wollen, schade. Haben sie schon mal in das Forum geschaut, derzeit wimmelt es dort nach EMR Fragen. Und die User sind froh über fachliche Auskunft.

Da es mich interessiert, könnte ich die Frage im besagtem Forum stellen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Das Forum ist doch für solche Fragen ideal.
Da es mich interessiert, könnte ich die Frage im besagtem Forum stellen?


Das wäre sehr nett.
Gute wäre wenn hier dann verlinken.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Ob Verlinkungen hier erwünscht sind, weiß ich nicht. Die meisten Foren haben direkt Verlinken auch blockiert.

Sie können in diesem Forum lesen, ohne sich anzumelden.

Ich schrieb wie hier unter Loni.

Ob heute noch Antworten von Experten kommen bezweifle ich, da wir Freitag haben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Ob Verlinkungen hier erwünscht sind, weiß ich nicht.

Soche durchaus.



Zitat (von Loni12):
Die meisten Foren haben direkt Verlinken auch blockiert.

Hier gibts sogar einen extra Button dafür: der Dritte von rechts (die Kette)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Bist du schon dazugekommen die Frage im anderen Forum zu stellen?
Wenn ja, gibt es dort schon eine Meinung ob eine Auflage statthaft ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Wenn ich ehrlich bin....Ich verstehe diese ganzen Diskussion über das Thema im DRV Forum im link nicht.

Viel zu kompliziert die Diskussion!

Und was ist mit Urteile die nicht verfügbar nicht. Hä?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Ich schreibe morgen früh nochmals etwas, damit der Thread wieder nach oben kommt und bitte, dass sich ein Experte meldet.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Es wurde ein § genannt.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/66.html

Vielleicht können Sie damit etwas anfangen. Ansonsten bleibt nur ein Anwalt für Sozialrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Es wurde ein § genannt.


Nö, es wurden mehrere §§ genannt, nämlich 62 bis 66 SGB I. Der von @Loni verlinkte § 66 SGB I dürfte dabei für sich genommen kaum ausreichen.

§ 63 SGB I regelt das derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, sich einer Heilbehandlung unterziehen soll, wenn zu erwarten ist, dass diese eine Besserung herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern kann.

Hierzu folgende Anmerkungen von mir:

1. Die Regelungen der §§ 62 bis 66, oder besser der §§ 60 bis 67 SGB I stehen alle unter der Überschrift "Mitwirkungspflichten". Meines Erachtens rechtfertigen die Mitwirkungspflichten jedoch keine verbindliche Auflage in einem Bewilligungsbescheid.

2. Ausschlaggebend könnte eigentlich nur § 63 SGB I sein. Dieser ist als Soll-Vorschrift ausgeführt, was nichts anderes bedeutet, als dass die Behörde gebundenes Ermessen ausüben muss und im Regelfall eine Verpflichtung des Leistungsberechtigten besteht, wenn die Voraussetzungen (Besserung oder keine Verschlechterung zu erwarten) vorliegen und kein atypischer Fall vorliegt. Sofern man überhaupt davon ausgeht, dass eine Auflage zur Behandlung, bzw. Behandlungsintensivierung zulässig ist, müsste die Behörde dieses Ermessen schon im Bewilligungsbescheid ausüben und die Auflage entsprechend begründen. Ansonsten dürfte die Auflage meines Erachtens rechtswidrig sein.

3. Vorliegend werden ja bereits laufende Therapien durchgeführt und diese sollen lediglich intensiviert werden. M.E. erhöht das noch die Anforderungen an eine ausreichende Begründung der Auflage und es müsste darüber hinaus auch konkret dargelegt werden, welche Art der Intensivierung sich die DRV denn so vorstellt.

Ich würde auf jeden Fall dringend dazu raten, eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, mit dem Ziel festzustellen, ob die Auflage überhaupt isoliert anfechtbar ist (ich fürchte nicht) bzw. was beim nächsten Verlängerungsantrag geschieht, wenn die Behandlung nicht intensiviert oder - aus Sicht der DRV - nicht ausreichend oder in eine falsche Richtung intensiviert wurde.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Axel, es wurden mehrere § genannt, ich schrieb halt vom letzten.

Das auswerten obliegt nun der TE bzw. einem Anwalt, zudem ich ja riet. Ich habe für die TE das Thema beim DRV Forum eingestellt, weil es mich interessierte.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Das Verständnis der Auslegung Paragrafen von AXEL finde ich sehr schlüssig. Danke dafür.

Kann dieser Text von Axel nicht zur Diskussion in das DRK Forum ?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@ka-lu:

Es steht Dir frei Dich im DRV-Forum anzumelden und meine Argumentation dort zur Diskussion zu stellen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von ka-lu):
Das Verständnis der Auslegung Paragrafen von AXEL finde ich sehr schlüssig. Danke dafür.

Kann dieser Text von Axel nicht zur Diskussion in das DRK Forum ?


Axel hat es erlaubt, sie müssen sich nicht mal anmelden. Ich sehe keine Veranlassung wieder aktiv zu werden.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

ka-lu, die Antwort des Experten ist kurz und knapp. Die Entscheidung liegt nun bei Ihnen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Eine brauchbare Antwort vom Experten würde ich das nicht nennen.

Ich denke die wollen dazu nichts sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Hast du denn gelesen, was sie antworten?
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/emr-wurde-mit-der-auflage-verlaengert-medinische-behandlung-erhoehen.html

Zitat (von ka-lu):
Ich denke die wollen dazu nichts sagen.
Die schreiben aber, dass sie mit den paar Krümeln, die du preisgibst und die @Loni12 nur weitertragen konnte, nichts anderes erwartet werden kann. Die können wegen der Heimlichtuerei deiner Fragestellung nicht anders antworten.

Läge dein Schreiben von der DRV vor (anonymisiert natürlich) könnte ein Experte des Rentenforums durchaus genau und konkret antworten. Sogar User von hier könnten das vielleicht erkennen, was verlangt ist und ob das rechtens ist.

Übrigens riskierst du die Nicht-Verlängerung deiner EMR tatsächlich selbst.
Ist dir das klar?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Es steht nur diese eine Satz. Mehr Krümel gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von ka-lu):
Die volle Erwerbsminderungsrente wird von der DRV nur bewilligt unter Auflagen. (Erhöhung der medizinischen Behandlung)
Ich habe noch nie ein DRV-Schreiben gesehen, wo nur sowas steht.

Zitat (von ka-lu):
In Behandlung und Therapie Psychiater und Psycholgen besteht schon seit Jahren.
Dann nimm den Krümelbrief doch bitte mit zu deinem Psychiater und/oder Psychologen, bei dem du jetzt in Behandlung bist.

Die, die du Täter nennst, warten darauf, dass sie dir weiterhin eine EM-Rente zahlen können.
Denk bitte mal drüber nach.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

Vielleicht liegt es an meiner Erkrankung, aber ich fühle mich durch deine Wortwahl gekränkt. Ja, ich denke viel nach. Zuviel. Aber nicht erfolgreich. Daher auch mein Hilferuf hier.

Und nochmal, ja es steht nur dieser Satz.

Aber bitte nicht mehr darauf antworten. Möchte damit abschliessen

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
ka-lu
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 29x hilfreich)

So, weiss jetzt etwas mehr. Ich war jetzt beim Psychiater da die Rentenversicherung es dort hin geschickt hat. Leider ist das Gutachten total formell mies geschrieben.
keine Zusammenfassung des Ergebnisses gibt, keine genaue Angabe der zur Verfügung gestellten Unterlagen und keine Angabe von genutzten Quellen z.B. Fachliteratur. Mangelhaft ist auch die detaillierte Beschreibung aller Tatsachen, die die Grundlage der späteren Schlussfolgerungen und Feststellungen bilden, dabei deutliche Trennung von Tatsachen aus den Akten (mit Angabe der Fundstelle) und von eigenen Erkenntnissen. Völlig fehlt der Hinweis auf Unsicherheiten bzw. Verlässlichkeit der Schlussfolgerungen zur Einschätzung des Patienten. Am Ende des Gutachtens fehlt auch der entscheidende Satz, dass das Gutachten objektiv und unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden ist. Ein Gutachten muss doch in der Ausdrucksweise klar und auch für NichtMediziner verständlich sein.
Auch weitere Mängel sind im Gutachten u.a. wurde Dinge nicht beim Patienten erfragt aber in eine andere Richtung unterstellt. Dadurch führte dies somit zu einer falschen Einschätzung im Gutachten und wiederum zum Nachteil des Patienten im Bescheid der Rentenversicherung.

Mein Psychiater möchte sich nicht an das schwer zu lesende Gutachten halten. Aber im Bescheid ist ja die Auflage mit der Behandlung zu erhöhen ohne aber im Bescheid etwas genau zu definieren.
Die Frage ist immer noch ob die Auflage wirksam und rechtlich ist. Die Mitwirkungspflicht ist doch erfüllt wenn der Patient zum behandelnde Psychiater geht. Wenn dieser keine andere Behandlung anordnet! Was dann!

Also, Auflage ohne Definition der Behandlung. Gutachten basiert auf falscher Grundlage und formell aus meiner Sicht mangelhaft.

0x Hilfreiche Antwort

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