Beweismittel landen bei FB

9. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Lummbummel
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 9x hilfreich)
Beweismittel landen bei FB

Es geht um Diebstahl , Wert der Sache ca 700-800€

Abgesehen davon daß der ermittelnde Polizist eng mit dem vermeintlich bestohlenem befreundet ist und manches Vorgehen fragwürdig erscheint . Ist nun in FB beim vermeintl Bestohlenen ein Video zu sehen ,welches von einem beschlagnahmten Handy stammt .
Dieses Video war ausschließlich auf diesem Handy gespeichert und wurde ansonsten vom Handybesitzer selbst , an niemanden verschickt. Nach Rückgabe des Handys durch die Polizei an den Beschuldigten , zeigt nun der vermeintl Bestohlene öffentlich im FB diese Datei . ( Es zeigt keine Personen oder den Tathergang)

Frage : darf die Polizei solche Dateien an Dritte weitergeben ?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Lummbummel):
Frage : darf die Polizei solche Dateien an Dritte weitergeben ?

Nur wenn es den Ermittlungen dient.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Aber der rechtmäßige Eigentümer des Handys ist ja kein Dritter.
Verstehe ich das richtig:

Das Handy gehört dem (vermeintlichen) Opfer. Es wird als Beweismittel beschlagnahmt. Die Polizei schaut sich das Handy an. Ob sich die Polizei Kopien von den Daten auf dem Handy macht, oder ob auf dem Handy einfach nur nichts Relevantes drauf ist, wissen wir nicht - ist aber auch egal. Die Polizei braucht das Handy nicht mehr (etweder weil die Polizei alles kopiert hat oder weil nichts wichtiges drauf war). Die Polizei gibt das Handy wieder an das (vermeintliche) Opfer zurück. Das Opfer benutzt das Handy wieder und veröffentlich ein Video, das auf dem Handy gespeichert war, aber überhaupt nichts mit der Tat zu tun hat.
Richtig?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Verstehe ich das richtig, dass der Dieb mit dem gestohlenen Handy ein Video gemacht hat? Das Handy wurde dann von der Polizei beschlagnahmt und anschließend ohne das Video zu löschen an den berechtigten Eigentümer zurückgegeben. Dieser Eigentümer hat das durch den Dieb aufgenommene Video dann veröffentlicht.

Ich kann nicht erkennen, dass die Polizei verpflichtet gewesen wäre, das Video vor der Rückgabe an den Eigentümer zu löschen.

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#4
 Von 
Lummbummel
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 9x hilfreich)

Das Handy wurde beim angeblichen Täter beschlagnahmt , auf diesem Handy wurde das Video gefunden und wohl heraus gegeben .

Nicht der Besitzer hat das Video weiter gegeben, es muss von der Polizei rausgegeben worden sein .
Deshalb die Frage : darf der ermittelnde Beamte vermeintliche Beweismittel an das Opfer heraus geben ? Und diese dann in FB posten ?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Ich habe es immer noch nicht verstanden.

Wer hat das Video erstellt?
Es wurde ausschließlich das Video herausgegeben, nicht aber das Handy?
Oder wurde das Handy zurückgegeben ohne das Video zu löschen?
Woher weiß man, dass der Polizeibeamte das Video in FB gepostet hat?
Sind Opfer und Besitzer die gleiche Person?

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Man sollte vielleicht hier mal nicht so mit Worten "vermeintlich", "mutmaßlich", etc. rumdruxen. Das macht allenfalls im Zusammenhang mit dem Täter Sinn, da dieser natürlich erst mit rechtskräftiger Verurteilung zum Täter wird. Also Butter bei die Fische...

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Lummbummel):
darf der ermittelnde Beamte vermeintliche Beweismittel an das Opfer heraus geben ?


Also: Dem A wurde das Handy gestohlen. Dieses wurde bei B beschlagnahmt.
Und nun veröffentlicht A ein Video, das auf diesem Handy war? Habe ich das soweit richtig verstanden?

Wo ist das Problem? Theoretisch könnte die Polizei das Handy dem A sofort wieder aushändigen, sobald alle ermittlungstechnisch relevanten Untersuchungen (Fingerabdrücke, evtl. Kommunikation des mutmaßlichen Diebes über das Handy) abgeschlossen sind.

Ebenso könnte der mit A befreundete Beamte dem A das Video geschickt haben. Ob das dienstrechtlich vollkommen sauber ist, weiß ich nicht, hat aber auf die Ermittlungen auch keinen Einfluß.

Oder geht es um bestimmte Inhalte des Videos? Hat sich der Dieb vielleicht selbst gefilmt und möchte nicht, daß das ins Internet gestellt wird?

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#8
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Interessant wäre hier höchstens ein Urheberrecht. Das erlischt imho nicht dadurch, dass das Werkzeug mit dem man entsprechendes Material anfertigt, gestohlen ist. Wäre ja noch schöner: Disney produziert einen neuen Kassenschlager, jemand jubelt gestohlenes Equipment unter, und hat danach alle "Rechte" am erzeugten Film. Ne, so läuft das nicht.
Es kann also sein, dass das Hochladen/Weiterverbreiten des Films hier problematisch ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie die anderen schon schrieben, geht aus dem Eingangsbeitrag nicht klar hervor, ob hier Handy-Besitzer /Eigentümer und Geschädigter eine Personalunion bilden, oder Beschuldigter und Handybesitzer/Eigentümer. Der Eingangsbeitrag lässt sich auf beide Weisen interpretieren. Ebenfalls wird nicht klar, wer das Video erstellt hat.

Diese Fragen müssten aber zunächst mal geklärt werden.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Lummbummel):
Deshalb die Frage : darf der ermittelnde Beamte vermeintliche Beweismittel an das Opfer heraus geben ?

Ja, das darf er durchaus.



Zitat (von Lummbummel):
Und diese dann in FB posten ?

Nein, ohne Erlaubnis der Inhaber der Nutzungsrechte nicht.

Es gibt aber keinerlei Beweise, das der ermittelnde Beamte das gepostet hat?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Lummbummel
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 9x hilfreich)

Puh , ich drücke mich wohl unverständlich aus

A wird etwas gestohlen , A erstattet Anzeige gegen B
Es folgt Hausdurchsuchung bei B ,mit Beschlagnahmung des Handys ,welches die Polizei untersucht

Nach wieder Herausgabe des Handys an B , postet A wenige Tage später eine Datei , die B weder jmd geschickt noch anderweitig weitergegeben hat .

Wie kommt eine Datei eines beschlagnahmten Handys in die Hände von A ? Die Datei wurde def vom ermittelnden Beamten an A übermittelt .
Der ermittelnde Beamte ist eng mit A befreundet .

Darf der Beamte Dateien vom beschlagnahmten Handy weitergeben ?

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#12
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von Lummbummel):
Darf der Beamte Dateien vom beschlagnahmten Handy weitergeben ?


Wenn das Handy wieder an B herausgegeben wurde, hat sich der Verdacht, B habe dieses gestohlen, wohl nicht bestätigt.

Eine Weitergabe von Inhalten an A würde ich, insbesondere unter diesen Voraussetzungen, grundsätzlich für unzulässig halten.
Man müßte also wissen, ob besondere Umstände vorlagen, unter denen eine Weitergabe doch ausnahmsweise zulässig war.
Als Beispiel würde mir einfallen, wenn es eine mögliche Straftat gegen A beinhaltet (Beispiel, ein Video davon, wie B das Auto des A anzündet). Dann müßte dem A natürlich Kenntnis verschafft und er ggfs. mit den Beweismitteln konfrontiert werden.

Was ist denn an dem Video so besonders, dass gerade dieses an A weitergeleitet wurde?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Lummbummel):
Die Datei wurde def vom ermittelnden Beamten an A übermittelt .

Welche Beweise dafür hat man denn?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Eine Weitergabe von Inhalten an A würde ich, insbesondere unter diesen Voraussetzungen, grundsätzlich für unzulässig halten.

Nein. Ganz im Gegenteil.
A ist Geschädigter einer Straftat. Als Geschädigter hat er ein Akteneinsichtsrecht nach §406e StPO.
Das Handy ist zwar ein Beweismittel; wenn die Polizei aber eine (digitale) Kopie des Handyspeichers auf einem Datenträger erstellt, dann ist der Datenträger mit der Kopie des Handyspeichers kein Beweismittel, sondern Bestandteil der Ermittlungsakte. Damit ist auch die (digitale) Kopie vom Einsichtsrecht des Geschädigten umfasst.
Ergo: Es dürfen durchaus Informationen von der Polizei an den Geschädigten fließen - dazu können auch Daten gehören, die die Polizei aus dem Handy ausgelesen hat. Möglicherweise hat der Geschädigte einfach sein Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte genutzt.

Ob A das auf diese Weise erhaltene Video bei FB zeigen darf, hängt wieder davon ab, wer genau das Video überhaupt erstellt hat (Urheberrecht) und was/wer auf dem Video zu sehen ist (Persönlichkeitsrechte).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
Lummbummel
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke erstmal

Ob die Datei mit der Tat zusammenhängt ,muss sich erst noch heraus stellen , vom Aufnahmedatum her ,eher nicht

Es wurde kein Handy gestohlen .

Mittlerweile ist der Fall der totale Irrsinn
Zeugen die von Familienangehörigen des Opfers beeinflusst werden und während der Aussage den Raum verlassen um sich abzusprechen usw usw

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#16
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Damit ist auch die (digitale) Kopie vom Einsichtsrecht des Geschädigten umfasst.


Interessant. Wenn ich wissen will, was auf dem Handy des C gespeichert ist, muß ich also nur die falsche Behauptung aufstellen, er habe es mir gestohlen? Und auch wenn sich das als unwahr erweist, habe ich ein Recht auf Einsicht?
Merke ich mir mal, vielleicht gibt es ja Fälle, wo das Interesse auf Einsicht das Risiko eines §164 StGB wert ist. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Und auch wenn sich das als unwahr erweist, habe ich ein Recht auf Einsicht?

Wenn es unwahr ist, wären Sie ja nicht Geschädigter. Wenn Sie nicht Geschädigter sind, haben Sie auch kein Einsichtsrecht. Sie werden realistischerweise keine Akteneinsicht bekommen, wenn nicht klar ist, ob Sie Geschädigter sind oder nicht.

Aber grundsätzlich wird das Akteneinsichtsrecht des Geschädigten unterschätzt.
Und das Akteneinsichtsrecht deckt auch digitale Daten wie z.B. Videos ab. Früher (vor Erfindung des Smartphones) konnte man bei Handys maximal das Telefonbuch und den SMS-Speicher auslesen. Das wurde ausgedruckt und in die Akte gelegt. Deshalb war klar, das dies zum Akteninhalt gehört. Mittlerweile sind Handys kleine PCs. Da wird der Speicherinhalt nicht ausgedruckt, sondern auf DVD gebrannt. Aber es ist gefestigte Rechtsprechung, dass diese DVD dann den gleichen Stellenwert wie der Aktenhinhalt hat und deshalb auch die DVD vom Akteneinsichtsrecht umfasst ist.

Das Akteneinsichtsrecht des Geschädigten dient ja nicht nur dazu, dass der Geschädigte mit Hilfe der Ermittlungsergebnisse aus der Akte Schadensersatzansprüche gegen den Täter durchsetzen kann; das Akteneinsichtsrecht des Geschädigten dient auch dazu, dass der Geschädigte die Ermittlungen auf Rechtstaatlichkeit überprüfen kann ("hat die Polizei überhaupt richtig ermittelt?").

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#18
 Von 
Lummbummel
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich dachte immer das diese Akteneinsicht erst möglich ist wenn die Ermittlung abgeschlossen ist .

Wieder was gelernt

Wenn ich also private Daten ,Lebensweise etc meines Erzfeindes einsehen will ,muss ich nur wegen irgendwas Anzeige erstatten .
Prima

Im genannten Verfahren bin ich quasi nur Zuschauer , schüttel aber nur mit dem Kopf . Zeugen die sich vor den Augen des Beamten absprechen. Tägliche Infos , selbst über die kleinsten Schritte der angeblichen Täter . Opfer die vom Ermittler dazu aufgefordert werden beim Täter ( nicht erwiesen ) Druck zu machen . So das die Angezeigten Psychoterror erleben. ( Zuspamen versch. Accounts , nächtliches Gebrüll und Geklopfe an Fenstern , Hinterherfahren und Blenden mit dem Auto , Androhung von Straftaten ...... Sowas hab ich noch nicht erlebt , bin da wohl immer zu anständig gewesen .
Netterweise übersieht der Ermittler das das Opfer nicht nur Drogen konsumiert .

Ich bin erschüttert .

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