Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz die Situation. Wir haben uns scheiden lassen, vor Jahren ein Haus gebaut. Nun würde ich gerne ausgezahlt werden. Während des Trennungsjahres habe ich darum gebeten alles mit dem Haus zu klären. Leider hat meine Ex-Partnerin es nicht für nötig gehalten mit mir zu kommunizieren oder irgendetwas für eine Regelung zu tun.
Ich möchte jetzt hier einfach nur in Erfahrung bringen, welche Druckmittel ich habe. Wie lange kann sie und ihre Anwältin sich tot stellen? Kann meine Ex-Partnerin irgendwann gezwungen werden, sich mit dem Thema, bis zu einer gewissen Frist auseinanderzusetzen? Ich möchte nicht, dass das Haus zwangsversteigert wird. Schließlich wohnt ja auch noch mein Sohn in dem Haus. Der hat schon genug mitgemacht.
Ich möchte einfach einen Schlussstrich unter die Sache machen können. Ich bin echt verzweifelt.
Vielen Dank für gescheite Rückmeldungen
Scheidung - gemeinsames Haus - Auszahlung - wie viel Zeit darf vergehen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wer ist im Grundbuch eingetragen?
wirdwerden
Zitatwelche Druckmittel ich habe. :
Das hast Du zwei Sätze weiter genannt und mit Ergänzung weniger Worte eine perfekte Vorlage für die Anwältin deiner Ex.
ZitatIch möchte :eigentlich nicht, dass das Haus zwangsversteigert wird. Schließlich wohnt ja auch noch mein Sohn in dem Haus. Der hat schon genug mitgemacht. Allerdings sehe ich bei weiterer Weigerung keinen anderen Lösungsansatz, als diesen Weg zu gehen.
Das ganze mit Fristsetzung (min. 14 Tage) und abwarten.
-- Editiert von spatenklopper am 24.07.2020 15:15
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Die erste Frage wäre doch, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
wirdwerden
Ich frage noch: Was steht denn im Scheidungsurteil zu den Folgen der Scheidung? Und WANN wurdet ihr geschieden?ZitatWir haben uns scheiden lassen, :
Gibt es dafür Anzeichen?ZitatIch möchte nicht, dass das Haus zwangsversteigert wird. :
Zitat:Zitatwelche Druckmittel ich habe. :
Das hast Du zwei Sätze weiter genannt und mit Ergänzung weniger Worte eine perfekte Vorlage für die Anwältin deiner Ex.
ZitatIch möchte :eigentlich nicht, dass das Haus zwangsversteigert wird. Schließlich wohnt ja auch noch mein Sohn in dem Haus. Der hat schon genug mitgemacht. Allerdings sehe ich bei weiterer Weigerung keinen anderen Lösungsansatz, als diesen Weg zu gehen.
Das ganze mit Fristsetzung (min. 14 Tage) und abwarten.
-- Editiert von spatenklopper am 24.07.2020 15:15
Weder „eigentlich „, noch den letzten Satz habe ich geschrieben. Was soll das? Soll das irgendwie helfen?
ZitatWer ist im Grundbuch eingetragen? :
wirdwerden
Beide natürlich, sonst würde ich wohl keine Ansprüche stellen
ZitatDie erste Frage wäre doch, ob überhaupt ein Anspruch besteht. :
wirdwerden
Auch dieser Beitrag ist unnötig. Hätte ich keinen Anspruch würde ich hier nicht schreiben.
Zitat:Ich frage noch: Was steht denn im Scheidungsurteil zu den Folgen der Scheidung? Und WANN wurdet ihr geschieden?ZitatWir haben uns scheiden lassen, :Gibt es dafür Anzeichen?ZitatIch möchte nicht, dass das Haus zwangsversteigert wird. :
Wann wir geschieden wurden ist doch überhaupt nicht relevant.
Und nein, es gibt keine Anzeichen. Erst wenn ich einen Antrag stellen würde und das möchte ich vermeiden
Nö, ist nicht überflüssig. Denn allein aus Eigentumsverhältnissen kann man keinen Anspruch herleiten. So ganz und gar nicht. Da muss zur Anspruchsbegründung schon mehr da sein, glaub es mir mal. Und man kann auch ohne Eigentümer zu sein einen Auszahlungsanspruch haben, etwa aus Zugewinn, aus einem anderen Rechtsverhältnis. Aber da Du ja alles weisst, ist es doch ein Leichtes, die Anspruchsgrundlage zu nennen, auch den Fälligkeitstag, ob man in Verzug gesetzt hat, u.s.w.
wirdwerden
-- Editiert von wirdwerden am 25.07.2020 08:47
ZitatNö, ist nicht überflüssig. Denn allein aus Eigentumsverhältnissen kann man keinen Anspruch herleiten. So ganz und gar nicht. Da muss zur Anspruchsbegründung schon mehr da sein, glaub es mir mal. Und man kann auch ohne Eigentümer zu sein einen Auszahlungsanspruch haben, etwa aus Zugewinn, aus einem anderen Rechtsverhältnis. Aber da Du ja alles weisst, ist es doch ein Leichtes, die Anspruchsgrundlage zu nennen, auch den Fälligkeitstag, ob man in Verzug gesetzt hat, u.s.w. :
wirdwerden
-- Editiert von wirdwerden am 25.07.2020 08:47
Selbstverständlich weiß ich längst nicht alles. Aber ob ich Anspruch habe weiß ich ser wohl. Deshalb einfach nur, wenn möglich, mein Anliegen beantworten. Alle weiteren Fragen sind unnötig.
Ich möchte einfach wissen ob meine Ex weiterhin auf Zeit spielen darf oder ob es eine gewisse Frist gibt in der sie sich bewegen muss. Eigentlich ganz einfach.
In diesem Ton machst du dir hier keine Freunde
Ihre Frage: "Ich möchte einfach wissen ob meine Ex weiterhin auf Zeit spielen darf oder ob es eine gewisse Frist gibt in der sie sich bewegen muss. Eigentlich ganz einfach"
Antwort: "Ja, darf sie, und das bist zum Sankt-Nimmersleins-Tag!"
Bewegen MUSS sie sich erst wenn sie konkrete Forderungen über den Rechtsweg stellen!
Und in diesem Sinne war ja auch das "ergänzte" Zitat von Mitforist Spatenklopper gemeint, als Formulierungshilfe zur Forderung und zum Aufzeigen der Konsequenzen die weiter Nichterfüllung eintreten werden.
"Ich möchte eigentlich nicht, dass das Haus zwangsversteigert wird. Schließlich wohnt ja auch noch mein Sohn in dem Haus. Der hat schon genug mitgemacht. Allerdings sehe ich bei weiterer Weigerung keinen anderen Lösungsansatz, als diesen Weg zu gehen. "
Daher fordern sie den Betrag mit Fristsetzung sein, und beauftragen bei Nichterfüllung einen Anwalt zur gerichtlichen Einforderung.
-- Editiert von pk2019 am 26.07.2020 12:40
Ja.ZitatIch möchte einfach wissen ob meine Ex weiterhin auf Zeit spielen darf :
Sie nicht. Nein.Zitatoder ob es eine gewisse Frist gibt in der sie sich bewegen muss. :
Ja.ZitatEigentlich ganz einfach. :
Wenn es keine gesetzte Zahlungsfrist gibt, dann kann sie sich Zeit lassen. Die weitere Frage ist eben auch ob es denn rechtlich auch durch einen Vertrag beschlossen wurde, dass sie dich ausbezahlt, denn sonst kannst du lange warten.
Je nach genauen Vereinbarungen im Hinblick auf den Unterhalt kann ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen. Wenn dieser Anspruch geltend gemacht wird, muss man sich natürlich auch an den Kosten des Hauses in Höhe seines Anteils beteiligen.
Ein Anspruch auf Auszahlung besteht dagegen nicht. Wenn man einen derartigen Anspruch mit Fristsetzung geltend macht, dann dürfte der ins Leere laufen. Einziges Druckmittel in dieser Hinsicht ist die Teilungsversteigerung. Wenn man dieses Druckmittel jedoch nicht anwenden möchte, dann wird man wahrscheinlich lange warten müssen, bis es zu einer Auszahlung kommt.
Vielen Dank für letzten hilfreichen Antworten.
Ja, man könnte sagen, dass ich naiv bin. Ich bin halt ein einfach denkender Mensch, der respektvoll mit allen Menschen umgeht. Das wünsche ich mir natürlich auf von Anderen. Ja, kann man naiv nennen, aber so bin ich eben. Gut muss ich halt noch warten und dann Dinge tun die mir eigentlich zu wider sind.
Vielen Dank
ZitatGut muss ich halt noch warten und dann Dinge tun die mir eigentlich zu wider sind. :
In der Regel reicht es, damit an der richtigen Stelle zu drohen, da Deine Ex vermutlich ebenso wenig Interesse am wahrscheinlichen Verlust des Hauses hat, wie Du.
Das sollte auch das von mir in rot ergänzte Zitat von Dir zum Ausdruck bringen.
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