Bekannten wegen Alkohol am Steuer und weiteren "Auffälligkeiten" anzeigen?

2. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
stubsi95
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Bekannten wegen Alkohol am Steuer und weiteren "Auffälligkeiten" anzeigen?

Gute Morgen liebe Community,

wir haben einen Bekannten in unseren "Familienkreis" welcher ein starkes Alkohol Problem hat und auch Auto fährt. Am Tag zieht er sich gute 10 bis 15 Bier rein und mir reicht es jetzt langsam. Wir haben schon so oft mit ihm geredet und ihm klar gemacht was das für Konsequenzen haben kann aber das bringt alles nichts. Deswegen möchte ich ihn jetzt anzeigen um den ganzen vorerst ein Ende zu zubereiten.
Desweiteren versucht er immer in irgendeiner Art und Weise Frauen zu begrapschen. Sei es durch "tollpatschiges Stolpern" oder anderweitig. Jeder normale Mensch erkennt das! Im Klartext geht es hier um sexuelle Belästigung.
Weiter geht es mit dem Thema "Stalking", sei es die Nachbarn hinterm Kirschbaum zu beobachten oder das Handy seiner Frau zu durchsuchen. Ich will nicht wissen wen oder was er noch alles stalkt.
Achja noch ein wichtiger Punkt, welchen ich zwar nur durch hören und sagen erfahren habe aber er absolut wichtig ist. Es heißt er solle vor etlichen Jahren mal etwas mit einer 14 jährigen gehabt haben.... Nebenbei, in unseren Familienkreis gibt es viele Kinder in einem ähnlichen Alter.
So und wenn ich mir jetzt das ganze durchlese was ich hier geschrieben habe dann wird mir wieder einmal klar wie krass das ganze einfach ist und wie sich eins ins andere fügt!

Jetzt zu meiner Absicht. Ich möchte ihn anzeigen, fürchte mich jedoch davor keine Beweise zu haben und dass das ganze im Sand verläuft. Die einzigste Möglichkeit die mir spontan einfällt ist diese, dass ich die Polizei anrufe wenn ich mitbekomme dass er betrunken Auto fährt und weiß wo er hinfährt. Bei den anderen Themen wäre es Zeugenaussagen wegen Sexueller Belästigung, wobei ich nicht weiß ob die sich trauen auszusagen.

Ich hoffe ihr habt ein paar Ratschläge wie ich diesen Typen aus dem "Verkehr" ziehen kann, so geht es nicht mehr weiter.

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17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
Jetzt zu meiner Absicht. Ich möchte ihn anzeigen, fürchte mich jedoch davor keine Beweise zu haben


Für eine Anzeige braucht man auch keine Beweise, man sollte nur vorsichtig sein, was man so behauptet, denn sonst sieht man sich selbst schnell als Beschuldigter in einem Verfahren wegen "falscher Verdächtigung" wieder. Das Einzige was mir hier "anzeigereif" zu sein scheint, sind die Trunkenheitsfahrten. Da kann man ja problemlos -wenn es mal wieder so weit ist- die Polizei anrufen: "Herr Müller fährt gerade besoffen, mit seinem PKW Marke X, Typ Y, Kennzeichen Z an Ort A los und sein Ziel ist mutmaßlich Ort B". Der Rest ist Sache der Polizei.

Zitat (von stubsi95):
Sexuelle Belästigung


i...ist im Übrigen ein (zumindest relatives) Antragsdelikt. Das heißt, solange da nicht ein Antragsberechtigter (also eines der Opfer )Strafantrag stellt (das ist was anderes als Strafanzeige zu erstatten) wird da in der Praxis nichts passieren.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
Es heißt er solle vor etlichen Jahren mal etwas mit einer 14 jährigen gehabt haben

Ja und? Da das legal ist, was will man machen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da das legal ist, was will man machen?


Was sollte an einer Handlung nach § 182 Abs. 3 StGB legal sein?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was sollte an einer Handlung nach § 182 Abs. 3 StGB legal sein?

Nichts, deshalb gibt es ja auch Strafen dafür.
Aber was hat das mit dem Sachverhalt zu tun?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Aber was hat das mit dem Sachverhalt zu tun?


Was verstehst Du denn unter "mal etwas mit einer 14 jährigen gehabt haben?" Dass er mit der 14-jährigen Mikado gespielt hat?

Ich verstehe darunter jedenfalls sexuelle Handlungen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was verstehst Du denn unter "mal etwas mit einer 14 jährigen gehabt haben?"

Auch wenn es für einige jenseits der eigenen Vorstellungskraft liegt, es kann zwischen Man und Frau auch was rein freundschaftliches sein.



Zitat (von hh):
Ich verstehe darunter jedenfalls sexuelle Handlungen.

Mag sein. Die sind aber immer noch grundsätzlich legal ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat:
Es heißt er solle vor etlichen Jahren mal etwas mit einer 14 jährigen gehabt haben....

Mal ganz davon abgesehen daß "vor etlichen Jahren" sehr gut bedeuten kann, daß die Sache, wenn sie wirklich stattgefunden haben sollte, verjährt ist, sollte man nicht erwarten, daß Ermittlungsbehörden auf ein "der X soll vor etlichen Jahren mal was mit einer 14jährigen gehabt haben" ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Zumal es durchaus nicht generell strafbar ist, Sex mit einer 14jährigen oder einem 14jährigen zu haben...

14jährige sind Jugendliche, und Sex mit Jugendlichen ist (auch für Erwachsene) immer nur dann strafbar, wenn

- Ausnutzung einer Zwangslage
- sexuelle Handlungen gegen Entgelt
- Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung

Und nein, unter 16jährige sind nicht generell unfähig zur sexuellen Selbstbestimmung. Das wäre im konkreten Fall nachzuweisen.

Zitat:
Weiter geht es mit dem Thema "Stalking", sei es die Nachbarn hinterm Kirschbaum zu beobachten

Auch das ist nicht strafbar. (Strafbar wäre es u.U., sie dabei zu fotografieren oder zu filmen.) Es ist auch kein "Stalking" ("Nachstellung"), das setzt nämlich Kontaktaufnahme bzw. Versuch der Kontaktaufnahme voraus.

Zitat:
oder das Handy seiner Frau zu durchsuchen

Auch das ist nicht zwingend strafbar, und wenn dann sowieso nur, wenn die Frau nicht einverstanden ist.

Zitat:
Desweiteren versucht er immer in irgendeiner Art und Weise Frauen zu begrapschen. Sei es durch "tollpatschiges Stolpern" oder anderweitig. Jeder normale Mensch erkennt das! Im Klartext geht es hier um sexuelle Belästigung.

Das müssen schon die jeweils "Begrapschten" anzeigen. Nur die wissen ja auch, ob sie sich überhaupt "begrapscht" gefühlt haben.

Wenn man sieht, daß der Betreffende unter Alkoholeinfluss Auto fährt, kann man die Polizei verständigen. Die kann dann einen Alkoholtest bzw. eine Blutprobe veranlassen, und nur das reicht als Grundlage für ein Verfahren wegen "Alkohol am Lenkrad".
"Ich habe gesehen, daß der 15 Bier getrunken hat!" reicht nicht, denn es geht ausschließlich um konkrete Blutalkohol-Werte, und die müssen objektiv festgestellt worden sein.

Ganz ehrlich: das ganze Posting klingt stark nach "Ich kann den Kerl nicht ausstehen und jetzt will ich, daß die Polizei was gegen den macht!"

Das kann gewaltig nach hinten losgehen. Üble Nachrede, Verleumdung, Falsche Verdächtigung...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Aber was hat das mit dem Sachverhalt zu tun?


Was verstehst Du denn unter "mal etwas mit einer 14 jährigen gehabt haben?" Dass er mit der 14-jährigen Mikado gespielt hat?

Ich verstehe darunter jedenfalls sexuelle Handlungen.

Ja. Und?
Die sind nicht generell strafbar, sondern nur, wenn besondere Umstände vorliegen:

§ 182 StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Auch wenn es für einige jenseits der eigenen Vorstellungskraft liegt, es kann zwischen Man und Frau auch was rein freundschaftliches sein.


Das liegt nicht jenseits meiner Vorstellungskraft. Es liegt jedoch jenseits meiner Vorstellungskraft, dass der TE so etwas gemeint haben könnte.

Zitat (von Harry van Sell):
Die sind aber immer noch grundsätzlich legal ...


Jetzt bin ich gerade entsetzt über so eine Aussage und noch dazu total überrascht, dass ausgerechnet von Dir so eine Aussage kommt.

Zitat (von eh1960):
14jährige sind Jugendliche, und Sex mit Jugendlichen ist (auch für Erwachsene) immer nur dann strafbar, wenn

- Ausnutzung einer Zwangslage
- sexuelle Handlungen gegen Entgelt
- Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung


Richtig und letzteres ist bei einer 14-jährigen nahezu immer gegeben.

Zitat (von eh1960):
Die sind nicht generell strafbar, sondern nur, wenn besondere Umstände vorliegen:


Wenn Du ein Alter von mindestens 21 Jahren als besonderen Umstand einstufst, dann gebe ich Dir recht.

Die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung liegt bei 14-jährigen regelmäßig vor.

Zitat (von eh1960):
Mal ganz davon abgesehen daß "vor etlichen Jahren" sehr gut bedeuten kann, daß die Sache, wenn sie wirklich stattgefunden haben sollte, verjährt ist, sollte man nicht erwarten, daß Ermittlungsbehörden auf ein "der X soll vor etlichen Jahren mal was mit einer 14jährigen gehabt haben" ein Ermittlungsverfahren einleiten.


Dieser Aussage stimme ich durchaus zu.

Aber was hat das damit zu tun, dass Ihr sexuelle Handlungen an 14-jährigen durch einen über 21-jährigen Mann grundsätzlich straffrei sein soll? Ich bin gerade total schockiert darüber, dass derartige Aussagen von erfahrenen Forenteilnehmern kommen. Oder seid Ihr (@Harry van Sell und @eh1960) Euch wirklich nicht bewusst, dass Euren Antworten von den meisten Lesern so verstanden werden.

Und falls Euch das wirklich nicht klar ist, weise ich hiermit darauf hin, dass der § 182 Abs. 3 StGB auch und gerade einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Strafe stellt, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Und wenn man nicht weiß, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter "mal etwas mit einer 14 jährigen gehabt haben" zu verstehen ist, dann sollte man entweder gar nicht antworten oder die Umstände nennen unter denen so etwas straffrei ist.

Um das nochmal deutlich zu machen:
Wenn eine 14-jährige einen 22-jährigen anzeigt, weil dieser sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hat, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass der 22-jährige deswegen verurteilt wird sehr hoch und zwar auch dann, wenn das Ganze einvernehmlich erfolgt ist. Dabei ist der BGH der Auffassung, dass die Eltern der 14-jährigen Zeugen dafür sein können, dass ihr die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von hh):
Richtig und letzteres ist bei einer 14-jährigen nahezu immer gegeben.

Zitat (von hh):
Die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung liegt bei 14-jährigen regelmäßig vor.

Eine recht gewagte Theorie.



Zitat (von hh):
Jetzt bin ich gerade entsetzt über so eine Aussage und noch dazu total überrascht, dass ausgerechnet von Dir so eine Aussage kommt.

Das liegt zum einen daran, das ich das Thema ohne Emotionen angehe.
Zum anderen daran das ich (wie der BGH) nicht davon ausgehe, das bei 14-jährigen die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung regelmäßig vorliegt.


Der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person ist für eine Verurteilung des Erwachsenen Beschuldigten nicht ausreichend. Vielmehr muss die individuelle Fähigkeit / Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und das Ausnutzen letzterer durch Täter in jedem Einzelfall überprüft werden.
BGH 1 StR 481/95


Aus sexueller Unerfahrenheit des Jugendlichen kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.
BGH 5 StR 6/08


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das liegt zum einen daran, das ich das Thema ohne Emotionen angehe.


Du hast in Antwort#2 pauschal behauptet, dass das straffrei sei. Diese Aussage war falsch und damit gefährlich.

Zitat:
Zum anderen daran das ich (wie der BGH) nicht davon ausgehe, das bei 14-jährigen die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung regelmäßig vorliegt.


Das halte ich für eine Fehlinterpretation des Urteils. Der Umstand, dass die Frage in jedem Einzelfall geprüft werden muss bedeutet keineswegs, dass bei 14-jährigen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung regelmäßig vorliegt.

Zitat:
BGH 1 StR 481/95


In dem Urteil kann ich das Zitat nicht finden. Außerdem geht es in dem Urteil um das Verhältnis zwischen § 176 StGB und § 182 StGB

Zitat:
Aus sexueller Unerfahrenheit des Jugendlichen kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.
BGH 5 StR 6/08


Auch da frage ich mich, ob Du das Urteil gelesen und verstanden hast. So ein Satz ist in dem Urteil nicht zu finden, auch nicht sinngemäß.

Offenbar hast Du Deinen Beitrag ohne genauere Prüfung aus Wikipedia abgeschrieben.

Nach BGH 4 StR 40/97 ist der bestehende Altersunterschied ein Indiz für das Bestehen eines „Machtgefälles" zwischen den Partnern als Mittel der Willensbeeinflussung.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Umstand, dass die Frage in jedem Einzelfall geprüft werden muss bedeutet keineswegs, dass bei 14-jährigen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung regelmäßig vorliegt.

Aber auch nicht das Gegenteil.



Zitat (von hh):
Du hast in Antwort#2 pauschal behauptet, dass das straffrei sei.

Auto fahren kann strafbar sein, wenn man Leute überfährt, Unfallflucht begeht, nötigt, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Auto fahren kann strafbar sein, wenn man Leute überfährt, Unfallflucht begeht, nötigt, ...


Wie war das noch mit den Äpfeln und den Birnen?

Seit wann hängt beim Auto fahren eine Strafbarkeit davon ab, wie alt man selbst ist und wie alt der betroffene andere Verkehrsteilnehmer ist.

Es bleibt dabei, dass ein über 21-jähriger Erwachsener eine hohe Chance hat verurteilt zu werden, wenn die Eltern einer 14-jährigen ihn wegen sexueller Handlungen an ihrer Tochter anzeigen. Nichts zu befürchten hätte der Täter dagegen bei exakt der gleichen Handlung, wenn er nur 20 Jahre alt gewesen wäre oder wenn die Tochter bereits 16 gewesen wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von hh):
Seit wann hängt beim Auto fahren eine Strafbarkeit davon ab, wie alt man selbst ist

Da war doch mal was mit Fahrerlaubnis und Mindestsalter ...



Zitat (von hh):
Nichts zu befürchten hätte der Täter dagegen bei exakt der gleichen Handlung, wenn er nur 20 Jahre alt gewesen wäre oder wenn die Tochter bereits 16 gewesen wäre.

Sofern ich Deine Definition richtig verstehanden habe, ist diese Antwort auch falsch und gefährlich, oder wurde § 182 Abs. 1 StGB, § 182 Abs. 2 StGB irgendwann aufgehoben?
Ja nicht exakt die gleiche Handlung, aber auch Personen unter 21 können sich ja strafbar machen bei Handlungen an Minderjährigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Da war doch mal was mit Fahrerlaubnis und Mindestsalter ...


Ach Harry, auch dann entscheidet nicht das Alter darüber, ob eine Handlung strafbar ist oder nicht. Strafbar ist dabei alleine die fehlende Fahrerlaubnis ganz unabhängig vom Alter. Im § 21 StVG wird jedenfalls keine Altersgrenze genannt.

Für die Frage, ob die Ausnutzung der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung durch sexuelle Handlungen strafbar ist, ist jedoch alleine das Alter entscheidend und zwar sowohl das des Opfers als auch das des Täters.

Zitat:
Sofern ich Deine Definition richtig verstehanden habe, ist diese Antwort auch falsch und gefährlich, oder wurde § 182 Abs. 1 StGB, § 182 Abs. 2 StGB irgendwann aufgehoben?


Touché ;)

Allerdings wird im Kontext klar, wie meine Aussage gemeint war.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von stubsi95):
Es heißt er solle vor etlichen Jahren mal etwas mit einer 14 jährigen gehabt haben....


Zu solchen Aussagen fällt mir nur das Lied von den Ärtzen ein "Lass die Leute reden ...".

Entweder man weiß etwas konkretes, dann soll man das sagen und ggf auch zur Anzeige bringen, oder man sollte sich solcher Aussagen enthalten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Entweder man weiß etwas konkretes, dann soll man das sagen und ggf auch zur Anzeige bringen, oder man sollte sich solcher Aussagen enthalten.


Selbst wenn man es konkret weiß nützt es nichts, denn ohne Strafantrag der Eltern wird das nicht verfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

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