Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber

1. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
amz553452-34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber

Hallo liebes Forum,

Ich bin Student der Sozialen Arbeit und stehe bei einer Hausarbeitsfrage ziemlich auf dem Schlauch:
Die Aufgabe lautet wie folgt:
Angenommen Arbeitgeber F hätte „ordentlich" verhaltensbedingt gekündigt. Was wäre die korrekte Kündigungsfrist gewesen? In seinem Arbeitsvertrag steht: "Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden" (3 Punkte).

---> Arbeitnehmer X ist seit über 2 Jahren beschäftigt.

Meine Frage: §622 Abs.2 Nr.1 regelt , dass dem Arbeitnehmer nur 4 Wochen bis zum Monatsende gekündigt werden darf. Gemäß §622 Abs. 4 Satz 2: Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.


Wann liegt der Einzelvertrag im Geltungsbereich eines Tarifvertrages?

Muss also im Arbeitsvertrag direkt auf den Tarifvertrag verwiesen werden oder verstehe ich den Absatz 4 nicht richtig ?

Ich hoffe ich konnte meine Frage verständlich darlegen.

Danke für eure Hilfe :)

LG



-- Editiert von amz553452-34 am 01.08.2020 15:07

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Du hast die Aufgabe anscheinend nicht vollständig wiedergegeben, oder?
Anmerkungen:
Wenn X der zu Kündigende ist: Was weißt du über ihn?
> 622 Abs. 1 entspricht dem, was im AV steht; in Abs. 2 läuft es auseinander

Und: Lies BGB 622 Abs. 4 laut und langsam, das hilft zu verstehen.

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#2
 Von 
amz553452-34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für deine Antwort...

Die Aufgabe ist soweit vollständig wiedergegeben. Die einzige Information die wir über Arbeitnehmer X haben ist die, der 2 jährigen Betriebszugehörigkeit und, dass Arbeitgeber F ihn ordentlich kündigen möchte....

622 Absatz 1. : regelt ja nur die Fristen für den Arbeitnehmer....die des Arbeitgebers sind ja in Absatz 2 geregelt...Absatz 4 Satz 2 regelt die Ausnahme für diese Regelungen für den Arbeitgeber: Mir ist hierbei nicht ersichtlich ob Absatz 4 Satz 2 in meinem Fall greifen würde. Ich verstehe bisher Absatz 4 Satz 2 so, dass tarifvertragliche Sonderregelungen auch dann Im Arbeitsvertrag Anwendung finden, wenn das bereits bei Vertragsabschluss im AV vereinbart wurde. Es bedarf also einer ausdrücklichen Formulierung im AV, dass diese Tarifvertraglichen Bestimmungen(hier: Kündigung des AG zum 15. des Monats) im AV Geltung finden...wie verstehst du das ?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Dann hast du ja im Grunde alles zusammen für eine Antwort. Absatz 1 gilt im Übrigen für beide Seiten für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren eines Beschäftigungsverhältnisses. Im Absatz 2 werden dann die Kündigungsfristen für Arbeitgeber dargestellt, wenn der Vertrag über zwei Jahre hin ausgeht, eben in den genannten Stufen.
Zum Tarifvertrag: du siehst es richtig, der TV muss ausdrücklich mit seiner Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart sein.

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#4
 Von 
amz553452-34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

wie kann mit abs. 5 nr.2 eine kürzere frist vereinbart werden, wenn die Frist 4 Wochen beträgt?
Abs.1 sagt ja dass die frist ja 4 Wochen betragen muss...?!

lieben dank nochmal für deine antwort

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Das ist dann eine Option für längere Beschäftigungszeiten, bei denen die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber ja steigen und steigen.

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#6
 Von 
amz553452-34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, muss dann nochmal nachfragen: wäre dann Absatz5 Nr.2 nicht auch eine Option für meine Antwort ? Also dass iich mich anstatt auf Abs.4 auf Absatz 5 beziehe und sage, z.B dass aufgrund der Grösse des Betriebs eine Kündigung möglich wäre...da der Betrieb unter 50 MA hat

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

//// ... da der Betrieb unter 50 MA hat


Zitat:
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

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