Inkasso Bahncard (Universum Inkasso)

29. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Inkasso Bahncard (Universum Inkasso)

Hallo liebe 123rechtler,

ich habe ein Inkassoverfahren von Universium Inkasso erhalten.

Ich hatte mir die Probebahncard 25 bestellt per App, diese hat sich automatisch verlängert. Bin dann umgezogen, und Post lag bei meiner Oma (und alten Meldeadresse). Dann kam eine Mahnung der DB, und dann das Inkassoverfahren.

Hauptforderung: 55,70
Mahngebühren: 2,50
Zinsen: 0,17

1,10 Geschäftsgebühr analog § 4 Abs. 5 etc. : 49,50
Auslagenpauschale analog Nr. 7002 VV RVG: 9,50


HF inkl. Mahngebühren und Zinsen sind inzwischen an die DB überwiesen.

Wie lege ich jetzt korrekt Widerspruch gegen das Inkassoverfahren ein? Der Fall mit der Bahncard gab es ja schon häufiger.
Soll ich ohne Begründung widersprechen? Gibt es die Möglichkeit, Corona als Grund anzugeben, dass ich meine Briefe nicht abholen konnte?

Umzug 15.05
Zahlungserinnerung 02.06
Mahnung 22.06
Inkassoverfahren 16.07


Soll ich diese Vorlage von einem anderen Thread verwenden?

Zitat:
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom XXX mit dem Aktenzeichen: YYY.

Die Hauptforderung von xx,- €, sowie die 2,50 € und die Zinsen von ZZZ wurden bereits an Deutsche Bahn Vertrieb GmbH bezahlt.

Hiermit weise ich ausdrücklich darauf hin, dass meinerseits zu keiner Zeit und nie bewusst eine Inanspruchnahme Ihrer Dienstleistung getätigt wurde. Gegen Ihre Zahlungsforderung lege ich hiermit vollumfänglich Widerspruch ein.

Weiterhin bitte ich um Begründung Ihrer Forderung in Höhe von xxx € und Zusendung einer Abtretungsurkunde gem. §410 BGB oder einer Bevollmächtigung der Deutschen Bahn gem. §174 BGB .

Ich widerspreche der Verarbeitung oder Nutzung sämtlicher Daten zu meiner Person und fordere Sie auf, bis zum DATUM + 3 Wochen:

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.

(2.) sämtliche in Ihren Datenbeständen gespeicherten Daten über meine Person zu löschen und bitte um schriftliche Bestätigung dieser Löschung. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen behalte ich mir ausdrücklich vor.

Ich widerspreche ebenfalls der Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA. Eine solche ungerechtfertigte Maßnahme werde ich mit einstweiliger Verfügung sowie ggf. Schadenersatzforderungen aus § 824 BGB beantworten.



Liebe Grüße,

Lukas

-- Editiert von lukas1992 am 29.07.2020 12:19

-- Editiert von lukas1992 am 29.07.2020 13:00

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Gibt es die Möglichkeit, Corona als Grund anzugeben, dass ich meine Briefe nicht abholen konnte?

Nein. Briefe nicht abzuholen an einer eigentlich falschen Adresse hat nichts mit Corona zu tun.

Ich würde denen nur schreiben, dass man bestreitet, dass sie jemals eine Rechts-Dienstleistung erbringen und daher die Gebühren zurückweist. Mehr nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort mepeisen.

Ich weiß nicht genau, was es bedeutet, wenn das Inkasso Unternehmen keine Rechts-Dienstleistung vollbracht haben soll.

Ist mein Endziel den 1,10 Satz auf 0,30 zu bekommen, oder gar nicht zu zahlen, da das Inkasso Unternehmen den Satz mit 1,10 zu hoch angesetzt hat.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von lukas1992):
Ich weiß nicht genau, was es bedeutet, wenn das Inkasso Unternehmen keine Rechts-Dienstleistung vollbracht haben soll.

Es bring Dich dem
Zitat (von lukas1992):
mein Endziel den 1,10 Satz auf 0,30 zu bekommen, oder gar nicht zu zahlen

wesentlich näher ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Ich weiß nicht genau, was es bedeutet, wenn das Inkasso Unternehmen keine Rechts-Dienstleistung vollbracht haben soll.

Bei großen Konzernen (wie der Bahn) verspricht das Inkasso dem Unternehmen, kostenlos zu arbeiten. Zudem kauft es sogar die eigentliche Forderung meist auf.

Der BGH hat aber vor einiger Zeit geurteilt, dass es keine Rechtsdienstleistung ist, wenn eigentlich nur das Aufkaufen und kostenlose Arbeiten im Vordergrund steht. Die Auswirkung ist, dass sie eigentlich keine Gebühren nehmen dürfen, wenn das auch keine Rechtsdienstleistung ist.

Wichtig ist die Argumentation. Beispiel:
"Wertes Inkasso. Ich weise ihre Gebühren vollständig zurück. Sie erbringen keine Rechtsdienstleistung. Stattdessen ist es echtes/unechtes Factoring. Es steht Ihnen frei, mir das vollständige Vertragswerk zwischen Ihnen und dem Gläubiger vorzulegen, sowie ein ausführliches Arbeitsprotokoll, so dass ich prüfen kann, ob eine Rechtsdienstleistung erbracht wurde."

Man lässt denen also eine Wahl. Selbst wenn die vor Gericht gehen, könnte man dann immer noch sagen "Hey, ich habe denen ja angeboten, das zu zahlen, sie hätten mir nur die Sachen vorlegen müssen."

Der Trick ist: Das ist eine Art Patt. Denn sowohl der Vertrag als auch das Arbeitsprotokoll dürften eher Beweise sein, dass du Recht hast. Natürlich wirst du die daher nie zu Gesicht bekommen. Rechtlich gesehen muss dir das aber vorgelegt werden, damit du dich qualifiziert wehren kannst.

Signatur:

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#5
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Halle lieber 123Rechtler,

es geht weiter mit dem Inkassoverfahren. Ich habe weitere Post erhalten.

Zuerst wird bewiesen, dass ich (richtigerweise) selbstverschuldet in Verzug geraten war. Es liegen außerdem die Bevollmächtigung der DB und das Abreitsprotokoll (siehe unten) mit bei.


Ich hatte nach Übergabe an das Inkassounternehmen die Hauptforderung an die DB überwiesen. Dieses Geld wurde aber an das Inkasso weitergeleitet.

Zitat:
Ihre Zahlung wurde uns nach Forderungsübernahme durch unsere Auftraggeberin übermittelt und in Abzug gebracht. Diese Zahlung folgte nicht fristgerecht und führte daher nicht zum vollständigen Ausgleich. Einschließlich aller bisher angefallenen Zinsen und Kosten ist von Ihnen noch eine Restforderung in Höhe von xx,xxEuro zu zahlen.



Das Arbeitsprotokoll ist aufgegliedert, zählt aber wieder nur den 1,10 Satz auf, ohne Begründung

Zitat:
1,10 Geschäftsgebühr analog § 4 Abs. 5 S. 1 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus 5x,xx Euro




Um sicherzustellen, dass die DB die Hauptforderung erhält und ich die Nebenforderung zurückweise, reicht dafür folgender Text?

"Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

der bisher gezahlte Betrag von xx,xx Euro am xx.xx.xxxx ist bestimmt für die Hauptforderung an die DB. Ich weise weiterhin ihre Nebenforderung zurück, bis sie mir den 1,10 Regelsatz begründen können.

Mfg
Lukas1992"

Danke schonmal an alle die mithelfen und bisher mitgeholfen haben :pc:

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#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Ich würde den Brief abheften und gar nichts weiter schreiben. Du hast einmal deine Haltung kund getan. Es interessiert das Inkasso nicht, was Du darauf antwortest.

Nur bei einem möglichen Mahnbescheid musst Du reagieren. Also Briefkasten weiterhin im Auge behalten.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Ist das wirklich ein Arbeitsprotokoll? Also Tätigkeiten wie "Rücksprache mit Gläubiger, Prüfung Forderung, Prüfung Vertrag" usw.? Das habe ich bisher noch exakt 0 mal gesehen in all den Jahren.

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#8
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

@mepeisen

Nein, dann ist es kein Arbeitsprotokoll.

Ich habe es unten mal abgetippt:

Zitat:

Datum / Bemerkung / Forderung
xx.xx.2020 / Kaufvertrag / xx,xx
xx.xx.2020 / Mandatenmahnauslagen / x,xx
xx.xx.2020 /1,10 Geschäftsgebühr analog § 4 Abs. 5 S. 1 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus 5x,xx Euro / xx,xx
xx.xx.2020 /Auslagenpauschale analog Nr. 7002 VV RVG
xx.xx.2020 / Direktzahlung OW / xx,xx
xx.xx.2020 / x,xx% Zinsen/ xx,xx

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#9
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Das ist eine Forderungsaufstellung

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#10
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hey liebe 123rechtler,

gerade in der Post geschaut, der gerichtiliche Mahnbescheid ist da.
Ein Teilbetrag ist meine Schuld, nur die Inkassogebühren waren überzogen.
Trotzallem steht online, ich soll der ganzen Forderung widersprechen (wegen Schufa, etc.)
Passt das?


Und nochmal dem Inkasso per Einschreiben schreiben, dass ich widerspreche, weiterhin auf ein Arbeitsprotokoll warte und die HF inkl. Zinsen schon überwiesen wurden.

Vielen Dank im vorraus und hoffentlich habt ihr alle eine einigermaßen gute Vorweihnachtszeit :party:

Liebe Grüße,
Lukas1992

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo,

was wird in dem Mahnbescheid im Einzelnen alles gefordert ?

Mit dem Inkasso vorerst nicht mehr schriftlich auseinandersetzen. Da kommt nix Neues an Informationen.

Der Mahnbescheid muss erst einmal vom Tisch - entweder mit Teil- oder Komplettwiderspruch.
Dazu müssen wir mehr wissen, was sie fordern.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

das Inkasso hat ihre eigenen Kosten verändert.

Gefordet wird jetzt folgendes:

1. Hauptforderung
Bleibt gleicht, nur steht da:

"Hinweis zu Hauptforderung 1. :
Die Forderung ist seit dem xx.xx.20 an den Antragssteller abgetreten bzw. auf ihn übergangen. Früherer Gläubiger: DB vertrieb

Der Antragsteller hat erkärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.

2. Verfahrenskosten

Geschäftsgebühr: 49,50 davor -> 45,00 jetzt
Auslagenpauschale 9,50 davor -> 9,00 jetzt

Neu: Gerichtskosten: 32,00

3. Nebenforderungen
Mahnkosten: 2,50 -> 2,50

Neu: Inkassokosten 1,03

4. Zinsen

Alte Forderung siehe oben:

Zitat:

Hauptforderung: 55,70
Mahngebühren: 2,50
Zinsen: 0,17

1,10 Geschäftsgebühr analog § 4 Abs. 5 etc. : 49,50
Auslagenpauschale analog Nr. 7002 VV RVG: 9,50





-- Editiert von lukas1992 am 16.12.2020 12:48

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Ich würde vollständig widersprechen. Offenbar hat das Inkasso die Überweisung genommen, auf ihre Inkassokosten angerechnet und behauptet, der Rest sei noch offen. Das ist aber grob falsch.

Signatur:

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#14
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Offenbar hat das Inkasso die Überweisung genommen, auf ihre Inkassokosten angerechnet und behauptet, der Rest sei noch offen. Das ist aber grob falsch.
Warum meinst Du das?

Der TE hat ja wohl ohne Bezug zur Hauptforderung überwiesen.

Zitat (von lukas1992):
ch hatte nach Übergabe an das Inkassounternehmen die Hauptforderung an die DB überwiesen. Dieses Geld wurde aber an das Inkasso weitergeleitet.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Der TE hat ja wohl ohne Bezug zur Hauptforderung überwiesen.

Eine Überweisung an den Ursprungsgläubiger in Höhe der Hauptforderung ist nun mal eine Überweisung auf die Hauptforderung. Auch wenn das nicht explizit dabei steht,

Davon abgesehen sind die Inkassokosten sowieso frei erfunden, da das Inkasso der Bahn verspricht, kostenlos zu arbeiten. Auch die verbotene kleine Kostendopplung macht den Fall fürs Inkasso nicht leichter.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Eine Überweisung an den Ursprungsgläubiger in Höhe der Hauptforderung ist nun mal eine Überweisung auf die Hauptforderung. Auch wenn das nicht explizit dabei steht,
Das ist mir klar. Wenn aber die Forderung verkauft wurde, was hat der Ursprungsgläubiger damit noch zu tun? Sprich: Wenn der TE die Auskunft erhält "Forderung wurde an uns verkauft" ... welche Wirkung hat dann die Zahlung an den Ursprungsgläubiger?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von lukas1992):
Die Forderung ist seit dem xx.xx.20 an den Antragssteller abgetreten


Wann wurde überwiesen und wann wurde abgetreten?

Zitat (von lukas1992):
Trotzallem steht online, ich soll der ganzen Forderung widersprechen (wegen Schufa, etc.)
Passt das?


Ja, denn sonst könnten sie über den unbestrittenen Teil einen Vollstreckungsbescheid beantragen und mit Pfändung, Schufa etc. weiter machen.


Zitat (von lukas1992):
Gefordet wird jetzt folgendes:

1. Hauptforderung
..........................


Der von dir überwiesene Betrag wurde gar nicht berücksichtigt!?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)



Zitat (von charlyt4):


Wann wurde überwiesen und wann wurde abgetreten?



Ich hab die HF zur DB nachdem ich schon ein Inkassobrief erhalten hatte überwiesen.
Auf dem gerichtlichen Mahnbescheid steht 07.12.2020.

Zitat (von charlyt4):

Der von dir überwiesene Betrag wurde gar nicht berücksichtigt!?



Nein, mehr steht nicht drauf als das was ich abgetippt habe.


Ich hatte damals per Email dem Inkasso geantwortet (nie per Einschreiben), deswegen frage ich, muss ich denen etwas unterschrieben schicken? Sie hatten auf die Email-Forderung Arbeitsprotokoll und Verträge mit der DB reagiert.

Beste Grüße,
Lukas


0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Wenn aber die Forderung verkauft wurde, was hat der Ursprungsgläubiger damit noch zu tun?

Wenn sie verkauft wurde, betragen die Inkassokosten 0,00€ und das Problem stellt sich ebenfalls nicht. Offiziell behaupten Inkassos deswegen nie, dass die Forderung so frühzeitig an sie verkauft wurde.

Zitat:
Wann wurde überwiesen und wann wurde abgetreten?

Die Frage ist unpräzise. Korrekt wäre die Frage: Wann wurde diese Abtretung dem Schuldner mitgeteilt? Denn laut BGB ist bei einer Abtretung jede Zahlungen an den Gläubiger weiterhin schuldbefreiend, sollte der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung haben.

Ich denke aber, die Diskussion ist überflüssig, denn es wurde ja verrechnet und insofern von Gläubiger und Inkasso bestätigt, dass die Zahlung schuldbefreiend war. Lediglich die korrekte Verrechnung wäre strittig.

Zitat:
Ich hatte damals per Email dem Inkasso geantwortet (nie per Einschreiben), deswegen frage ich, muss ich denen etwas unterschrieben schicken?

Nö. Ich würde wie gesagt dem Mahnbescheid widersprechen, also Kreuzchen setzen, Unterschrift und per Einschreiben zurück zum Mahngericht.

Signatur:

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#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich denke aber, die Diskussion ist überflüssig, denn es wurde ja verrechnet



Das kann ich nicht rauslesen, darum meine Frage an den TE:

Zitat (von charlyt4):
Der von dir überwiesene Betrag wurde gar nicht berücksichtigt!?



Zitat (von lukas1992):
Nein, mehr steht nicht drauf als das was ich abgetippt habe.

Signatur:

Gruß Charly

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#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Schau nochmal genauer hin, vor allem "zwischen den Zeilen". Überlege mal, wieso die Nebenforderung "Inkassokosten" nur noch etwas über 1 Euro beträgt. Und dann nochmal schauen (ursprüngliche Frage), wie hoch die Hauptforderung und Inkassokosten ursprünglich mal waren. Dann sieht man das, was da zwischen den Zeilen steht ;-)

Signatur:

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#22
 Von 
HelpMeDB
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von lukas1992):
Beste Grüße,
Lukas
Hey Lukas, habe einen ähnlichen Fall. Wie ging es bei dir weiter? Danke schon mal!

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Update:

Hallo liebe 123rechtler,

für alle die in einer ähnlichen Situation sind, und sich nicht sicher sind, ob es dann nicht doch noch zu Problemen führt hier mein Update:

Es ist bisher nichts mehr gekommen und nichts mehr passiert.

Ich habe dem gerichtlichen Mahnbescheid (dem gelben Brief der da kommt) vollständig widersprochen und seitdem nichts mehr gehört.
Hier wie erwähnt aufpassen, dass man dem fristgerecht widerspricht, also regelmäßig Post checken und auch bei Abwesenheit dafür sorgen, dass jemand nachschaut.

Vielen Dank nochmal an alle Helfer, und vor allen nochmal ein dickes Danke an mepeisen :cheers: .

@HelpmeDB: Sorry das es so spät kommt

Liebe Grüße,
Lukas1992





-- Editiert von lukas1992 am 18.11.2021 15:54

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Das ist das Standardvorgehen von Deutsche Bahn/Universum bzgl. BahnCard Forderungen: Nach einem widersprochenen Mahnbescheid ist i.d.R. Schluss.

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