Grusi - meine Leistung von Juli war nicht auf dem Konto

31. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Irupe
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Grusi - meine Leistung von Juli war nicht auf dem Konto

Ich beziehe Grusi im Alter und im Monat Juli war meine Leistung nicht auf dem Konto, obwohl eine Bewillingung vorlag. Nach Rücksprache mit meiner SB teilte diese mir mit, dass die Leistung eingestellt wurde, weil ich den neuen Rentenbescheid ab 1.7. nicht vorgelegt habe. Diesen hatte ich aber erst vor einer Woche erhalten. Außerdem meine ich, dass hier ein Hinweis oder eine Anhörung vor Leistungseinstellung erforderlich gewesen wären. Die SB meinte, die Software mache das automatisch. Da müsste ich mich bei ihrem PC beschweren.

Ich muss hinzufügen, dass meine Grusi-Leistung nur sehr gering ist und mir durch die Rentenerhöhung evtl. keine Leistung zusteht. Trotzdem war die SB m.E. nicht berechtigt, kommentarlos das Geld einzustellen. Nun will ich an die SB den Rentenbescheid schicken, würde sie aber gerne auf die Gesetzeslage dabei darauf hinweisen, denn die Beschwerde an ihren PC hat mich doch etwas geärgert.

Kann mir jemand sagen, welcher § hier missachtet wurde? Wäre eine Anhörung vor Leistungseinstellung erforderlich gewesen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Als erste würde ich mal die letzten Bescheide lesen, oft finden sich da entsprechende Texte bezüglich "automatischer Einstellung".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Irupe
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Also in dem Bescheid steht unter den Allgemeinen Hinweisen: "Sofern Sie nicht sicher sein sollten, ob eine Änderung maßgebend für die Hilfegewährung ist, so stellen wir Ihnen anheim, sich entsprechend bei uns zu erkundigen".

Für mich ist dieser Satz in dieser Angelegenheit irrelevant. Außerdem hatte ich an die Rentenerhöhung nicht einmal gedacht.

Signatur:

Irupe

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Woran Du gedacht hast, das interessiert nicht. Als ich meine Schwiegermutter umbrachte, da hab ich auch nicht dran gedacht, dass das strafbar ist.

Fakt ist, dass Du jede Veränderung mitteilen musst. Das hast Du nicht getan. Denn natürlich muss neu gerechnet werden. Reich jetzt einfach ganz schnell die Unterlagen nach. Und gut ist.

Die Auskunft mit dem PC war natürlich mißverständlich. Aber was der Sachbearbeiter sagen wollte, das war doch eigentlich klar. Wenn keine neuen Infos reinkommen, dann wird durch das Programm jede Zahlung erst einmal gestoppt. Das ist bei allen Sozialleistungen so. Ob Kindergeld, ALG I oder II, Wohngeld u.s.w.

Wieder in den normalen Umlauf kann man so ein Konto nur bringen, wenn eben neue Infos dazu kommen. Und da bist Du in der Lieferverpflichtung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Irupe):
Wäre eine Anhörung vor Leistungseinstellung erforderlich gewesen?
Ich meine, nein. Hier gilt der § 24 SGB X. Keine Anhörung nötig nach Absatz 2, wenn...
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html

Zitat (von Irupe):
dass meine Grusi-Leistung nur sehr gering ist und mir durch die Rentenerhöhung evtl. keine Leistung zusteht.
Vermutlich war das der Grund.

Hinweis: Wenn das so ist, dass du deswegen keine Grusi-Leistung mehr bekommst, kannst du Wohngeld beantragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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