Hallo,
ich arbeite in einem Krankenhaus. Dabei habe ich auch Zugriff auf das Patientenakten System.
Mir ist durchaus bewusst, dass man sich in fremde Akten, die für die Arbeit nicht relevant sind keine Einsicht verschaffen darf.
Aber wie sieht es mit meiner eigenen Akte aus? Darf meine eigene einsehen?
Ich weiß dass man als Patient das Recht hat seine eigene Akte anzufordern und einzusehen.
Dürfte ich das als Mitarbeiter also tun?
Eigene Krankenhausakte als Mitarbeiter einsehen?
20. Juli 2020
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Frage vom 20. Juli 2020 | 19:01
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigene Krankenhausakte als Mitarbeiter einsehen?
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#1
Antwort vom 20. Juli 2020 | 19:06
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatIch weiß dass man als Patient das Recht hat seine eigene Akte anzufordern :
Korrekt
Zitatund einzusehen. :
Falsch - denn da gibt es Einschränkungen.
ZitatDürfte ich das als Mitarbeiter also tun? :
Ich gehe mal davon aus, das das KH dafür Richtlinien hat was die Einsicht in Patientenakten angeht?
Da sollte die Antwort auf die Frage zu finden sein.
#2
Antwort vom 21. Juli 2020 | 12:34
Von
Status: Praktikant (769 Beiträge, 114x hilfreich)
Ich gehe davon aus das sie als Patient die gleichen Rechte haben wie jeder andere Patient. Wenn sie also Einblick in die Akten haben wollen sollten sie die Einsicht über den normalen Weg beantragen.
Eine eigenmächtige Einsichtnahme unter Ausnutzung ihres Dienstverhältnisses könnte zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
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#3
Antwort vom 22. Juli 2020 | 10:08
Von
Status: Schlichter (7254 Beiträge, 1526x hilfreich)
ZitatIch gehe davon aus das sie als Patient die gleichen Rechte haben wie jeder andere Patient. Wenn sie also Einblick in die Akten haben wollen sollten sie die Einsicht über den normalen Weg beantragen. :
Dem schließe ich mich an. Es zeigt dem Arbeitgeber auch, dass man eben NICHT eigenmächtig in Unterlagen sucht sondern ganz offen eine Anfrage stellt. Für mich ein Beweis, dass man dem Mitarbeiter vertrauen kann
#4
Antwort vom 22. Juli 2020 | 10:25
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:ZitatIch weiß dass man als Patient das Recht hat seine eigene Akte anzufordern :
Korrekt
Zitatund einzusehen. :
Falsch - denn da gibt es Einschränkungen.
Geschwärzt werden dürfen nur persönliche Anmerkungen des Arztes in der Patientenakte. Im übrigen hat man nicht nur Anspruch auf Einblick in die Patientenakte, sondern auch auf eine Kopie derselben.
Zitat:
Ich gehe mal davon aus, das das KH dafür Richtlinien hat was die Einsicht in Patientenakten angeht?
Da sollte die Antwort auf die Frage zu finden sein.
Dafür hat nicht das Krankenhaus Richtlinien, sondern das BGB. In §630g:
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
#5
Antwort vom 22. Juli 2020 | 11:50
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatGeschwärzt werden dürfen nur persönliche Anmerkungen des Arztes in der Patientenakte. Im übrigen hat man nicht nur Anspruch auf Einblick in die Patientenakte, sondern auch auf eine Kopie derselben. :
Nein, das ist falsch. Und nachlesen kann man das ironischerweise im zitierten § §630g BGB ...
ZitatDafür hat nicht das Krankenhaus Richtlinien, sondern das BGB. In §630g: :
Auch falsch.
Offenbar hat man die Frage nicht ganz verstanden, denn in § §630g BGB findest sich nichts zu Mitarbeitern.
#6
Antwort vom 22. Juli 2020 | 13:23
Von
Status: Praktikant (769 Beiträge, 114x hilfreich)
ZitatOffenbar hat man die Frage nicht ganz verstanden, denn in § §630g BGB findest sich nichts zu Mitarbeitern. :
Mitarbeiter haben eventuell Zugriff auf die Krankenakten aufgrund ihres Dienstverhältnisses. Aber darum geht es im vorgegebenen Fall doch nicht, zumindest habe ich ich das so nicht verstanden, es geht um die Krankenakte eines Patienten (der halt auch Mitarbeiter im Krankenhaus ist).
Und hinsichtlich des Zugriffes auf die Krankenakte kommen somit somit nur die Regelungen des Krankenhaus/Patientenverhältnisses zur Anwendung.
#7
Antwort vom 22. Juli 2020 | 16:31
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39881x hilfreich)
Zitates geht um die Krankenakte eines Patienten (der halt auch Mitarbeiter im Krankenhaus ist). :
Der Frager ist Mitarbeiter und Patient.
Kann sein das es da vom Krankenhaus aus eigene Regelungen gibt.
Kann auch sein das in den Regelungen drin steht das nach BGB zu verfahren ist und es keine Sonderrechte gibt.
#8
Antwort vom 28. Juli 2020 | 14:05
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 3x hilfreich)
Du hast natürlich auch als Mitarbeiter ein Recht auf Einsicht in deine Akten. Aber ich würde immer den normalen Weg dafür gehen und mit dem jeweiligen Kollegen sprechen, der dir diese dann rechtmäßig aushändigen kann.
#9
Antwort vom 28. Juli 2020 | 14:22
Von
Status: Praktikant (769 Beiträge, 114x hilfreich)
ZitatDu hast natürlich auch als Mitarbeiter ein Recht auf Einsicht in deine Akten :
Das betrifft dann aber wohl eher die Personalakte.
#10
Antwort vom 29. Juli 2020 | 00:56
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:ZitatGeschwärzt werden dürfen nur persönliche Anmerkungen des Arztes in der Patientenakte. Im übrigen hat man nicht nur Anspruch auf Einblick in die Patientenakte, sondern auch auf eine Kopie derselben. :
Nein, das ist falsch. Und nachlesen kann man das ironischerweise im zitierten § §630g BGB ...
Ach Harry... langsam wird's ein bißchen affig, finden Sie nicht auch.
Mit dem Lesen hat es mal wieder nicht geklappt. Langsam sollten Sie mal Nachhilfe nehmen.
Im zitierten §630g BGB kann man nachlesen, daß der Patient einen Anspruch auf eine Kopie der Patientenakte hat:
"(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten."
Zitat:
ZitatDafür hat nicht das Krankenhaus Richtlinien, sondern das BGB. In §630g: :
Auch falsch.
Offenbar hat man die Frage nicht ganz verstanden, denn in § §630g BGB findest sich nichts zu Mitarbeitern.
Ach was...
Der Mitarbeiter ist hier ja auch Patient, und für ihn als Patienten gilt der §630g BGB.
Daß er gleichzeitig auch noch Mitarbeiter ist, spielt in dem Zusammenhang keinerlei Rolle.
Einfach noch mal drüber nachdenken, und nächstes mal erst denken, und dann posten.
#11
Antwort vom 29. Juli 2020 | 00:56
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:ZitatOffenbar hat man die Frage nicht ganz verstanden, denn in § §630g BGB findest sich nichts zu Mitarbeitern. :
Mitarbeiter haben eventuell Zugriff auf die Krankenakten aufgrund ihres Dienstverhältnisses. Aber darum geht es im vorgegebenen Fall doch nicht, zumindest habe ich ich das so nicht verstanden, es geht um die Krankenakte eines Patienten (der halt auch Mitarbeiter im Krankenhaus ist).
Und hinsichtlich des Zugriffes auf die Krankenakte kommen somit somit nur die Regelungen des Krankenhaus/Patientenverhältnisses zur Anwendung.
So ist es, auch wenn Harry das (wie so oft) mal wieder nicht ansatzweise verstanden hat.
#12
Antwort vom 29. Juli 2020 | 01:00
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:Zitates geht um die Krankenakte eines Patienten (der halt auch Mitarbeiter im Krankenhaus ist). :
Der Frager ist Mitarbeiter und Patient.
Kann sein das es da vom Krankenhaus aus eigene Regelungen gibt.
Nein, das kann es nicht, weil das Krankenhaus nicht das BGB außer Kraft setzen kann.
Zitat:Kann auch sein das in den Regelungen drin steht das nach BGB zu verfahren ist und es keine Sonderrechte gibt.
Es kann für das Krankenhaus keine Sonderrechte geben, weil auch für das Krankenhaus §630g BGB gilt...
Jedenfalls findet sich im BGB weder im noch in der Nähe des §630g BGB noch sonst wo eine Bestimmung, die sagt: "Das BGB gilt nicht für Krankenhäuser".
Die Gesetzesvorschrift gilt schlicht für "Patientenakten". Geführt in Arztpraxen, Krankenhäusern, Reha-Kliniken, vom Amtsärzten, Betriebsärzten...
#13
Antwort vom 29. Juli 2020 | 13:50
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatAch Harry... langsam wird's ein bißchen affig, finden Sie nicht auch. :
Nein, ich habe andere Worte dafür, wenn Leute manipulativ versuchen recht zu behalten. Die mag der Admin hier aber nicht ...
ZitatMit dem Lesen hat es mal wieder nicht geklappt. Langsam sollten Sie mal Nachhilfe nehmen. :
Guter Vorschlag, den sollte man mal ganz schnell umsetzen.
ZitatIm zitierten §630g BGB kann man nachlesen, daß der Patient einen Anspruch auf eine Kopie der Patientenakte hat: :
Mal ganz offen: zu dumm zum lesen oder eher trollhaftes Verhalten oder krankhafte Rechthaberei?
Im unterschlagen Teil des Gesetzes steht recht deutlich zu lesen " ... soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen."
Es gibt also nur ein eingeschränktes Einsichtsrecht.
Selektives lesen bringt bei Gesetzen nicht wirklich was ...
ZitatNein, das kann es nicht, weil das Krankenhaus nicht das BGB außer Kraft setzen kann. :
Das das KH das BGB außer Kraft setzen kann, hat auch niemand behauptet.
ZitatJedenfalls findet sich im BGB weder im noch in der Nähe des §630g BGB noch sonst wo eine Bestimmung, die sagt: "Das BGB gilt nicht für Krankenhäuser". :
Das muss es nicht, es reicht wenn der entsprechende Paragraf abdingbar ist.
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