Hilfe! Kurze Frage zu einer vermeintlich verspäteten Betriebskostenabrechnung...

10. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
EinfacherMieter1337
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe! Kurze Frage zu einer vermeintlich verspäteten Betriebskostenabrechnung...

Ich habe eine Frage zu einer Betriebskostenabrechnung meines EX Vermieters. Er hat mir Mitte Juli ein Schreiben einer Nachzahlung für den Heizungszeitraum 01.07.2018 - 30.09.2019 zukommen lassen. Gilt hier BGB 556 Absatz 3? Der Vermieter erklärt sich damit, dass er mit den Mieterzahlungen von 2019 diesen verschobenen Heizzeitraum berechnet. Gewohnt habe ich in der Wohnung vom 01.07.2018-30.11.2018. Er fordert hier 200 Euro Nachzahlung weil ich ja durch seine Abrechungstechnik 2019 nichts mehr gezahlt habe... Der Abrechnungszeitraum ist aber laut schreiben auf der Heizkostenabrechnung als 01.07.2018 - 30.06.2019 gekennzeichnet...

Muss ich hier zahlen? ._. Hilfe..

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Bitte erstmal zur Klarstellung: 01.07.2018 - 30.09.2019 oder 01.07.2018 - 30.06.2019 ? Dein Post geht da durcheinander.

Ein Abrechnungszeitraum 01.07.2018 - 30.06.2019 wäre in Ordnung. Natürlich müsstest du aufgrund deines Nutzungszeitraums nur 5/12 der Fixkosten bezahlen, die in diesem Zeitraum angefallen sind. Zudem solltest du sehr genau überprüfen, ob alle einberechneten Kosten auch wirklich zu diesem Abrechnungszeitraum gehören. Das geht am besten durch Einsicht in alle Belege.

Nachtrag: Ich habe erst jetzt nachgerechnet. Wenn die Abrechnung im Juli 2020 kam, dann war das verspätet. Bitte poste nochmal, wann genau die Abrechnung bei dir eingetroffen ist. Hatte der ver Vermieter deine Adresse?

-- Editiert von cauchy am 10.08.2020 20:43

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#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

m.e. ist die Frist für die Geltendmachung bei einem Abrechnungszeitraum bis zum 30.6.2019 am 30.6.2020 abgelaufen, es sei denn der Ex-Vermieter musste erst ihre Adresse ausfindig machen oder ähnliches.

Spannender ist m.e. die Nachzahlung an sich. das würde ich bei einem Mietzeitraum von Juli bis November so erstmal nicht erwarten, da man üblicherweise hier eine Vorauszahlung auf die Heizkosten des kommenden Winters leistet....

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#3
 Von 
EinfacherMieter1337
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen. Der Zeitraum ist 01.07.2018 - 30.06.2019. Sorry für den Schreibfehler... Der Brief von der Hausverwaltung an mich ist datiert mit 23. Juli 2020. Angekommen ist er Anfang August. Der Vermieter hatte bereits meine Adresse, da ich bereits für den Zeitraum 01.07.2017-30.06.2018 eine Nebenkostenabrechnung bekam. Die hat er mir auch erst Anfang 2019 zugesendet gehabt (da habe ich ja schon nicht mehr da gewohnt.

Er argumentiert damit, das er anscheinend wie folgt abrechnet:

Für den Zeitraum 01.07.2018 - 30.06.2019 nimmt er das Geld der Mieter (Nebenkosten) von 01.2019 - 12.2019. Was ich sowieso auch alles sehr komisch finde!

Meine erste Frage war daher auch warum ich nichts wieder bekomme! :) Aber das begründete er mit dem komischen Abrechnungsverhalten.

Danke für euer Feedback!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Der Zeitraum ist 01.07.2018 - 30.06.2019. Sorry für den Schreibfehler... Der Brief von der Hausverwaltung an mich ist datiert mit 23. Juli 2020.


Dann kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen.

Zitat:
Für den Zeitraum 01.07.2018 - 30.06.2019 nimmt er das Geld der Mieter (Nebenkosten) von 01.2019 - 12.2019. Was ich sowieso auch alles sehr komisch finde!


Das ist nicht nur komisch, sondern unzulässig.

Zitat:
da ich bereits für den Zeitraum 01.07.2017-30.06.2018 eine Nebenkostenabrechnung bekam.


Wie geht das denn, wenn Du erst am 1.7.2018 eingezogen bist?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
EinfacherMieter1337
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zitat:
da ich bereits für den Zeitraum 01.07.2017-30.06.2018 eine Nebenkostenabrechnung bekam.

Wie geht das denn, wenn Du erst am 1.7.2018 eingezogen bist?


Ich bin Nov 2018 ausgezogen. Habe dort ca. 1 1/2 Jahre gewohnt damals. 01.07 Begann nur der letzte Abrechnungszeitraum mit dem ich noch was zu tun habe. Hier wurden mir nur die Kosten berechnet. Gezahlte Nebenkosten gibt es angeblich nicht mehr, weil meine Mietzahlungen von 2018 in den alten Abrechnungszeitraum 01.07.2017-30.06.2018 einflossen und nicht in den neuen 01.07.2018 - 30.06.2019.

Danke schonmal für euer Feedback. Dann zahle ich erstmal gar nix... Und ggf. bekomm ich sogar noch was wieder? Sollte ich da weiter nachhaken?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ehrlich gesagt habe ich den Eindruck, dass du möglicherweise etwas falsch verstanden hast. Du hast jetzt zwei Varianten: Du scannst die Abrechnung ein, machst persönliche Daten unsichtbar, lädst sie bei einem Bilderdienst hoch und stellst hier den Link dazu ein. Dann kann man schauen, ob diese Abrechnung wenigstens formal korrekt ist.

Oder du gehst mit der Abrechnung zu jemandem vor Ort, der sich mit solchen Abrechnungen auskennt und lässt den prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
EinfacherMieter1337
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

da die Vermieter hier nicht nachgeben nochmal der Upload mit der dringenden Bitte um Überprüfung....

Ich bin der festen Überzeugung, dass die Abrechnung zu spät eingegangen ist...

Die Vermieter beharren hier aber auf die Tatsache des versetzten Abrechnungszeitraums zur Heizperiode...

Anbei der Link zu den zugehörigen anonymisierten Daten (One Drive):

https://1drv.ms/u/s!AmONVcponDVogt5RJq3mbg7gRCAOWw?e=shCPVE


Ich bitte hier nochmal um euer Feedback... Danke schonmal im Voraus..

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mieterlexikon
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von EinfacherMieter1337):
Er fordert hier 200 Euro Nachzahlung weil ich ja durch seine Abrechungstechnik 2019 nichts mehr gezahlt habe..

Wurde demnach in der vorherigen Nebenkostenabrechnung (für den Zeitraum 01.07.2017 - 30.06.2018) Ihre Vorauszahlung aus der Nutzung vom 01.07.2018 - 30.11.2018 bereits verrechnet? Wenn ja, wie darf ich mir das vorstellen? Sie haben in dem Zeitraum ja gar nicht dort gewohnt..

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
EinfacherMieter1337
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

um den Zeitraum nochmal klarzustellen. Ich habe von November 2017 - November 2018 in der Wohnung gewohnt. Daher zu der Frage: Ja sie würde vorab anscheinend schon mit einberechnet. (Wobei ich mich dann Frage was mit meinem Zahlungen aus 2017 passiert ist...

Seit November 2018 wohne ich nicht mehr dort.

Für mich ist immernoch die entscheidende Frage: Ist die Abrechnung noch im vorgegeben Zeitraum? Sodass ich sie bezahlen muss? Oder kam sie zu spät?

Viele Grüße und Danke für Eure Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mieterlexikon
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von EinfacherMieter1337):
Für mich ist immernoch die entscheidende Frage: Ist die Abrechnung noch im vorgegeben Zeitraum? Sodass ich sie bezahlen muss? Oder kam sie zu spät?

Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (!) vorlegen. Dieser endete am 30.06.2019, sodass die Abrechnung spätestens am 30.06.2020 beim Mieter hätte vorliegen müssen.

Das vom Vermieter am 13.08.2020 angeführte Abrechnungsdatum vom 06.12.2019 der Firma ist hier nicht relevant.

Der Vermieter hat nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet und kann daher nichts mehr fordern. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Vermieter die Verspätung nicht verschuldet. Im vorliegenden Fall gibt es für die Verspätung jedoch keine Gründe, da die Abrechnung über die Firma bereits am 06.12.2019 erfolgte und notfalls auch früher hätte beauftragt werden können.

-- Editiert von mieterlexikon am 15.08.2020 21:04

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von mieterlexikon):
Der Vermieter hat nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet und kann daher nichts mehr fordern.

Natürlich kann er fordern - macht er doch schon. Dürften darf es es übrigens auch.
Relevanter ist, ob der Mieter die Forderung begleichen muss. Nach derzeitigem Stand muss er nicht.



Zitat (von mieterlexikon):
Im vorliegenden Fall gibt es für die Verspätung jedoch keine Gründe,

Ich verfüge nicht über solche hellseherischen Fähigkeiten, das ich das derzeit ausschließen kann.
Jedenfalls hätte der Vermieter die volle Beweislast, wollte er solche Gründe geltend machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
EinfacherMieter1337
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen, danke für euer weiteres Feedback! Das hilft mir sehr.

Zu dem Thema Begründung der Verspätung:

Hier begründet der Vermieter mit der Tatsache, dass er erst im Dezember abrechnen kann, weil er für den Heizzeitraum 01.07.2018-30.06.2019 die Zahlungen der Mieter vom 01.01.2019 -01.12.2019 nimmt. Daher meint er auch sein Abrechnungszeitraum ende im Dezember 2019.

Ist so eine Begründung rechtens?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mieterlexikon
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von EinfacherMieter1337):
Daher meint er auch sein Abrechnungszeitraum ende im Dezember 2019.

Ist so eine Begründung rechtens?

Abrechnungsdatum ist etwas anderes als der Abrechnungszeitraum. Letzteres ist relevant und auf seiner Abrechnung mit 01.07.2018 bis 30.06.2019 datiert. Die Begründung, nach der der Abrechnungszeitraum angeblich erst Dezember 2019 endete, ist also nicht haltbar, da er etwas anderes auf seiner Abrechnung ausweist.

Zitat (von Harry van Sell):
Natürlich kann er fordern - macht er doch schon. Dürften darf es es übrigens auch.
Relevanter ist, ob der Mieter die Forderung begleichen muss. Nach derzeitigem Stand muss er nicht.

Wir meinen doch das gleiche. Schreiben kann man seinen Mieter alles, aber in diesem Fall kann die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden.

-- Editiert von mieterlexikon am 15.08.2020 21:27

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von EinfacherMieter1337):
Hier begründet der Vermieter mit der Tatsache, dass er erst im Dezember abrechnen kann
Dezember 2019 war die Abrechnung beim Vermieter. Da muss der Vermieter schon extremst kreativ werden um zu erklären, dass diese Verspätung von mehr als einem halben Jahr nicht mehr von ihm zu vertreten ist.

Im übrigen ist das eine reine Heizkostenabrechnung. Gibt es noch eine weitere Abrechnung über andere Betriebskosten oder werden diese nicht umgelegt? Zu guter letzt noch die Frage, wie hoch die Vorausszahlungn in Summe in den Monaten 01.07.2018-30.11.2018 waren?

Hintergrund der Nachfragen: Mir erscheint es möglich, dass der Mieter noch Geld vom Vermieter zu bekommen hat. Aber bevor man das im Detail diskutiert, sollte man feststellen, ob sich diese Diskussion überhaupt lohnt.

-- Editiert von cauchy am 16.08.2020 09:24

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Im übrigen ist das eine reine Heizkostenabrechnung. Gibt es noch eine weitere Abrechnung über andere Betriebskosten oder werden diese nicht umgelegt?


Schließe mich dem an und würde mich weiter gehen.

Das ist keine Betriebskostenabrechnung sondern eher ein (Unter-)Teil davon.

Ich würde in jedem Fall eine ordentliche Betriebskostenabrechnung verlangen (sofern NK Abschläge überhaupt gezahlt wurden).

PS: Die Heizkosten(zwischen)abrechnung sieht auf den ersten Blick schlüssig und korrekt aus.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4623 Beiträge, 556x hilfreich)

Der Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate, in diesem Fall vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Danach hat der VM 12 Monate Zeit dem Mieter die Abrechnung vorzulegen.

Hier war der Abrechnungszeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019.

Die HK-Abrechnung musste dem Mieter demnach bis zum 30.06.2020 vorliegen, versäumt der VM dies durch eigenes Verschulden, dann bleibt er auf den Kosten sitzen. Der VM ist nicht verpflichtet eine separate Abrechnung zu erstellen für Mieter, die innerhalb der Abrechnungsperiode umziehen.

Hier kommt es also darauf an, wann die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Hier kommt es also darauf an, wann die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.
Wir sind inzwischen bei 16 Antworten in diesem Thread. Bereits in #3 steht "Der Brief von der Hausverwaltung an mich ist datiert mit 23. Juli 2020. Angekommen ist er Anfang August." Mir scheint, diese Antowrt #16 hätte es nicht mehr wirklich gebraucht. Denn der Teil der Frage ist bereits eindeutig geklärt. Das Ding war verspätet.

Es ging nun noch darum, ob der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Dann wäre nämlich auch nach einem Jahr noch eine Abrechnung möglich. Da die Heizkostenabrechnung dem Vermieter aber bereits im Dezember letzten Jahres vorlag, kann man das auch vergessen. Diese Verspätung ist vom Vermieter zu vertreten.

Damit ist nur noch offen, ob dem Mieter noch ein Nebenkostenguthaben zusteht. Dafür waren die Nachfragen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
EinfacherMieter1337
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

Wow erstmal danke für die aktiven Rückmeldungen.

Ich werde jetzt folgendes tun:

Schriftlich Einspruch einlegen, das die Abrechnung bei mir zu spät eingegangen ist - Den Vermieter auffordern mir schriftlich aufzuzeigen, wo meine NK Zahlungen von diesen Monaten verarbeitet wurden. (Ggf. NK Abrechnungen vom letzten Jahr - habe sie leider nicht mehr da ich dachte das Thema sei bereits gegessen..)

Ich hoffe das das klappt. Habe noch ein bisschen Sorge das mir hier weiter Druck gemacht wird.. Habe leider keine Rechtsschutzversicherung um mir einen Anwalt als Unterstützung zu holen.

Ich halte euch auf dem laufenden

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ich habe irgendwie das Gefühl, dass alle anderen Nebenkosten nach Kalenderjahr abgerechnet werden und dann in die Jahresabrechnung jeweils die Heizkosten vom 1.7.-30.6. aufgenommen werden.

Da wäre es mal interessant, wie die Abrechnung für das Jahr des Einzuges ausgesehen hat. Da hätte es dann je bei so einer kuriosen Abrechnungsmethode eine dicke Erstattung geben müssen.

0x Hilfreiche Antwort

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