Heizölpreis bei Tankausbau

9. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
go554171-76
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizölpreis bei Tankausbau

Guten Tag,
Unserer Vermieter hat bei Unserem Einzug in das Haus die Öltanks vor einem Jahr komplett gefüllt, für ungefähr o,80 Cent pro Liter.
Im Mietvertrag steht, dass nach Auszug des Mieters die Tanks wieder voll übergeben werden müssen und sonst das Heizöl vom Mieter selber beschafft werden muss.
Nun würde die allte Ölheizung mit den Tanks ausgebaut und auf eine Pelletheizung umgestellt.
Der Vermieter berechnet nun das fehlende Heizöl mit dem damaligen Preis 0,80 Cent pro Liter an.
Darf er das oder muss er den tagesaktuellen Preis von damals 0,44 Cent pro Liter nehmen.
Also da, wo die Tanks entfernt worden sind.

Danke für eine Antwort

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Er rechnet den tatsächlichen Verbrauch nach dem Preis, den er bezahlt hat. Da nicht wieder aufgetankt wurde, liegt auch kein Grund vor einen Mittelwert zu berechnen. Der VM rechnet korrekt ab.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Sehe ich auch so, sofern nur das verbrauchte Heizöl abgerechnet wird!

Nun wird zum Zeitpunkt des Tankausbaus i.d.R. immer noch eine Restmenge im Tank vorhanden sein. Diese Restmenge wird dem Vermieter sicherlich nur mit Verlust (Differenz Kaufpreis zu Tagespreis) berechnet, zusätzlich fallen Kosten für Ausbau, Abpumpen des Restmenge, etc, an. Diese Kosten darf der Vermieter nicht in Rechnung stellen.


-- Editiert von pk2019 am 09.08.2020 16:48

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119999 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von go554171-76):
Der Vermieter berechnet nun das fehlende Heizöl mit dem damaligen Preis 0,80 Cent pro Liter an.

Logischerweise. Der wurde ja auch bezahlt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Im Mietvertrag steht, dass nach Auszug des Mieters die Tanks wieder voll übergeben werden müssen und sonst das Heizöl vom Mieter selber beschafft werden muss.

Verstehe nicht, was der Satz mit der Heizkostenabrechnung zu tun haben soll ?
Geht es tatsächlich um die Heizkostenabrechnung oder worum ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Evtl. schuldet der Mieter auch einfach nur die erste Füllung des pellets-Lagers ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Er rechnet den tatsächlichen Verbrauch nach dem Preis, den er bezahlt hat. Da nicht wieder aufgetankt wurde, liegt auch kein Grund vor einen Mittelwert zu berechnen. Der VM rechnet korrekt ab.


Das würde ich so in Frage stellen wollen. Denn, so wie ich es verstehe, wird ein Haus inkl. Heizung gemietet, bei dem die vertragliche Regelung wohl so aussieht wie bei einem Mietwagen auch:

Voll übergeben, voll zurückzugeben.

Der tatsächliche Verbrauch sowie das Nachtanken gehen zulasten des Mieters. Es werden somit (Preis-)Risiken dahingehend "verlagert", dass man vertraglich den Wert der Anfangsfüllung auf den Zeitpunkt des Vertragsendes verlagert.
Hier hat sich die "Risikoverlagerung" zugunsten des Mieters realisiert (der Preis ist gefallen). Wenn man das hätte anders regeln wollen, hätte man bspw. vereinbaren können das Mieter und Vermieter sich das Öl zum aktuellen Marktwert abkaufen (müssen).

Ich würde hier das Gespräch suchen, zumal man auch bei der Pelletsheizung ggf. eine Neuordnung des Vertrages ins Auge fassen kann, denn die sind wesentlich wartungsintensiver und klemmen gerne mal...

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Das würde ich so in Frage stellen wollen.


Ich auch.

Der Mieter ist hier vertraglich verpflichtet auf eigene Kosten nachzutanken, hätte der Mieter (so sinnbefreit es auch gewesen wäre) vor dem Ausbau der Tanks diese voll gemacht, hätte er eben nicht 0,80 € sondern nur 0,44€ / Liter bezahlt.
Warum sollte das, nur weil der VM die komplette Anlage austauscht und ein nachtanken unmöglich macht, anders sein?

-- Editiert von spatenklopper am 10.08.2020 09:32

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2328 Beiträge, 363x hilfreich)

Ich sehe hier irgendwie gar keine Verpflichtung irgendeinen Ersatz zu leisten.
Der Mieter ist nicht ausgezogen.
Auch hat der Mieter keine Pflicht zum regelmäßigen Wiederbefüllen (wenn der Tank leer ist, bleibt die Heizung eben kalt).
Er ist nur verpflichtet zum Auszug einen vollen Tank zurückzugeben.
Die Pelletsheizung hat der Mieter nicht zu befüllen, weil im Mietvertrag ausdrücklich von Öltanks die Rede ist.
Da kein Öltank mehr da ist, muss der Mieter auch nichts mehr wieder befüllen.

Eher sehe ich da sogar noch einen Anspruch des Mieters auf einen Ersatz für das Öl welches beim Ausbau im Tank war, oder regelt der Mietvertrag irgendetwas über die Eigentumsverhältnissse des Öls?
So wie ich das aus dem Eingangspost verstehe hat der Vermieter den Inhalt des vollen Öltanks dem Mieter übereignet, der Mieter hat mit seinem Geld sein eigenes Öl gekauft und im Tank des Vermieters gelagert und war vertraglich verpflichtet am Ende des Mietverhältnisses den Inhalt eines vollen Öltanks dem Vermieter zu übereignen.

-- Editiert von Kalanndok am 10.08.2020 11:43

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Es wird kein Ersatz geleistet, es wurde der Verbrauch abgerechnet, da ein Austausch der Heizanlage vorgenommen wurde.

Sicherlich kann man den Mieter jetzt in ein Gerichtsverfahren laufen lassen, das ist gewiss lehrreich und mAn sieht es für den VM sehr gut aus diesen dann zu gewinnen. Es wäre schön über den Prozessverlauf und das Ergebnis etwas zu erfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
es wurde der Verbrauch abgerechnet


... das war nur (wohl) nie vereinbart. Ich neige dazu Kalannocks Gedankengang zu folgen, das das Öl dem Mieter gehört (hat). Komme aber eher zu dem Schluss das man eine Rückübereignung fingiert, da dies sachgerechter erscheint. Zumal das bestimmt alles nicht einfach so, sondern mit Vorlauf und Ankündigung passiert ist.

Hat man da eigentlich vorher kommuniziert?

Zitat (von Solan196):
Gerichtsverfahren laufen lassen

Es gibt zwischen schwarz und weiß viel, viel grau. Und in einem Mietverhältnis viel Platz für neue Kompromisse.


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass der Vermieter nichts von solch faulen Kompromissen hält.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass der Vermieter nichts von solch faulen Kompromissen hält.


Wo gibt es hier faule Kompromisse? Der Mieter hält offenbar nichts davon, dass der Vermieter unberechtigte Forderungen stellt.

Zitat:
Es wird kein Ersatz geleistet, es wurde der Verbrauch abgerechnet, da ein Austausch der Heizanlage vorgenommen wurde.


Das ist natürlich nicht richtig.

Zitat:
Sicherlich kann man den Mieter jetzt in ein Gerichtsverfahren laufen lassen, das ist gewiss lehrreich und mAn sieht es für den VM sehr gut aus diesen dann zu gewinnen.


Als Reaktion auf die Antwort von @Kalanndok ist die Aussage berechtigt. Der Mieter muss für das verbrauchte Öl 44ct/l zahlen, da ich die Auffassung von @kalledelhaie in Antwort#10 teile. Schließlich hätte der Mieter ja auch einen Tag vor dem Ausbau der Ölheizung den Tank voll machen können. Dann hätte der Vermieter ein viel größeres Problem gehabt.

Dass der Vermieter eine für ihn nachteilige Vereinbarung in den Mietvertrag geschrieben hat um sich vermeintlich Arbeit zu ersparen fällt ihm jetzt auf die Füße.

-- Editiert von hh am 11.08.2020 22:55

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Nichts für ungut, aber deine Aussage verwirrt mich.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich versuche es mal einfach zusammenzufassen: Die Antwort #6 erscheint mir die zutreffende zu sein. So sieht es wohl auch hh. Es hat absolut nichts mit einem faulen Kompromiss zu tun, die rechtliche Lage korrekt einzuschätzen und auf der Basis eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Dagegen sind die Antworten in #8 und #1 meiner Meinung nach nicht korrekt. Bei #1 wurde dies bereits begründet. Die vertraglichen Vereinbarungen sind einfach andere als unter #1 dargestellt. Allerdings ist auch die Auffassung aus #8 nicht zutreffend. Der Mieter hätte eigentlich bei Auszug einen vollen Tank übergeben müssen. Dies ist nicht mehr möglich. Der Vermieter hat dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Ausgleichsanspruch in Geld. Dieser besteht im Wert der nun unmöglichen Leistung des Mieters. Daher ist der aktuelle Ölpreis anzusetzen.

Wer mag, kann sich dieses BGH Urteil dazu anschauen: BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03. Dort ging es um die Verpflichtung zur Vorname von Schönheitsreparaturen beim Auszug, welche aufgrund von Umbaumaßnahmen unsinnig gewesen wären. Der Mieter musste daher einen Ausgleich in Geld leisten. Das ist das gleiche Prinzip wie in diesem Fall.

-- Editiert von cauchy am 12.08.2020 10:05

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2328 Beiträge, 363x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Vermieter hat dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Ausgleichsanspruch in Geld.

Ok, diese Argumentation kann ich durchaus nachvollziehen. Aber warum entsteht dieser Anspruch dann schon beim Ausbau des Öltanks und nicht erst (wie vertraglich vereinbart) beim Auszug?

Ich sehe das mit ergänzender Vertragsauslegung eher so, dass der Mieter erst beim Auszug einen vollen Öltank schuldet und mangels selbigem dies zum Gegenwert eines vollen Öltanks bei Fälligkeit wird. Das im Tank noch vorhandene Öl war zum Zeitpunkt der Entsorgung meiner Meinung nach immer noch Eigentum des Mieters (er hat es bestellt, bezahlt, abgenommen und selbst verbraucht).

Von daher müsste der Vermieter jetzt den Wert des entsorgten Öls an den Mieter erstatten und der Mieter wiederum müsste beim Auszug den Wert eines vollen Öltanks an den Vermieter erstatten (dass es finanziell evtl. besser wäre das jetzt aus der Welt zu schaffen ignorieren wir mal...es geht ja um die rechtliche Seite).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

@cauchy

Ah. Jetzt verstehe ich, danke.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Aber warum entsteht dieser Anspruch dann schon beim Ausbau des Öltanks und nicht erst (wie vertraglich vereinbart) beim Auszug?
Eine solche Auslegung ist naturgegeben nie wirklich eindeutig. Ich würde so argumentieren: Es macht keinen Sinn auf ein mögliches Vertragsende abzustellen. Denn der Mieter hätte ohne den Wechsel so oder so irgendwann auftanken müssen. Es ist unmöglich zu prognostizieren, welche Kosten dem Mieter durchs Nachtanken bis Vertragsende entstanden wären und welchen Anteil davon er selber wieder verheizt hätte. Daher ist meiner Meinung nach der einzig praktikable Ansatz, auf den Zeitpunkt der Entsorgung des Öltanks abzustellen.

Im übrigen hat kalledelhaie einen durchaus relevanten weiteren Punkt aufgeworfen: Der Wechsel der Heizart stellt meiner Meinung nach eine wesentliche Änderung der Mietsache dar. Mir zumindest ist nicht klar, ob dies zum Vorteil oder Nachteil des Mieters ist. Je nachdem könnte auch eine Anpassung des Vertrages sinnvoll sein.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Das im Tank noch vorhandene Öl war zum Zeitpunkt der Entsorgung meiner Meinung nach immer noch Eigentum des Mieters (er hat es bestellt, bezahlt, abgenommen und selbst verbraucht).


Meiner Meinung nach war es noch immer das Eigentum des Vermieters, denn der TE hat es weder bestellt, noch bezahlt.
Siehe:
Zitat (von go554171-76):
Unserer Vermieter hat bei Unserem Einzug in das Haus die Öltanks vor einem Jahr komplett gefüllt


Ich sehe es wie beim Mietwagen.
Mit vollem Tank abholen, mit vollem Tank zurückgeben.
Dadurch wird man aber nicht Eigentümer des Sprits im Tank.

Gibt man ihn "leer" zurück, muss man den (gerechtfertigten) Preis zahlen, den der Vermieter fürs nachtanken aufwendet.
Wenn der Vermieter dann allerdings sagt, Tank bitte nicht nach und stell das Auto leer auf den Hof, der geht nach Deiner Anmietung weg , kann er eben nicht das berechnen, was er vor Urzeiten mal für den Sprit bezahlt hat.
Aber darüber besteht hier ja doch mittlerweile Einigkeit.

-- Editiert von spatenklopper am 12.08.2020 13:07

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Ich bin nur interessierter Mitleser bei diesem Thema, möchte jetzt aber doch mal einsteigen...

Zitat (von spatenklopper):

Wenn der Vermieter dann allerdings sagt, Tank bitte nicht nach und stell das Auto leer auf den Hof, der geht nach Deiner Anmietung weg , kann er eben nicht das berechnen, was er vor Urzeiten mal für den Sprit bezahlt hat.

So sehe ich das auch.
Allerdings hat der (Haus-)Vermieter hier ja nicht gesagt „lass den Tank leerlaufen, der kommt weg".
Berücksichtigt man das in Ihrem Beispiel kann der Autovermieter trotzdem auf Abgabe mit vollen Tank bestehen, auch wenn er das Auto anschließend ausmustert.

Ich finde das Vorgehen in jedem Falle unglücklich. Warum macht der Vermieter den Tank überhaupt voll? Erst recht, wenn er im Jahr darauf eine neue Heizung anschafft (Spontankauf?)?
Ist aber natürlich letztlich irrelevant.

Was mich aber interessiert ist folgende Frage: was wäre, wenn der TE bereits 3 Jahre dort wohnen würde und den Tank auf eigene Kosten hätte auffüllen lassen?
Darf sich der Vermieter in diesem Falle das Öl aneignen und entsorgen oder veräußern?

Was ist, wenn der Mieter kurz vor dem Austausch in Vorbereitung auf den Winter aufgefüllt hätte, weil Öl gerade besonders günstig war?
Anders gefragt: hätte der Mieter auf eigene Kosten auffüllen können, wenn er dadurch im Vergleich zu den angesetzten 80 Cent pro Liter hätte Geld sparen können?
Das kann man ja kaum verbieten, oder?

Hier auch wieder der Vergleich zur Autovermietung: ich kann selbst auftanken (zu günstigstem Preis) oder den Vermieter auftanken lassen, zu dessen Preisen.

Letztlich hat der Vermieter die für sich wirtschaftlich sinnvollste Variante gewählt, ggf. zu Lasten des Mieters.
Er hat quasi das Risiko, den Tank für 80 Cent pro Liter aufzutanken und dann nach 5 Jahren einen vollen Tank mit Öl für 60 Cent pro Liter zurückzubekommen geschickt umschifft.
Im Grunde hat er sich das verbrauchte Öl entgegen der ursprünglichen Vereinbarung zu seinem Einkaufspreis bezahlen lassen (ursprüngliche Vereinbarung: er erhält das Öl zurück, nicht den Kaufpreis des Öls). Das empfinde ich nicht als eindeutig richtig, wenngleich die Frage nach dem „richtig" schwer ist.



0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Was mich aber interessiert ist folgende Frage: was wäre, wenn der TE bereits 3 Jahre dort wohnen würde und den Tank auf eigene Kosten hätte auffüllen lassen?
Darf sich der Vermieter in diesem Falle das Öl aneignen und entsorgen oder veräußern?
Zitat (von Despi):
Hier auch wieder der Vergleich zur Autovermietung:


Wenn Du das Auto 3 Wochen mietest und zwischendurch 5 mal tanken gehst....., na kommst Du drauf. ;)

Zitat (von Despi):
Allerdings hat der (Haus-)Vermieter hier ja nicht gesagt „lass den Tank leerlaufen, der kommt weg".
Berücksichtigt man das in Ihrem Beispiel kann der Autovermieter trotzdem auf Abgabe mit vollen Tank bestehen, auch wenn er das Auto anschließend ausmustert.


Der Vermieter hat hier durch Handeln ein nachtanken allerdings unmöglich gemacht.


-- Editiert von spatenklopper am 12.08.2020 14:04

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):


Wenn Du das Auto 3 Wochen mietest und zwischendurch 5 mal tanken gehst....., na kommst Du drauf. ;)


Bei der Hitze Denksportaufgaben? :-p

Eben drum: hätte der Vermieter nicht Gelegenheit geben müssen, den Tank wieder aufzufüllen, statt sich seine ursprünglichen Kosten in Bar ersetzen zu lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):


Der Vermieter hat hier durch Handeln ein nachtanken allerdings unmöglich gemacht.


Ganz genau. Deshalb sehe ich nur eine Verpflichtung den aktuellen Marktpreis zu ersetzen.

Bin ich auf dem Holzweg?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Despi):
hätte der Vermieter nicht Gelegenheit geben müssen, den Tank wieder aufzufüllen


Rein "vertraglich" gesehen ja.
Macht eben realistisch keinen Sinn, wenn ich den Tank füllen lasse um ihn nach dem "abschalten" wieder leer zu pumpen.

Zitat (von Despi):
...statt sich seine ursprünglichen Kosten in Bar ersetzen zu lassen?


Das irgendwas (der Verbrauch) zu bezahlen ist, steht für mich außer Frage, ob nun an den Öllieferanten oder den Ex-Vermieter sollte eigentlich auch egal sein, aber eben nicht zu den ursprünglichen Kosten.

Zitat (von Despi):
Bin ich auf dem Holzweg?


Nö.
Wir reden doch von der selben Sache.

Jaja, die Hitze. ;)

Zitat (von Despi):
aktuellen Marktpreis zu ersetzen.


Nicht den aktuellen, sondern den Preis zum Zeitpunkt des Abbaus der Tanks.

-- Editiert von spatenklopper am 12.08.2020 14:14

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Nochmal als Einwurf:

Evtl schuldet der Mieter nun eine Füllung des pellet Lagers.... wäre günstiger als Öl, würde aber die Vereinbarung erfüllen.

Dass der Vermieter die Heizungsanlage austauscht dürfte nicht zum Nachteil des Mieters gehen....

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Nochmal als Einwurf:

Evtl schuldet der Mieter nun eine Füllung des pellet Lagers.... wäre günstiger als Öl, würde aber die Vereinbarung erfüllen.

Da es dem Ausgangspost zufolge im Vertrag explizit um Öl geht und nicht etwa um Brennstoff im Allgemeinen, würde ich das nicht automatisch ableiten.
Aber selbst wenn es um Brennstoff ginge, würde ich die Rechtmäßigkeit einer solcher Auslegung der Vereinbarung anzweifeln. Da Lagerplatzbedarf und Brennwert von Öl und voneinander abweichen, käme recht sicher eine übermäßige Benachteiligung des Vermieters oder des Mieters dabei raus.

Sich jetzt darauf einigen könnte man aber natürlich trotzdem.


Zitat:

Dass der Vermieter die Heizungsanlage austauscht dürfte nicht zum Nachteil des Mieters gehen....


Meiner Meinung nach hat der Vermieter zumindest die Restöl-Frage zum Nachteil des Mieters und entgegen der vertraglichen Vereinbarung ausgelegt.

Ich bleibe dabei, meiner Meinung (und der Meinung vieler Vorredner)nach...:
- wird die Abgabe eines gefüllten Öl-Tanks durch den Heizungswechsel von „fällig bei Auszug" auf den Zeitpunkt des Abbau des Tanks vorverlegt
- der Mieter hat den Tank also gefüllt abzugeben
- Statt eines vollen Tanks wird aus Gründen der Praktikabilität der Gegenwert in Geld (Tankvolumen-Restmenge = Schuld) geleistet
- dieser Gegenwert ist mit tagesaktuellem Preis zum Zeitpunkt des Abbaus zu berechnen, weil die Schuld eben die Differenz zwischen Tankvolumen und Restmenge ( = Tank voll) ist und eben nicht die Übernahme der Kosten des ursprünglich verfüllten Öls

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.707 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen