Hey Leute,
Bin neu hier im Forum und hätte da mal eine Frage:
Und zwar bin ich aktuell dabei mich bei der Bundeswehr zu bewerben und im Bewerberbogen steht folgende Frage:
,,Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt?"
So nun zur Problematik: Ich hatte als Jugendlicher (15) einmal ein Konflikt mit dem Gesetz und zwar wurde ich beim Handel von BtM (Cannabis) erwischt und musste zu ein paar Vorladungen, wurde erkennungsdienstlich behandelt von der KriPo usw.
Und da es mein Erstvergehen war, hat der Richter dass Verfahren unter Auflagen (Drogenberatung, Sozialstunden) eingestellt. Im Beschluss von damals steht:
,,In der Jugendvollstreckungssache gegen:
XXXXXX
wegen Vergehen XXXX
hat das Amtsgericht XXXX beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich des Verurteilten XXXX eingestellt, die Kosten trägt die Staatskasse"
Muss ich das bei der oben gestellten Frage angeben oder nicht, da es auch nicht in meinem Führungszeugnis steht. Es steht nur in meinem Auszug aus dem Zentralregister und ich weiß jetzt nicht ob die Geschichte von damals eine rechtskräftige Verurteilung war.
Kann mir da wer weiterhelfen?
Dankeschön
Eingestelltes Verfahren erwähnen?
9. September 2020
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Frage vom 9. September 2020 | 14:53
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingestelltes Verfahren erwähnen?
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#1
Antwort vom 9. September 2020 | 15:00
Von
Status: Unbeschreiblich (38387 Beiträge, 13987x hilfreich)
Soweit ich weiss, muss man in den Einstellungsbögen für den Bund alle Verfahren anführen, die jemals gelaufen und bekannt sind. Da gibt es noch eine weitere Frage neben der, die Du zitiert hast.
wirdwerden
#2
Antwort vom 9. September 2020 | 15:06
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 328x hilfreich)
Da gibt es doch keine Zweifel. Es war eine Verfahrenseinstellung und damit keine Verurteilung.Zitatich weiß jetzt nicht ob die Geschichte von damals eine rechtskräftige Verurteilung war :
In meinen Augen ja. Es wird explizit nach anderen Maßnahmen gefragt. Die Auflagen würde ich als Maßnahme interpretieren.ZitatMuss ich das bei der oben gestellten Frage angeben oder nicht, da es auch nicht in meinem Führungszeugnis steht. :
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#3
Antwort vom 9. September 2020 | 15:07
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDa gibt es noch eine weitere Frage neben der, die Du zitiert hast. :
wirdwerden
Was meinst du damit?
#4
Antwort vom 9. September 2020 | 15:10
Von
Status: Lehrling (1897 Beiträge, 278x hilfreich)
Auf diese Frage darfst Du nach deinen Ausführungen mit "Nein" antworten.Zitat,,Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt?" :
#5
Antwort vom 9. September 2020 | 15:46
Von
Status: Lehrling (1897 Beiträge, 278x hilfreich)
Ich revidiere damit meine Aussage von oben. Das mit den Auflagen hatte ich glatt überlesen.ZitatIn meinen Augen ja. Es wird explizit nach anderen Maßnahmen gefragt. Die Auflagen würde ich als Maßnahme interpretieren. :
#6
Antwort vom 9. September 2020 | 16:22
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Ich würde "Maßnahme" ja streng dem Gesetzteswortlaut nach auslegen Demnach [§11(1)8 StGB] könnte man mit "nein" antworten.
#7
Antwort vom 9. September 2020 | 19:03
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIDemnach [§11(1)8 StGB] könnte man mit "nein" antworten. :
Hi erst mal danke für die Antwort aber,
,,jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung„
Könnten die Auflagen vielleicht als ,,Maßregel der Besserung" definiert werden? Ich komm mit so einem Bürokratendeutsch nicht klar ;D
#8
Antwort vom 9. September 2020 | 19:42
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Nein, was eine "Maßregel der Besserung und Sicherung" ist, steht wiederum in § 61 StGB. Deine jugendrechlichen Auflagen gehören da nicht zu...
#9
Antwort vom 10. September 2020 | 08:21
Von
Status: Unbeschreiblich (38387 Beiträge, 13987x hilfreich)
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann gibt es noch einen zweiten Punkt in diesem Formular, in welchem gefragt wird, ob jemals ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Und unter diesem Punkt ist dann das Verfahren zu benennen.
wirdwerden
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