Mit welcher Strafe kann ich bei diesen 2 Tatvorwürfen rechnen?

12. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
go557463-4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mit welcher Strafe kann ich bei diesen 2 Tatvorwürfen rechnen?

Guten Tag Zusammen,

Ich 22 und meine Freundin 23, sind zu einem Baggersee gegangen, welcher sich im Nachhinein als Naturschutzgebiet rausstellte, ich komme leider aus einer 70Km entfernten Stadt und kannte den Baggersee der an einem Wald anliegt nicht. Dort waren auch andere Badegäste( bestimmt 20 Leute, es war schon später Abends, sonst sind da bestimmt auch öfter mehr), die auch alle eine Anzeige bekamen und der See war auch frei zugänglich, weder Zäune, Mauern noch sonst irgendeine Absperrung, oder ein Schild, dass man hätte denken können dort ist der Zutritt verboten, an der Stelle wo wir zum See gegangen sind. Sonst wären wir dort auch nicht schwimmen gegangen, wir haben auch weder Müll noch sonst etwas zurückgelassen. Dann haben wir nur 2 Menschen gesehen, welche vor den anderen Badegästen standen für eine längere Zeit vor denen verharrten und dachten schon, das könnten Polizisten/Ordnungsamt sein, dies war aber aufgrund der Größe des See´s nicht erkennbar (30 Hektar). Dann sind wir auch gegangen und als wir am Auto standen kamen sie uns entgegen und meinten das wäre ein Naturschutzgebiet und die Stadt erstatte anzeige gegen uns. Aber erkannt haben sie nur 2 Menschen am See, meine Freundin hatte aber zu denen gesagt wir haben dort geschwommen und wussten es nicht. Nun kam heute ein Brief der Polizeibehörde wo mir vorgeworfen wird folgende Straftaten begangen zu haben: Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften(Landesnaturschutzgesetzt - LNatSchG NRW) (§ 77 LNatSchG NRW).

Der letzte Vorwurf ist mir ja ersichtlich, aber wieso denn zusätzlich noch Hausfriedensbruch, ich habe doch weder eine Mauer, Zaun, Markierung, Tür noch sonst etwas mutmaßlich ignoriert und bin dort "eingebrochen".

Nun kann ich mich zur Straftat äußern und am Ende kann ich "Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden" ankreuzen.

Was sollte ich nun am besten machen? und mit welcher Strafe kann ich rechnen, ich bin Student, lebe noch Zuhause und habe auch kein eigenes Einkommen und habe mir sonst auch noch nie im entferntesten etwas zur Schulde kommen lassen.

Vielen Dank im Voraus

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18 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Realistisch:
Der Hausfriedensbruch verläuft im Sande - für den Verstoß gegen das Naturschutzgesetz kommt ein Bußgeldbescheid im unteren dreistelligen Bereich.

Zitat:
Was sollte ich nun am besten machen?

Abstreiten macht keinen Sinn - die Sachlage erscheint klar.
Insofern kann man zugeben und Einverständnis mit Geldauflage ankreuzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
go557463-4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Echt so hoch? Dachte die Geldauflage wird nach Einkommen bemessen. Sollte ich meine Situation schildern, das dort nichts Stand usw, oder wird das an der Geldstrafe nichts ändern? Besteht außerdem die Chance, das es fallen gelassen wird ?

-- Editiert von go557463-4 am 12.09.2020 12:03

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7118 Beiträge, 1486x hilfreich)

Zitat:
Der letzte Vorwurf ist mir ja ersichtlich, aber wieso denn zusätzlich noch Hausfriedensbruch, ich habe doch weder eine Mauer, Zaun, Markierung, Tür noch sonst etwas mutmaßlich ignoriert und bin dort "eingebrochen".


Das berechtigt jecoch nicht dazu, diesen See zum Schwimmen zu nutzen. Es war kein ausgewiesener Schwimmteich. Baden in Baggerseen ist zudem extrem gefährlich.

Entweder wird das Gewässer noch zur Abgrabung genutzt - dann hat der Betreiber der Abgrabung Hausrecht. Oder der See wird nicht mehr als Abgrabung benutzt und ist evtl an einen Angelverein o.ä. verpachtet,

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
go557463-4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Internet wird er ab einem Angelverein verpachtet

Zitat (von cirius32832):
Zitat:
Der letzte Vorwurf ist mir ja ersichtlich, aber wieso denn zusätzlich noch Hausfriedensbruch, ich habe doch weder eine Mauer, Zaun, Markierung, Tür noch sonst etwas mutmaßlich ignoriert und bin dort "eingebrochen".


Das berechtigt jecoch nicht dazu, diesen See zum Schwimmen zu nutzen. Es war kein ausgewiesener Schwimmteich. Baden in Baggerseen ist zudem extrem gefährlich.

Entweder wird das Gewässer noch zur Abgrabung genutzt - dann hat der Betreiber der Abgrabung Hausrecht. Oder der See wird nicht mehr als Abgrabung benutzt und ist evtl an einen Angelverein o.ä. verpachtet,

Laut Internet wird er an einen Angelverein verpachtet.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Falls(!!) das Gelände tatsächlich nicht eingefriedet war, würde ich mich gegen den Hausfriedensbruch zur Wehr setzen und auch keine Einstellung gegen Auflage akzeptieren. Ich würde Einstellung nach § 170(2) StPO beantragen, sowie Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Ahndung der Owi. Du kannst oder solltest natürlich zugeben, dass ihr dort wart, dass das aber deiner Ansicht nach nicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, da es sich nicht um einen eingefriedetes Gelände handelt.

Dann wären wir nämlich schon mal aus dem Bereich der Straftaten raus, denn die andere Geschichte ist nur eine Ordnungswidrigkeit. Dafür dürfte dann ein Bußgeldbescheid ergehen. Höhe kann ich nicht abschätzen, aber ich denke auch mal unterster dreistelliger Bereich.

Und nein, weder Bußgelder noch Geldauflagen werden anhand des Einkommens berechnet. Das ist nur bei Geldstrafen der Fall. Aber dabei würdest du auch nicht billiger wegkommen (wahrscheinlich im Gegenteil), denn irgendein Einkommen im Sinne des StGB wirst du auch haben, denn von irgendwas lebst du ja, zahlst Miete (oder wohnst noch bei den Eltern, was dann als geldwerter Vorteil zu werten wäre) usw. ...



-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.09.2020 13:31

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go557463-4):
Laut Internet wird er an einen Angelverein verpachtet.


Trotzdem ist nicht zwingend Hausfriedensbruch erfüllt. Auch ganze Flussabschnitte werden an Angelvereine verpachtet, sind trotzdem nicht eingefriedet.

Wie gesagt, für die Frage ob Hausfriedensbruch erfüllt ist, kommt das einzig und allein darauf an, ob das Gelände eingefriedet war oder sonst im Sinne des § 123 StGB zugangsbeschränkt.

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#7
 Von 
go557463-4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also müsste um das komplette Naturschutzgebiet z.b. ein Zaun oder sonst etwas sein?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von go557463-4):
Laut Internet wird er an einen Angelverein verpachtet.


Trotzdem ist nicht zwingend Hausfriedensbruch erfüllt. Auch ganze Flussabschnitte werden an Angelvereine verpachtet, sind trotzdem nicht eingefriedet.

Wie gesagt, für die Frage ob Hausfriedensbruch erfüllt ist, kommt das einzig und allein darauf an, ob das Gelände eingefriedet war oder sonst im Sinne des § 123 StGB zugangsbeschränkt.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go557463-4):
Also müsste um das komplette Naturschutzgebiet z.b. ein Zaun oder sonst etwas sein?


Nein, ... der Bereich, in dem ihr Euch aufgehalten habt, müsste erkennbar zugangsbeschränkt sein. Das könnte auch eine Schranke auf dem Zufahrts-/Zugangsweg sein (dass man ggf. auch quer durch den Wald dahin kommt, ändert dann nichts). Es muss -um es mal unjuristisch zu sagen- ein irgendwie abgetrennter Bereich sein, bei dem irgendwie ersichtlich ist, dass der Berechtigte nicht möchte, dass "Hinz und Kunz" dort herumlaufen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.09.2020 13:34

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#9
 Von 
go557463-4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von go557463-4):
Also müsste um das komplette Naturschutzgebiet z.b. ein Zaun oder sonst etwas sein?


Nein, ... der Bereich, in dem ihr Euch aufgehalten habt, müsste erkennbar zugangsbeschränkt sein. Das könnte auch eine Schranke auf dem Zufahrts-/Zugangsweg sein (dass man ggf. auch quer durch den Wald dahin kommt, ändert dann nichts). Es muss -um es mal unjuristisch zu sagen- ein irgendwie abgetrennter Bereich sein, bei dem irgendwie ersichtlich ist, dass der Berechtigte nicht möchte, dass "Hinz und Kunz" dort herumlaufen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.09.2020 13:34
Man musste ein Waldstück durchqueren, aber davor oder in dem Wald standen auch keine Schilder oder ähnliches, würde das Waldstück unter abgetrennten Bereich fallen? Das Waldstück gehört zum Naturschutzgebiet und liegt an dem see an.

-- Editiert von go557463-4 am 12.09.2020 13:40

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go557463-4):
würde das Waldstück unter abgetrennten Bereich fallen?


Das kann man von hier aus nun wirklich beim besten Willen nicht sagen, ohne die Örtlichkeit selbst zu kennen. Nochmal: Wenn es einen "normalen Weg" dorthin gibt, der bspw. mit einer Schranke abgesperrt ist, ist es trotzdem Hausfriedensbruch, auch wenn man irgenwie anders auf das Gelände kommt, ohne direkt die Schranke zu überklettern, oder so etwas.

Wenn der Berechtigte (hier wohl die "Stadt") Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gestellt hat, wird da vermutlich schon was dran sein. Denn ihr wart ja sicherlich nicht die ersten, die dort erwischt worden sind - jemals.

Insofern könnte man bei der Anhörung auch zweigleisig fahren und zur Sache aussagen, dass gem. der eigenen Ansicht kein Hausfriedensbruch vorliegt (mangels Einfriedung) und man daher Einstellung nach § 170(2) StPO und Abgabe an die Verwaltungsbehörde beantragt, zwecks Ahndung § 77 LNatSchG NRW, man jedoch hilfsweise -falls die Staatsanwaltschaft das hinsichtlich der Einfriedung anders sieht- auch mit einer Einstellung nach § 153a StPO (gegen Auflage) einverstanden wäre.

Dort wo man:

Zitat:
"Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden"


ankreuzen soll, macht man dann halt das Kreuz und schreibt klein daneben/dahinter: "siehe Angaben zur Sache"

-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.09.2020 20:35

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wie oben schon erwähnt, wird der Hausfriedenbruch (wenn es denn überhaupt einer war) wahrscheinlich eingestellt, dann ist die Staatsanwaltschaft die Sache los, die Akte wird an die Umweltbehörde abgegeben, und von dort wird ein Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz rausgehauen.
Ich meine, dass wir hier im Forum schon mal einen ähnlichen Fall hatten. Wenn ich mich recht erinnere lag das Bußgeld dann bei etwa 150€. Für die Höhe des Bußgeldes kommt es auch darauf an, ob das Auto schon innerhalb des Naturschutzgebietes parkte. (Mit Auto in Naturschutzgebiet "eingedrungen" ist teurer als nur zu Fuß.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
go557463-4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wie oben schon erwähnt, wird der Hausfriedenbruch (wenn es denn überhaupt einer war) wahrscheinlich eingestellt, dann ist die Staatsanwaltschaft die Sache los, die Akte wird an die Umweltbehörde abgegeben, und von dort wird ein Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz rausgehauen.
Ich meine, dass wir hier im Forum schon mal einen ähnlichen Fall hatten. Wenn ich mich recht erinnere lag das Bußgeld dann bei etwa 150€. Für die Höhe des Bußgeldes kommt es auch darauf an, ob das Auto schon innerhalb des Naturschutzgebietes parkte. (Mit Auto in Naturschutzgebiet "eingedrungen" ist teurer als nur zu Fuß.)
Der Verstoß war ja das schwimmen im Wasser, nicht das Auto. Aber unser Stand nicht innerhalb der Zone.

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#13
 Von 
HoneyMilk
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen das der Hausfriedensbruch erfüllt ist wenn ein Grundstück betreten wird und es Umfriedet war sich jedoch ein Loch im Zaun befindet.
Wenn jedoch wie hier, und auch bei meiner Sache damals nur am Zugangsweg eine Schranke ist und drumherum kein Zaun und Mauer ist dann gilt dies nicht als Umfriedet und somit liegt kein Hausfriedensbruch vor.

Aus Erfahrung kann ich sagen das viele Eigentümer keine Anzeige erstatten wegen Hausfriedensbruch wenn zB ein Loch im Zaun ist oder eine Tür nicht vorhanden ist. Denn dann würde der Eigentümer ebenso eine Anzeige riskieren wegen Vernachlässigung der Sicherungspflicht.

Das ist meine Erfahrung damit.


Ich würde auch wie schon gesagt das mit dem Hausfriedensbruch angehen, denn so wie der TE es beschriebt würde ich bezweifeln das dieser erfüllt ist.

Anders sieht es mit der Sache Naturschutz aus denke ich...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von HoneyMilk):
und auch bei meiner Sache damals nur am Zugangsweg eine Schranke ist und drumherum kein Zaun und Mauer ist dann gilt dies nicht als Umfriedet und somit liegt kein Hausfriedensbruch vor.


Es braucht keinen Zaun oder eine Mauer (oder ein sonst "schwierig" zu überwindendes Hindernis). Ausreichend ist auch eine leicht zu überwindende Einfriedung (etwa ein kleiner, leicht zu überschreitender Graben).

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ausreichend ist auch eine leicht zu überwindende Einfriedung (etwa ein kleiner, leicht zu überschreitender Graben).

Mir hat man mal erzählt das eine "Einfriedung" sogar aus einem in dem Boden eingelassenen Randstein der nur einen Zentimeter herausschaut oder einem kleinen Grasstreifen mit höher gewachsenem Gras bestehen könnte.

Und bei Flächen die für jedermann erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbunden sind (z.B. Vorgärten) bräuchte es auch keine Einfriedung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
HoneyMilk
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):


Es braucht keinen Zaun oder eine Mauer (oder ein sonst "schwierig" zu überwindendes Hindernis). Ausreichend ist auch eine leicht zu überwindende Einfriedung (etwa ein kleiner, leicht zu überschreitender Graben).


Ich kann nur sagen. Wie es bei mir damals iN der Verhandlung war. Da hieß es,da das Gelände nicht durch einen Zaun oder es eine sonstige bauliche Umfriedung gab und vorhanden ist, handelt es sich nicht um einen Hausfriedensbruch. Klage wurde abgewiesen.
War damals als ich ne Wochenendtour machte und bei einem Gewitter in einem alten Mun-Bunker im Wald übernachtet habe der keine Tür mehr hatte.

Ich sage ja auch nur das eben nur eine Schranke allein keine Umfriedung ist.





-- Editiert von HoneyMilk am 14.09.2020 02:29

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#17
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von HoneyMilk):
Ich sage ja auch nur das eben nur eine Schranke allein keine Umfriedung ist.


Das ist aber so eben nicht korrekt.
Eine Schranke alleine kann eine ausreichende Umfriedung sein, muss es aber nicht.
Genau so kann ein Gebiet auch anders gekennzeichnet sein, muss es aber nicht.
Bei uns gibt es bspw. viele Naturschutzgebiete, die nach Lust und Laune befahren und begangen werden dürfen. Nur eben nicht motorisiert. Für Autos ist da also eine Schranke. Drumherum ein entsprechend ausgebauter Weg.
Aus Sicht des Autofahrers also super umfriedet, aus Sicht des Fußgängers/Radfahrers keineswegs.

Entscheidend ist, dass man vor Ort zweifelsfrei erkennen kann, was die Absicht ist. Da ist der Zaun das Paradebeispiel: Ein Maschendrahtzaun mit Loch erfüllt genau so die Anforderungen der Einfriedung, wie einer ohne. Die ggf. vorhandene Vernachlässigung der Sicherungspflicht (dafür ist nicht alleine die Tatsache, dass ein Loch vorhanden ist ausreichend!) ist eine andere, vollkommen unabhängige Baustelle.

Ohne mich jetzt auf einen speziellen Fall beziehen zu wollen, die ganzen Diskussionen kann man dahingehend einfach mit gesundem Menschenverstand lösen. Leider ist der oftmals nicht (mehr) vorhanden.

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#18
 Von 
HoneyMilk
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Ohne mich jetzt auf einen speziellen Fall beziehen zu wollen, die ganzen Diskussionen kann man dahingehend einfach mit gesundem Menschenverstand lösen. Leider ist der oftmals nicht (mehr) vorhanden.


So sehe ich das auch, gut es mag so sein wie sie schreiben das es Auslegungssache sein mag das möchte ich nicht bestreiten. Im Endeffekt hat das ein Richter im Einzelfall zu entscheiden was nun Vorort war.
Ich hatte ja nur gesagt wie es bei mir damals war als ich wegen Hausfriedensbruch mal angezeigt wurde. Da hatte halt der Richter gesagt das er die Klage abweist weil eben keine Umfriedung um den alten Mun-Bunker war und die Tür auch nicht vorhanden war. Er sagte auch das eine solche Umfriedung klar erkennbar sein muss für jeden und es nicht ausreiche nur das jemand das Gebäude betritt.

Wie gesagt, war damals bei mir so und gilt nur als Anhaltspunkt für den TE.

-- Editiert von HoneyMilk am 14.09.2020 16:08

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