Untermieter fristlos kündigen - möglich?

7. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Sooderso12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermieter fristlos kündigen - möglich?

Guten Tag alle zusammen und danke für die Aufmerksamkeit!

Ich bin Hauptmieter einer Wohnung und habe seit 10 Monaten ein Untervermietverhätlnis mit einem Untermieter für ein unmöbiliertes Zimmer. Diesem möchte ich gerne fristlos kündigen, da er sich an diverse Absprachen nicht gehalten hat und gleichzeitig die Miete unzuverlässig bezahlt. Ich bräuchte dabei euern rechtlichen Rat.

Erstmal zu den Punken.

-Vorher bestand eine mündliche Absprache darüber nicht in der Wohnung zu Rauchen oder Drogen zu nehmen. Ich weiß, diese hätte man wenn überhaupt schrichtlich festsetzen müssen. Er hat mittlerweile oft in der Wohnung gekifft und auch geraucht. Dabei habe ich auchmal Gras bei Ihm auf den Tisch liegen sehen.

-Er hat bei mir im Keller meine Sachen durchwühlt und meine Klamotten mit nach oben genommen. Er hat dann meine Freundin gefragt, ob er die Klamotten behalten könnte. Meine Freundin hat sie ihm dann wieder weggenommen.

-Er hat zweimal hintereinander die Miete garnicht bezahlt, sie aber mitlerweile teils wieder beglichen. ( von 1000 Euro sind 250 Euro noch offen). Also nicht mehr zwei Monatsmieten sondern nur noch die Hälfte einer Monatsmiete

-Er hat von 10mal Miete bezahlen, 8mal die Miete unpünktlich bezahlt ( Insgesamt ergibt sich ein Mietrückstand von 250 Euro (500 Euro Monatsmiete)

_______________________________________________________________________________

-Seht ihr bei den aufgeführten Punkten ein fristlosen Kündigungsgrund?

-Wie sind die normalen Kündigungsfristen für ein unmöbiliertes untervemietes Zimmer?
Sind es 3 Monate oder sogar 6?

-Muss ich für die normale Kündigung einen Grund angeben?

Ich wäre sehr dankbar für Antworten!

Herzliche Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Also einen Grund für eine fristlose Kündigung sehe ich hier nicht, allerdings kannst du ja außerordentlich kündigen zum Ende eines Monats, sofern die Kündigung zum 15. beim Untermieter eingeht.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
allerdings kannst du ja außerordentlich kündigen zum Ende eines Monats, sofern die Kündigung zum 15. beim Untermieter eingeht.
Das Zimmer wurde unmöbliert vermietet. Diese Aussage ist somit nicht zutreffend.

Die Kündigungsfristen finden sich in § 573c (1) BGB. 3 Monate zum Ende des Monats wird's sein. Wird vom erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, kommen noch 3 Monate extra hinzu. Andernfalls bräuchte der Vermieter einen Kündigungsgrund.

Ich würde empfehlen, den Mieter nachweisbar abzumahnen. Für fristlose Kündigungen ist das in den meisten Fällen eh vorgeschrieben. Im Wiederholungsfall wäre dann vielleicht sogar eine fristlose Kündigung möglich.

Mögliche Abmahnungsgründe wären meiner Meinung nach unvollständige bzw. verspätete Mietzahlungen sowie das Durchwühlen von fremden Eigentum. Inwieweit kiffen bzw. rauchen nicht vertragsgemäß ist, ist nur schwer zu beurteilen. In den gemeinsam genutzten Zimmern kann es auf jeden Fall untersagt werden. Wenn der Untermieter in seinem eigenen Zimmer so raucht, dass es niemand anderen stört, wird der Vermieter dies nicht untersagen können.

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#3
 Von 
Sooderso12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Kündigungsfristen finden sich in § 573c (1) BGB. 3 Monate zum Ende des Monats wird's sein. Wird vom erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, kommen noch 3 Monate extra hinzu. Andernfalls bräuchte der Vermieter einen Kündigungsgrund.


Danke für die Info. Zählt als als 3 monatiger Kündigungsgrund, verspätete Zahlung der Miete über längeren Zeitraum? Welcher von den genannten Punkten wäre dazu aussagekräftig?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Für eine ordentliche Vermieterkündigung wäre in diesem Fall § 573 (2) 1. BGB ausschlaggebend. Eine Abmahnung ist im Gegensatz zu den meisten fristlosen Kündigungen nicht zwingend erforderlich. Dennoch wird eine Abmahnung häufig sinnvoll sein, damit die Vertragsverletzung des Mieters die notwendige Schwere für eine Vermieterkündigung bekommt.

Eine eindeutige Antwort wird man dir also nicht geben können. Möglicherweise wäre eine fristlose Kündigung noch möglich, weil mal ein Zahlungsverzug von 2 Monatsmieten bestand und dieser Zahlungsverzug noch nicht vollständig ausgeglichen wurde.

Aber vielleicht hilft ja auch wirklich ein Schuss vor dem Bug mit einer klaren, unmissverständlichen Abmahnung. Bisher hast du die unregelmäßigen Mietzahlungen toleriert. Wenn du nun deutlich machst, dass der Gedultsfaden endgültig gerissen ist, mag das vieles erleichtern. Entweder der Untermieter reißt sich zusammen oder du hast bei einer weiteren verspäteten Zahlung mindestens für eine ordentliche Kündigung genügend Gründe zusammen.

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Sooderso12):
-Wie sind die normalen Kündigungsfristen für ein unmöbiliertes untervemietes Zimmer?
Sind es 3 Monate oder sogar 6?


3 Monate wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

6 Monate ohne Grund. BGB § 573a

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
Sooderso12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe noch nicht ganz, sind diese Punkte: ausreichend für eine Kündigung mit wichtigem Grund?

Bzw. überlege ich die Wohnung aufzulösen. Reicht die Aufkösung des Hauptmietvertrages aus, um das Untermietverhältnis aus wichtigen Grund mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen?

Zitat (von Sooderso12):
Erstmal zu den Punken.

-Vorher bestand eine mündliche Absprache darüber nicht in der Wohnung zu Rauchen oder Drogen zu nehmen. Ich weiß, diese hätte man wenn überhaupt schrichtlich festsetzen müssen. Er hat mittlerweile oft in der Wohnung gekifft und auch geraucht. Dabei habe ich auchmal Gras bei Ihm auf den Tisch liegen sehen.

-Er hat bei mir im Keller meine Sachen durchwühlt und meine Klamotten mit nach oben genommen. Er hat dann meine Freundin gefragt, ob er die Klamotten behalten könnte. Meine Freundin hat sie ihm dann wieder weggenommen.

-Er hat zweimal hintereinander die Miete garnicht bezahlt, sie aber mitlerweile teils wieder beglichen. ( von 1000 Euro sind 250 Euro noch offen). Also nicht mehr zwei Monatsmieten sondern nur noch die Hälfte einer Monatsmiete

-Er hat von 10mal Miete bezahlen, 8mal die Miete unpünktlich bezahlt ( Insgesamt ergibt sich ein Mietrückstand von 250 Euro (500 Euro Monatsmiete)


-- Editiert von Sooderso12 am 08.08.2020 13:11

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Sooderso12):
Ich verstehe noch nicht ganz, sind diese Punkte: ausreichend für eine Kündigung mit wichtigem Grund?
Zitat (von cauchy):
Eine eindeutige Antwort wird man dir also nicht geben können.
Einzelfallentscheidungen sind nie vorherzusagen. Meiner persönlichen Meinung nach wird es ohne vorherige Abmahnung schwierig. Aber was nützt dir die Meinung eines anonymen Internetusers? Maßgebliche Urteile wird dir keiner liefern können.

Zitat (von Sooderso12):
Reicht die Aufkösung des Hauptmietvertrages aus, um das Untermietverhältnis aus wichtigen Grund mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen?
Meines Wissens nach nicht. Zumindest findet sich ein solcher Grund nicht in § 573 BGB. Die Aufzählung dort ist zwar nicht abschließend. Aber bei einer Argumentation abseits von den Standardfällen wirds für den Laien extremst schwierig. Da hier ein erleichtertes Kündigungsrecht mit 6 Monaten Kündigungsfrist möglich ist, würde man auch argumentieren müssen, warum das nicht akzeptabel ist.

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#8
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
... Da hier ein erleichtertes Kündigungsrecht mit 6 Monaten Kündigungsfrist möglich ist, würde man auch argumentieren müssen, warum das nicht akzeptabel ist.


Die Argumentation ist einfach: es liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Dieser Kündigungsgrund entfällt nach Satz 2 erst mit dem vollständigen Ausgleich der Vermieter Forderungen.

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