Ich beziehe Grusi im Alter und im Monat Juli war meine Leistung nicht auf dem Konto, obwohl eine Bewillingung vorlag. Nach Rücksprache mit meiner SB teilte diese mir mit, dass die Leistung eingestellt wurde, weil ich den neuen Rentenbescheid ab 1.7. nicht vorgelegt habe. Diesen hatte ich aber erst vor einer Woche erhalten. Außerdem meine ich, dass hier ein Hinweis oder eine Anhörung vor Leistungseinstellung erforderlich gewesen wären. Die SB meinte, die Software mache das automatisch. Da müsste ich mich bei ihrem PC beschweren.
Ich muss hinzufügen, dass meine Grusi-Leistung nur sehr gering ist und mir durch die Rentenerhöhung evtl. keine Leistung zusteht. Trotzdem war die SB m.E. nicht berechtigt, kommentarlos das Geld einzustellen. Nun will ich an die SB den Rentenbescheid schicken, würde sie aber gerne auf die Gesetzeslage dabei darauf hinweisen, denn die Beschwerde an ihren PC hat mich doch etwas geärgert.
Kann mir jemand sagen, welcher § hier missachtet wurde? Wäre eine Anhörung vor Leistungseinstellung erforderlich gewesen?
Grusi - meine Leistung von Juli war nicht auf dem Konto
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Als erste würde ich mal die letzten Bescheide lesen, oft finden sich da entsprechende Texte bezüglich "automatischer Einstellung".
Also in dem Bescheid steht unter den Allgemeinen Hinweisen: "Sofern Sie nicht sicher sein sollten, ob eine Änderung maßgebend für die Hilfegewährung ist, so stellen wir Ihnen anheim, sich entsprechend bei uns zu erkundigen".
Für mich ist dieser Satz in dieser Angelegenheit irrelevant. Außerdem hatte ich an die Rentenerhöhung nicht einmal gedacht.
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Woran Du gedacht hast, das interessiert nicht. Als ich meine Schwiegermutter umbrachte, da hab ich auch nicht dran gedacht, dass das strafbar ist.
Fakt ist, dass Du jede Veränderung mitteilen musst. Das hast Du nicht getan. Denn natürlich muss neu gerechnet werden. Reich jetzt einfach ganz schnell die Unterlagen nach. Und gut ist.
Die Auskunft mit dem PC war natürlich mißverständlich. Aber was der Sachbearbeiter sagen wollte, das war doch eigentlich klar. Wenn keine neuen Infos reinkommen, dann wird durch das Programm jede Zahlung erst einmal gestoppt. Das ist bei allen Sozialleistungen so. Ob Kindergeld, ALG I oder II, Wohngeld u.s.w.
Wieder in den normalen Umlauf kann man so ein Konto nur bringen, wenn eben neue Infos dazu kommen. Und da bist Du in der Lieferverpflichtung.
wirdwerden
Ich meine, nein. Hier gilt der § 24 SGB X. Keine Anhörung nötig nach Absatz 2, wenn...ZitatWäre eine Anhörung vor Leistungseinstellung erforderlich gewesen? :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html
Vermutlich war das der Grund.Zitatdass meine Grusi-Leistung nur sehr gering ist und mir durch die Rentenerhöhung evtl. keine Leistung zusteht. :
Hinweis: Wenn das so ist, dass du deswegen keine Grusi-Leistung mehr bekommst, kannst du Wohngeld beantragen.
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