EOS DID fordert Inkassogebühren

30. Juli 2020 Thema abonnieren
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NeuerNutzer1234
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Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
EOS DID fordert Inkassogebühren

Hallo ich hoffe mir kann hier weitergeholfen werden:

Die EOS DID GmbH fordert von mir Inkassogebühren in Höhe von 70,20,- €. Ich habe einen Tag nach Abtretung der Forderung von Otto an EOS den gesamten, offenen Betrag bezahlt. Als der Brief kam, habe ich mich hier schlau gemacht, was ein Inkasso-Dienst darf und nicht darf. Da ist mir natürlich sofort aufgefallen, dass hier mehrere von der EOS DID GmbH dazu aufgefordert wurden, die Inkassogebühren zu zahlen, obwohl EOS mit Otto verbunden ist. Da habe ich mir ein Musterbrief genommen und entsprechend wegen der Beträge angepasst. Habe auch in diesem Brief angeführt, dass EOS DID GmbH mit Otto verbunden ist daher gäm. §2 RDG keine Inkassogebühren anrechnen darf. Habe den Brief abgeschickt, heute kam die Rückmeldung:

"Die Inkassovergütung ist seit Oktober 2013 dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich geregelt. Die von uns geltend gemachte Inkassovergütung liegt innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen, streitwertabhängigen Rahmens.
Als Teil des Verzugsschadens darf der Gläubiger nach § 280 Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 BGB die Erstattung von Kosten verlangen, die ihm durch die Beitreibung offener Forderungen entstanden sind. Gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) sind die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Dies bedeutet, dass für die außergerichtliche Inkassotätigkeit eine Gebühr, die innerhalb eines variablen Vergütungsrahmens einer 0,5- bis 2,5-Geschäftsgebühr liegt, erstattungsfähig ist.
Der Umstand, dass unser Unternehmen mit der Auftraggeberin verbunden ist, steht der Berechtigung der Inkassokosten nicht entgegen. § 2 Abs. 3 Ziff. 6 RDG besagt dazu lediglich, dass keine Inkassoerlaubnis erforderlich wäre, keineswegs jedoch, dass das Forderungsinkasso deswegen unzulässig ist. Ferner mag zwar eine Konzernforderung wie eine eigene Forderung anzusehen sein. Auch das schließt den Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten aber nicht aus. Denn die üblichen und zumutbaren Eigenbemühungen hatte der Ursprungsgläubiger noch durch diverse Mahnungen und die Ankündigung der Inkassoabgabe selbst entfaltet. Die Kosten der anschließenden darüber hinaus gehenden weiteren Inkassomaßnahmen sind daher in jedem Fall als Verzugsschaden zu erstatten (Jäckle,BB 93, 2466; Rieble DB 95, 201). "

Mal davon abgesehen, habe ich nie eine Ankündigung von Otto erhalten, dass die Forderung an das Inkasso abgetreten werden soll. Kann mir jemand dabei weiterhelfen? Wie sollte ich jetzt weiter damit umgehen?


Danke für eure Hilfe und mit freundlichen Grüßen

NeuerNutzer1234

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7 Antworten
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#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

In Jura ist es ganz üblich, dass man unterschiedliche Meinungen vertritt. Die haben dir jetzt halt ihre geschildert. Mehr nicht. Würde ich ignorieren.

Zitat:
Mal davon abgesehen, habe ich nie eine Ankündigung von Otto erhalten, dass die Forderung an das Inkasso abgetreten werden soll.

Muss nicht

-- Editiert von The Mentalist am 30.07.2020 15:50

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#2
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

-Doppelt-

-- Editiert von The Mentalist am 30.07.2020 15:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NeuerNutzer1234
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist):
In Jura ist es ganz üblich, dass man unterschiedliche Meinungen vertritt. Die haben dir jetzt halt ihre geschildert. Mehr nicht. Würde ich ignorieren.

Zitat:
Mal davon abgesehen, habe ich nie eine Ankündigung von Otto erhalten, dass die Forderung an das Inkasso abgetreten werden soll.

Muss nicht

-- Editiert von The Mentalist am 30.07.2020 15:50


Das heißt, wie soll ich jetzt weiterverfahren? Ich will, dass die mich so schnell wie möglich in Ruhe lassen. Beschwerdebrief an das Amtsgericht Hamburg? Habe gelesen, dass das hier auch welche getan haben... oder soll ich meine Beschwerde an EOS bei der BDIU einreichen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
oder soll ich meine Beschwerde an EOS bei der BDIU einreichen?

Das bringt gar nichts. Das ist ja ein Verein FÜR die Inkassobranche.

Zitat:
Das heißt, wie soll ich jetzt weiterverfahren?

Steht doch in meiner Antwort? Ignorieren. Nichts machen. Wenn die was wollen, sollen sie schon klagen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NeuerNutzer1234
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist):
Zitat:
oder soll ich meine Beschwerde an EOS bei der BDIU einreichen?

Das bringt gar nichts. Das ist ja ein Verein FÜR die Inkassobranche.

Zitat:
Das heißt, wie soll ich jetzt weiterverfahren?

Steht doch in meiner Antwort? Ignorieren. Nichts machen. Wenn die was wollen, sollen sie schon klagen.


und wenn sie geklagt haben, was dann?

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#6
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Musst du zahlen oder nicht. Ist aber noch nie passiert.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die klagen nicht. Die wissen, dass es aussichtslos ist, da du dich informiert hast.

Du kannst dich übrigens gerne an den Dr. Jäckle aus Münster wenden. Der wird dir genau das auch erzählen, nämlich dass du bei diesem Konzerninkasso nichts bezahlen musst. Kenn den "zufällig" (siehe Signatur). Der mag das eigentlich auch gar nicht, dass EOS ihn inhaltlich komplett falsch widergibt, um klug zu wirken.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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