Kostenübernahme Stromnkosten für Hilfsmittel - Zahltermine?

29. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
raymund_99
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 20x hilfreich)
Kostenübernahme Stromnkosten für Hilfsmittel - Zahltermine?

Hallo zusammen,

durch von der KK beigestellte Pflege-/Hilfsmittel - hier O2-Konzentrator stationär sowie mobil - enstehen ab Einschaltung per Tag bezifferbare Mehr aufwendungen für den Betriebsstrom, der gem. Urteil BSG von 1997 von der KK/Pflegekasse ersetzt werden muss.

So weit - so gut. Antrag mit spezifizierter Aufstellung über Tages-Laufzeit/-en und Verbrauchswerte gem. Herstellerangaben an die KK geschickt. Antrag auf Zahlung per Monat (!) gewünscht.

Heute kommt ein Standarschreiben mit folgendem Tenor:
KK bezahlt - auf (neuen) Antrag, aber nur 1 * jährlich mit folgenden vorzulegenden Unterlagen wie Stromrechnung, Mitteilung des Zählerstandes und wie viele Stunden seit Auslieferung das/die Geräte betrieben wurden.

Lt. meiner Berechnung erhöht sich unter zu Grundelegung der heutigen Strompreise der monatliche, zusätzliche Kostenaufwand um ca. € 69,00.

Ich will/kann nicht ohne weiteres 14-15 Monate in Vorleistung treten. Weder mittels Erhöhung des monatlichen Abschlages an den Energielieferanten noch durch eine einmalige Zusatzbelastung von ca. € 800,00 mit der Jahresstromrechnung. Terminverzögerung/en seitens der Kasse durch Bearbeitungsdauer, Einspruch/ Ablehnung ff. mal ganz außen vor gelassen.

Gibt es im SGB irgendwo eine Vorschrift, das die KKs nur 1 * p.a. zahlungspflichtig gestellt werden? Wenn nicht, erhält die Kasse von mir nämlich Monatsrechnungen mit Fristsetzung zur Zahlung - von wegen Verzinsung.
Selbst wenn die KK recht hat mit der Jahreszahlung, wie sieht es dann mit einer Verzinsung für die Vorlage aus?

Hat da jemand schon Erfahrungen?

Würd mich auf belastbare Antworten freuen. Danke im voraus.

VG raymund_99

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4 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@raymund:

Soviel vorweg:

Zitat:
Würd mich auf belastbare Antworten freuen.


Belastbare - im Sinne von verbindliche - Antworten gibt es kostenpflichtig beim Fachanwalt.

Zur Sache:

Meines Wissens gibt es keine verbindliche gesetzliche Regelung, in welcher Form und in welchen zeitlichen Abständen die Stromkosten von der KK zu zahlen sind, sodass da jede Kasse ihr eigenes Model entwichelt. Klar ist aber, dass die KK berechtigt ist, die Zahlungen vom Nachweis der tatsächlichen Mehrkosten abhängig zu machen, sodass das Prozedere zur Vorlage der von der KK geforderten Unterlagen - jedenfalls zur Prüfung im Nachhinein - meines Erachtens nicht zu beanstanden ist.

Wenn allerdings die Mehrkosten tatsächlich in der von Dir genannten Größenordnung entstehen und da nicht ein Rechen-/Denkfehler Deinerseits vorliegt (mir scheint der Betrag halt extrem hoch, aber ich kann mich auch täuschen), dann kann sich m.E. die KK nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen, dass der Patient in Vorleistung gehen muss und eine Erstattung immer erst nach Vorlage der StromJahresrechnung, also einmal jährlich erfolgt. Es wären zumindest monatliche Abschlagszahlungen oder ähnliches zu leisten sein. Ich würde gegen einen Bescheid, der die von Dir genannte Vorgehensweise festschreibt jedenfalls Widerspruch einlegen und darauf hinweisen dass es unzumutbar sein dürfte, monatlich 70,- € für die Dauer von mehr als einem Jahr vorzufinanzieren.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
raymund_99
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 20x hilfreich)

Moin Axel,

zunächst mal Danke für die prompte Reaktion, in der Du meine Ansicht teilst. Und nein, ich denke, ich habe mich nicht verrechnet. der Konzentrator saugt 300 W/h * 22h*365Tage= 2.409 kW p.a. Hinzu kommt der Akku für das Mobilgerät mit 120W/h. Hab mich auch gewundert, ist aber nach Herstellerangaben leider so. Das die Mehrverbräuche 'belastbar' nachzuweisen sind, versteht sich (mir) von selbst. Die Kasse selbst bietet eine Jahres(!)pauschale in Höhe von € 90,00 an. Und bezeichnet diese (mündlich) auch noch als hoch.

Wenn also das SGB keine 'Zahlungs-/Erstattungsfrist' von 1 Jahr vorsieht, sollten somit die Vorgaben gem. BGB greifen, was für mich bedeutet, notfalls monatliche Rechnungen einschl. Zahlungsfrist zu stellen. Schliesslich steht dem Urteil des BSG einer Fristsetzung zum Ausgleich nicht entgegen, um das einmal im Rechtsdeutsch zu verklausulieren....

Um unnötigen Streit zu vermeiden, werde ich daher nun die Kasse anschreiben und um Nachweis zur Zahlungsfrist gem. SGB bitten. :-)

Was interessant ist, ist, das ich gestern bei meiner Suche keinerlei Hinweise auf ähnliche, evtl. bereits 'durchgezogene' Streitfälle gefunden habe. Anscheinend machen sich die Betroffenen nicht klar, wie hoch die Stromkosten bei einer Heimversorgung werden können.

Wg. 'belastbar' in dem Thread: ist mir schon klar, das rechtssichere Antwort/en nur gegen Entgelt zu haben sind. Die Formulierung meinerseits sollte nur dazu dienen, abschweifende od. sonstige Kommentare vermeiden zu helfen. :-)

Nochmals danke.
VG raymund_99


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Diese Anträge auf Stromkostenübernahme sind nach meiner Erfahrung wirklich nicht häufig.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie diese Kosten zu erstatten sind.

Eine schöne Zusammenfassung gibt es hier noch einmal:
http://https://www.pflege-durch-angehoerige.de/krankenkasse-muss-stromkosten-fuer-elektrische-hilfsmittel-bezahlen/

Ich kenne, allerdings von einem anderen Kostenträger, die monatliche und jährliche Pauschalzahlung, je nach Höhe der vom Sachbearbeiter realistisch zu schätzenden Kosten, natürlich anhand der eingereichten Unterlagen samt Verordnung.

Wenn der Versicherte auf punktgenauer Abrechnung besteht, muss er die Kosten belegen, wie, dann sein Problem. Bis dahin sollte es einen Vorschuss geben. Wieder monatlich oder jährlich je nach Höhe. Ein akzeptabler Vorschuss sind nach meiner Lesart abgerundete 80 % der voraussichtlichen Kosten.

Damit wäre auch die Kasse auf der sicheren Seite, denn überzahlte Leistungen sind dann zurück zu zahlen, wenn die gezahlten Vorschüsse die Höhe der tatsächlichen Kosten übersteigen.

Ich gehe davon aus, dass die Krankenkassen die Vorschusszahlungen nicht so häufig anwenden. Wahrscheinlich müsste man diese Zahlweise auch explizit beantragen.

-- Editiert von sonnen8licht am 01.08.2020 17:32

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von raymund_99):
ich habe mich nicht verrechnet. der Konzentrator saugt 300 W/h * 22h*365Tage= 2.409 kW p.a. Hinzu kommt der Akku für das Mobilgerät mit 120W/h.


Zwar eher nebensächlich aber man sollte dennoch die richtigen Einheiten benutzen.
Korrekt ist: 300 W * 22h * 365 Tage = 2409 kWh

1x Hilfreiche Antwort

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