ALG 1 Verlängerung und neue Arbeit

10. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
mona8
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG 1 Verlängerung und neue Arbeit

Hallo alle Miteinander,

es besteht ALG 1 Anspruch bis zum 19.10.2020, wird aber wegen Corona länger gezahlt.

Wenn die neue Arbeit ab dem 01.10.2020 beginnt, wird der Rest (3 Monate und 19 Tage) im Falle der Kündigung, z.B. während der Probezeit, weiter gezahlt oder verliert man 3-monatige Verlängerung und bekommt nur 19 Tage ALG 1?

Bin dankbar für Eure Antworten,
Mona







-- Editiert von mona8 am 10.09.2020 20:05

-- Editiert von mona8 am 10.09.2020 20:06

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von mona8):
Wenn die neue Arbeit ab dem 01.10.2020 beginnt
...endet der Anspruch auf ALG1 am 30.9.2020.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SteuerAufAlles
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von mona8):
Wenn die neue Arbeit ab dem 01.10.2020 beginnt
...endet der Anspruch auf ALG1 am 30.9.2020.


Das ist dem TS klar und darum ging es in seiner Frage auch nicht.
Leider kann ich zum konkreten Sachverhalt selbst auch nichts beitragen, aber ich kann die Hotline des Arbeitsministeriums für solche Fragen empfehlen. Sehr kompetente und auch freundliche Mitarbeiter, kein Vergleich zur Hotline der Arbeitslosenverwaltung!

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Gern nochmal anders:
Wenn eine Beschäftigung am 1.10. beginnt, ist es egal, ob es irgendwelche Verlängerungen bei ALG1 gibt.
Mit Aufnahme der Beschäftigung endet ALG1.
Keinesfalls werden *Rest-Ansprüche* weitergezahlt. Es werden auch keine *aufgehoben/reserviert*.
Wird der AN innerhalb der Probezeit gekündigt, wird er arbeitslos. Allerdings ohne ALG1-Anspruch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wird der AN innerhalb der Probezeit gekündigt, wird er arbeitslos. Allerdings ohne ALG1-Anspruch.

Für den Unfug gibt es - mal wieder - keine Rechtsgrundlage ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Was ist richtig?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
HC2yVQqv
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mona8):
Hallo alle Miteinander,

es besteht ALG 1 Anspruch bis zum 19.10.2020, wird aber wegen Corona länger gezahlt.

Wenn die neue Arbeit ab dem 01.10.2020 beginnt, wird der Rest (3 Monate und 19 Tage) im Falle der Kündigung, z.B. während der Probezeit, weiter gezahlt oder verliert man 3-monatige Verlängerung und bekommt nur 19 Tage ALG 1?

Auch auf die Gefahr hin, dass sich das Thema aufgrund der begonnenen Anstellung erledigt haben könnte; es könnte auch für Andere interessant sein:

Die einmalige Verlängerung um drei Monate (es werden 90 Tage gerechnet) beim ALG I nach § 421d SGB III gilt nur
Zitat:
Für Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch sich in der Zeit vom 01. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat [...].
.

Da du, @mona8, bei Anstellungsbeginn ab 01.10. diese Voraussetzung nicht erfüllst, fällst du nicht unter diese Verlängerungsregelung. Schaffst du es, das Anstellungsverhältnis mit Arbeitsvertrag nach dem 19.10.2020 beginnen zu lassen, fällst du sehr wohl darunter; denn am 19.10.2020 verlängert sich dein Anspruch um 90 Tage.

Was richtigerweise gesagt wurde: während du (mehr als 15 Std. wöchentlich) arbeitest, hast du keinen Anspruch auf Zahlung von ALG. Beginnt also dein Anstellungsverhältnis am 20.10.2020 (oder 01.11.2020), hättest du noch 90 (oder 78) Tage Anspruch auf Arbeitslongeld „übrig"; bekommst während der Anstellung aber nichts.

Falls du in nächster Zeit – z. B. wie richtig gesagt nach der Probezeit – wieder arbeitslos wirst, kannst du diesen Restanspruch natürlich geltend machen; wie lange das gilt, weiß ich nicht: was genau wegen Mindestzeiten der Beschäftigung als Voraussetzungen „von vorher" zählt, kann ich nicht genaus sagen, denn:

Ich kenne leider die Rechtsvorschrift nicht, nach welcher Restansprüche erhalten bleiben und v. a., wie lange sie gelten und wie/wann sie nach einer längeren versicherungspflichtigen Anstellung wieder erhöht werden; aber interessieren würden sie mich auch! Wenn da jemand was hat.

Ich kann nur aus eigener Erfahrung sagen: ich hatte 180 Tage Anspruch nach 12 Monaten Festanstellung. Diesen Anspruch habe ich „nach und nach" verbraucht: erstmal 3 Monate arbeitslos, dann 6 Monate in Elternzeit (also Elterngeldanspruch; in dieser Zeit habe ich (bewusst!) den Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen lassen bzw. stand wegen der Elternzeit gar nicht ausreichend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung), danach wieder 6 Wochen ALG, dann hatte ich einen kurzen Job als selbstständige Honorarkraft für 3 Monate, also ALG wieder geruht; am Ende hatte ich:
Ursprünglicher Anspruch: 180 Tage
abzüglich ~3 Monate ALG: –92 Tage
abzüglich ~6 Wochen ALG: –41 Tage
ergibt: 47 Tage übrig.

Danach hatte ich dann wieder ALG beantragt, mit Bescheid hätte ich eigentlich 47 Tage Restanspruch, die bis ca. Mitte November „weg" wären; da ich unter den § 421d falle, verlängert sich dieser Anspruch ab Mitte November um 90 Tage, also bis Mitte Februar.

Fazit:
–(Rest)Ansprüche bleiben sehr wohl bestehen, wenn man „nur kurz" kein ALG bezieht – z. B. Probezeit, Elternzeit, selbstständig kurze Projekte, kurzfristige Beschäftigung usw. (wenn die Voraussetzungen erfüllt bleiben)
–die Verlängerung im Rahmen des Sozialpakets um drei Monate gilt erst, wenn der ALG-Anspruch auf einen Tag zurückgegangen ist.

Meine Anschlussfrage:
Wenn man die Verängerung unterbricht (in meinem Beispiel sagen wir mal ein zweimonatiges Projekt für Januar und Februar, also vom 01.01.2021 bis 28.02.2021 kein ALG bezieht), gilt der noch bestehende Rest der 90 Tage (sagen wir 45 Tage) dann weiter (analog zum von mir geschilderten normalen Weiterbestehen)? Könnte ich also dann vom 01.03.2021 für 45 Tage ALG beziehen?
Oder sagt das Wort „einmalig" (aus § 421d SGB III) eben, dass es dann beim nächsten Antrag nicht mehr gelten würde?

/Edit:
Zu Restansprüchen sehr interessant:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-147_ba045637.pdf

Hier heißt es:
Zitat:
147.2 Anspruchsdauer
Die Dauer des Anspruchs ist in Monaten festgesetzt. Dabei entspricht jeder
Monat 30 Kalendertagen (§ 339 Satz 2).

[...]

147.4 Verlängerung der Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer verlängert sich um die Restanspruchstage einer früheren
Bewilligung bis zur individuellen Höchstanspruchsdauer. Ein Restanspruch
verlängert die Anspruchsdauer nicht, wenn nach seiner Entstehung fünf Jahre
verstrichen sind.

Also:
Wenn unsere @mona8 am 01.11.2020 noch 78 Tage Restanspruch übrig hätte, wenn sie eine Beschäftigung beginnt, und dann irgendwann innerhalb der nächsten fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs wieder arbeitslos wird, werden die 78 Tage auf den dann wieder entstandenen Anspruch hinzugerechnet (bis zur Höchstgrenze). Wenn sie also bereits nach wenigen Wochen Probezeit im Januar wieder arbeitslos wird, kann sie zumindest die 78 Tage noch ALG beziehen.

/Edit2
Zitat (von Anami):
[...]
Keinesfalls werden *Rest-Ansprüche* weitergezahlt. Es werden auch keine *aufgehoben/reserviert*.
Wird der AN innerhalb der Probezeit gekündigt, wird er arbeitslos. Allerdings ohne ALG1-Anspruch.

Durch meine Quelle (neben meiner eigenen Erfahrung) bist du aber definitiv widerlegt, @Anami.
Eben schon werden die Restansprüche „aufgehoben", denn sie werden bei der nächsten Bewilligung (sofern innerhalb der fünf Jahre und der Höchstgrenze) hinzugerechnet.
-- Editiert von HC2yVQqv am 23.10.2020 10:13

-- Editiert von HC2yVQqv am 23.10.2020 10:21

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.299 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.