KFZ-Versicherung - Sonderkündigungsrecht wenn SFK-Übernahme verweigert wird

16. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
aharloff
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ-Versicherung - Sonderkündigungsrecht wenn SFK-Übernahme verweigert wird

Hallo,

wenn man sich ein neues Auto kauft und man eine Versicherung abschließt, mit der Annahme, dass die SFK eines anderen PKWs übertragen werden kann, dies aber die neue Versicherung verweigert (z.B. weil Übertragungen von Dritten nicht ünterstützt werden, auch wenn es sich um den eigene Ehemann handelt), hat man dann aufgrund des höheren Beitrags ein Sonderkündigungsrecht?

Bzw. gibt es eine andere Möglichkeit aus dem ja nun teureren Vertrag wieder vorzeitig rauszukommen?

Danke euch

Probleme mit der Versicherung?

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10 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von aharloff):
mit der Annahme,

Hoffnungen sind in dem Falle kein gercithsfester Kündigungsgrund ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Mal was von Widerrufsrecht gehört?

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#4
 Von 
aharloff
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Beiträge.

Zitat (von Lazyboy):
Mal was von Widerrufsrecht gehört?


Ein Widerrufsrecht hat man doch 4 Wochen, sofern im Versicherungsschein etwas anderes drin steht als im Antrag oder?

Am 09.07. habe ich einen Nachtrag zum Versicherungsschein bekommen. Gelten hierfür auch die 4 Wochen?

Danke

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von aharloff):
Ein Widerrufsrecht hat man doch 4 Wochen, sofern im Versicherungsschein etwas anderes drin steht als im Antrag oder?
1 Monat, § 5 VVG.

Zitat (von aharloff):
Am 09.07. habe ich einen Nachtrag zum Versicherungsschein bekommen. Gelten hierfür auch die 4 Wochen?

Gibt es einen Antrag der Auslöser für den neuen Versicherungsschein war? Denn § 5 stellt auf die Abweichung vom Antrag ab.

Und bei allem daran denken, dass man gerade bei einer KFZ Versicherung auch bei erfolgreichem Widerruf für den Zeitraum, für den der Versicherungsschutz bestand, Beiträge zahlen muss.
Dass kann, wenn nach Kurztarif abgerechnet wird, recht teuer sein.

Berry

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#6
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

es ist nr 8 vvg
Belehrung steht auf dem v-schein

nr 5 könnte ebenfalls gelten und wäre ebenfalls zu belehren

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
es ist nr 8 vvg


Nein, bei einer Abweichung zwischen Antrag und VS - die der TS hier anspricht - ist es 5 VVG mit Erklärungsfrist von einem Monat. Einer vorherigen Belehrung bedarf es nicht, auf die Abweichung ist lediglich im Versicherungsschein deutlich hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, gilt der Antrag als bestätigt.

§ 8 regelt das "normale Widerrufsrecht" mit Erklärungsfrist von 14 Tagen. Hier ist eine Belehrung spätestens mit Fristbeginn erforderlich.

Berry

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#8
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Man könnte das Auto wieder abmelden (damit endet dann auch automatisch der Versicherungsvertrag) und anschließend wieder neu anmelden.

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#9
 Von 
aharloff
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Man könnte das Auto wieder abmelden (damit endet dann auch automatisch der Versicherungsvertrag) und anschließend wieder neu anmelden.


Wenn man ein Auto auf sich selbst ab- und wieder anmeldet muss man die selbe Versicherung wie davor nehmen.
Das würde nur funktionieren, wenn man einen Halterwechsel durchführt.

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#10
 Von 
aharloff
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Verisicherung akzeptiert den Widerruf nicht.
Schriftlich wurde gar nicht erst reagiert und auf eine telfonische Nachfrage heißt es nur, dass das "nicht gültig" wäre und ich aufgrund des Nachtrags nicht widerrufen könnte.

Kann vielleicht nochmal jemand helfen?

Danke

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