Video vom Schulabschluss - Bildrechte?

30. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
go553319-15
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Video vom Schulabschluss - Bildrechte?

Hallo, die Schule meines Sohnes hat die Eltern und Schüler vor der Abschlussfeier informiert, dass ein Film gedreht wird und sich das Einverständnis hierzu geben lassen.
Der Film wurde dann auf Bitten der Schule von meinem Sohn gedreht und geschnitten und allen Teilnehmern am Schulabschluss zur Verfügung gestellt.

Die Rohdaten möchten wir nicht verteilen, da dies große (unnötige) Datenmengen sind.

Wurden die Rechte am Bild durch diese Einverständniserklärung an die Schule und durch das "Beauftragen" meines Sohnes an ihn abgetreten oder müssen wir die Daten zur Verfügung stellen?

Bitte um Eure Hilfe.
Danke

Susanne

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go553319-15):
Wurden die Rechte am Bild durch diese Einverständniserklärung an die Schule und durch das "Beauftragen" meines Sohnes an ihn abgetreten

Kommt auf die Inhalte der ganzen vertraglichen Vereinbarungen an, wer da welche Rechte hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von go553319-15):
Hallo, die Schule meines Sohnes hat die Eltern und Schüler vor der Abschlussfeier informiert, dass ein Film gedreht wird und sich das Einverständnis hierzu geben lassen.
Der Film wurde dann auf Bitten der Schule von meinem Sohn gedreht und geschnitten

Dann ist der Herr Sohn der Urheber dieses Filmes.

Zitat:
und allen Teilnehmern am Schulabschluss zur Verfügung gestellt.

Das kann er machen, wobei es klug wäre, zusammen mit der Kopie auch möglichst genau festzulegen, ob den Empfängern Nutzungsrechte eingeräumt werden bzw. wenn ja, welche.

Zitat:
Die Rohdaten möchten wir nicht verteilen, da dies große (unnötige) Datenmengen sind.

Niemand kann den Urheber dazu zwingen - es sei denn, der hätte sich vorher ausdrücklich vertraglich dazu verpflichtet.

Zitat:
Wurden die Rechte am Bild durch diese Einverständniserklärung an die Schule und durch das "Beauftragen" meines Sohnes an ihn abgetreten oder müssen wir die Daten zur Verfügung stellen?

Hier muss man erstmal ganz sorgfältig das Urheberrecht an dem Film und das Recht am eigenen Bild der im Film abgebildeten unterscheiden.

Die Schule hat sich anscheinend von allen Teilnehmern eine Einverständniserklärung geben lassen, daß ein Film gedreht und in einer bestimmten Weise verteilt werden darf (verteilt an die Teilnehmer, vermute ich).
Damit verzichten die Teilnehmer insoweit und in diesem Umfang auf ihr "Recht am eigenen Bild" - ohne diesen Verzicht dürfte der Film nämlich (etwas vereinfacht gesagt) nicht verbreitet werden.

Davon völlig unabhängig ist die Frage nach dem Urheberrecht. Das Urheberrecht hat immer der Urheber, das ist in diesem Fall derjenige, der gefilmt hat und der geschnitten hat. Hier beides in einer Person, das macht die Sache einfach und übersichtlich.

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (außer durch Vererbung), der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte einräumen.

Wenn es nur darum geht, daß die einzelnen Teilnehmer ein Exemplar des Films bekommen sollen, brauchen sie keine Nutzungsrechte. Privat gucken dürfen sie auch so. Wenn die Schule die Filmkopien verteilen will, braucht sie dazu die Erlaubnis des Urhebers, denn das ist eine Verbreitung im Sinne von §17 UrhG.

Wie der Film aussehen soll entscheidet allein der Urheber. Es sei denn, wie gesagt, er hätte sich vorher ausdrücklich zu etwas anderem vertraglich verpflichtet. Das dürfte hier wohl nicht der Fall sein.

Der Film wurde vom Herrn Sohn auf Bitten der Schule hergestellt, vermutlich wurde dazu nix ausdrücklich vertraglich geregelt. Dann gilt der "Zweckbestimmungsregel" des §31 Abs.5 UrhG. Die sagt, etwas vereinfacht ausgedrückt, daß wenn nicht ausdrücklich bestimmte Nutzungsrechte vereinbart wurden, immer nur die "geringsnötigen" Nutzungsrechte als vereinbart gelten.

"Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Es ist aber eher zweifelhaft, ob durch ein "mach doch mal nen Film von der Veranstaltung" überhaupt ein Vertrag über die Herstellung eines Filmes und die Einräumung von Nutzungsrechten entstanden ist. (Zumal nicht mit einem Minderjährigen, falls das der Fall sein sollte, der kann solche Verträge überhaupt nicht wirksam abschließen, ohne daß die Eltern - beide - den Vertrag ausdrücklich billigen.)

Langer Rede kurzer Sinn: es spricht alles dafür, daß der Herr Sohn auf der Feier einen Film gedreht und den anschließend geschnitten hat, weil die Schule ihn freundlich darum gebeten hat.

Jetzt kann der Herr Sohn als Urheber in aller Ruhe entscheiden, ob er den Film überhaupt zur Verfügung stellt (macht er das nicht, könnte es sein, daß er sich unbeliebt macht), und in welcher Form er den Film zur Verfügung stellt.

Auf Rohdaten hat bei dieser Geschichte niemand irgendeinen Anspruch. Es hat m.E. nicht mal jemand überhaupt Anspruch auf den Film bzw. Kopien davon.

Insofern kann man ganz gelassen selbst frei entscheiden, was man da wie und zu welchen Bedingungen rausgibt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Nachsatz noch zum "Recht am eigenen Bild":

Wenn wie beschrieben die Teilnehmer alle damit einverstanden waren, daß auf der Veranstaltung gefilmt wird, dann kann man das als Einwilligung ansehen, daß man gefilmt wird und daß der Film an die Teilnehmer verteilt wird.
Da ist dann aber auch schon die Grenze erreicht.

Der Urheber an dem Film hat zwar das Urheberrecht, aber das gibt ihm keineswegs ein unbegrenztes Recht, den Film zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wenn dadurch die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten ("Recht am eigenen Bild") berührt werden.

Aber darum geht es hier ja auch gar nicht, und wenn jemand nachträglich seine Einwilligung widerruft, dann schneidet man ihn entweder aus dem Film raus, oder man klärt die Sache gerichtlich.

In diesem Fall also wird man wohl eher schneiden... ;-)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go553319-15
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo eh1960,
vielen Dank für die Einschätzung.
Es gab eine über die Schule geregelte Einverständniserklärung aller Gefilmten SuS und Eltern. Hierin wurde auch geregelt, dass der fertige Film an die Teilnehmer der Abschlussfeier verteilt wird.

Danach gab es die Frage an meinen Sohn, ob er bereit wäre einen FIlm zu drehen, diesen zu schneiden und danach direkt selbst an alle Teilnehmer zu verteilen über eine Whats App Gruppe.

Er stimmte zu. Bei der anschließenden kurzen Besprechung war ich sogar als Elternteil dabei.
Die Rechte zum Filmen wurden hierbei "formlos", mündlich auf meinen 16jährigen Sohn übertragen.

Nachdem eine Kurzversion des Filmes und eine Version mit allen Schülern und Lehreransprachen geschnitten waren, wurden diese wie vereinbart verteilt. Der Lehrkraft, welche die Einverständniserklärungen abgerufen hat, wurden ebenfalls die Filme und auch das gesamte Filmmaterial zur Verfügung gestellt.

Danach gab es dann einige Schüler, die sehr penetrant auf die Herausgabe der Ursprungsdaten pochten und dabei noch versuchten, die ehemaligen Mitschüler gegen meinen Sohn aufzubringen.

Wir haben nunmehr die SuS und die Eltern auf den rechtlichen Hintergrund hingewiesen und hoffen auf Ruhe.

Wir haben auch nochmals darauf hingewiesen, dass die verteilten Filme nur gem. der Einverständniserklärung erstellt und verteilt wurden, nicht veröffentlicht wurden oder veröffentlicht werden dürfen und auch nicht für andere Zwecke (außer dem privaten Anschauen) verwendet werden dürfen.

Traurig, was bei so jungen Menschen teilweise abläuft - und das hier auch leider ohne wirklichen Zweck - im Film sind ja alle gefilmten Daten beinhaltet und nur "Leerläufe" oder unnutzbare Sequenzen entfernt worden...

Danke!
VG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

erstmal, Rohdaten gibt man nie heraus, und zwar weil die der Beweis für die Urheberschaft sein können.

Zitat:
Danach gab es dann einige Schüler, die sehr penetrant auf die Herausgabe der Ursprungsdaten pochten
Welche Rechtsgrundlage sollte es denn dafür geben?
Die Daten müssen ja nicht einmal aufbewahrt werden [sollten sie aber natürlich, siehe oben].

Davon ab sind - trotz Einverständniserklärung - die Persönlichkeitsrechte angemessen zu wahren. Wenn beispielsweise auf der Feier jemand einem Mädchen den Rock hochgezogen hätte dürften Aufnahmen davon nicht gegen den Willen des Opfers veröffentlicht werden; selbst eine mehr oder weniger private Weitergabe könnte da kritisch sein.

Zitat:
Wir haben auch nochmals darauf hingewiesen, dass die verteilten Filme nur gem. der Einverständniserklärung erstellt und verteilt wurden, nicht veröffentlicht wurden oder veröffentlicht werden dürfen und auch nicht für andere Zwecke (außer dem privaten Anschauen) verwendet werden dürfen.
Das erschließt sich mir nun wieder nicht. Warum hat man die Einverständniserklärungen überhaupt eingeholt, wenn man nicht veröffentlichen will/darf?
Außerdem, wie will man das sicherstellen? Wenn das Video demnächst auf YouTube oder Facebook auftaucht könnte das imho Probleme bringen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Rohdaten gibt man nie heraus


... außer es ist vertraglich etwas Gegenteiliges vereinbart.

Zitat (von reckoner):
weil die der Beweis für die Urheberschaft sein können


Den kann man ggfs. auch anders erbringen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
... außer es ist vertraglich etwas Gegenteiliges vereinbart.
Natürlich.
Oder auch wenn direkt die Rohdaten jemand anderem gehören (etwa dem Produzenten).

Zitat:
Den kann man ggfs. auch anders erbringen.
Ja, aber der Weg ist manchmal schwerer (zugegeben, hier nicht, es gibt ja viele Zeugen).

Stefan

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