Guten Abend, zusammen,
ich war auf Grund verschiedener Faktoren überlasstet daruter viel Arbeit mit Überstunden, Wohnsituation und zudem bin ich alleinerziehend. Die Diagnose lautet depressive Belastungsstörung, mittelgradige Depression etc...
Ich war auf 12 wöchiger Therapie und mir geht es bereits viel besser und ich fühle mich auch wieder arbeitsfähig. Ich nehme keine Medikamente und habe auch keine Körperlichen Einschränkungen.
Ich hab nun vor ab 1. Oktober wieder in die Arbeit einzusteigen. Ich bin seit dem Anfang Februar 2020 krankgeschrieben und bin es noch. Ich habe kommende Woche einen Termin bei meiner Psychaterin und will mit ihr die pläne für den Wiedereintritt in die Arbeit besprechen. Ich bin aber zuversichtlich das ich zum 1. Oktober wieder Arbeitsfähig sein werde.
Ich habe im Dezember 2019 eine Gehaltserhöhung erhalten. Diese wurde mir auch bis mitte April bezahlt (seit dem erhalte ich ja Krankengeld. Die Gehaltserhöhung wurde aber nie vertraglich festgehalten nur mündlich vereinbart und ja auch bereits gezahlt. Es handelt sich um 600 Euro Brutto
Ich war nun vergangene Woche mit meinem Chef spazieren und wir haben über den wiedereinstieg gesprochen dabei erwähnte er folgendes was mir nicht gefällt.
1. Ich müsse eine Wiedereingliederung machen
2. Ich bekomem eine andere Tätigkeit und meine Gehaltserhöhung würde wieder reduziert
3. Urlaubsanspruch für 2020 hätte ich nicht, nur für die Monate in denen ich anwesend war. Also für die Gehalt gezahlt wurde. Sprich Januar - mitte April
1. Muss ich eine Wiedereingliederung machen. Ich will das nicht generell ablehnen aber es interessiert mich ob ich auch ohne starten könnte, also könnte ich darauf bestehen?
2. Ist das rechtmäßig?
3. Das ist doch blödsinn ich habe den vollen Anspruch oder?
Ich würde mich über Meinungen zu den Punkten 1 - 3 freuen. Gerne gebe ich bei bedarf auch noch weitere Infos.
Liebe Grüße
T50001
-- Editiert von T50001 am 12.09.2020 20:33
8 Monate krank, Wiedereinstieg, Urlaubsanspruch ....
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Dein Urlaubsanspruch für dieses Jahr bleibt voll erhalten und du hast Zeit bis März 20 21, deinen Urlaub auch zu nehmen. Das betriebliche wiedereingliederungsmanagement nach langer Krankheit ist obligatorisch. Der Arbeitgeber muss es nach dem Sozialgesetzbuch anbieten. Du hättest allerdings die Freiheit, das abzulehnen, aber anzuraten ist das nicht. Und nach meiner Ansicht gibt es überhaupt keinen Anlass, dich auf eine niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu setzen.
Vermutlich den, dass die ursprüngliche Tätigkeit mittlerweile jemand anderes macht.ZitatUnd nach meiner Ansicht gibt es überhaupt keinen Anlass, dich auf eine niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu setzen. :
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
.... das mag durchaus zutreffen, gleichwohl hat T50001 den Anspruch auf eine gleichwertige Stelle und Tätigkeit.
Eine Gehaltskürzung geht nicht, da müsste eine Änderungskündigung her. Der Rest kommt auf den Arbeitsvertrag an, für was die Fragestellerin eingestellt worden ist. Wenn die neue Tätigkeit nicht durch den Arbeitsvertrag abgedeckt ist, dann ist auch insoweit eine Änderungskündigung erforderlich.
wirdwerden
Sie wird dir erklären, dass dein AG tatsächlich aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, dir ein solches betriebl. Eingliederungsmanagement/BEM anzubieten.ZitatIch habe kommende Woche einen Termin bei meiner Psychaterin und will mit ihr die pläne für den Wiedereintritt in die Arbeit besprechen. :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html, Absatz 2
Das klingt doch wirklich sehr positiv. Er scheint daran interessiert zu sein, dass du wiederkommst.ZitatIch war nun vergangene Woche mit meinem Chef spazieren und wir haben über den wiedereinstieg gesprochen :
zu 1) Der AG hat die Pflicht, das anzubieten/bereitzustellen/zu organisieren. Du kannst es ablehnen.
zu 2) Der AG entscheidet nicht allein über deinen Wiedereinstieg. Er hat offenbar bereits Informationen und Unterstützung von den zuständigen Stellen. Ob und wie dein bestehender AV geändert wird, ist dann vermutlich Verhandlungssache. Ob man alles zum 1.10. im Einvernehmen hinbekommt, ist fraglich.
zu 3) Du bist nach wie vor im Beschäftigtenverhältnis. Daher hast du den vollen Urlaubsanspruch für 2020.
Deine Schilderung klingt, als hättest du mit deinem AG ein eher freundschaftliches Verhältnis und nicht jede Änderung ist formal und schriftlich *in der Akte*.
mE kommt es hier sehr auf gutes Verhandeln an, damit nicht gleich Konfrontation entsteht.
Guten Tag Zusammen,
zunächst möchte ich mich für die vielen Antworten und euer Interesse bedanken
Eure Antworten haben mir bereits sehr weitergeholfen.
Ich fühle mich wieder sehr gut und habe in meinem privaten Umfeld viel ändern können. Die Therapie war echt gut für mich und ich arbeite vertraglich nur 25 Stunden die Woche. Deshalb sehe ich eine Wiedereingliederung nicht unbedingt als notwendig. In der Zeit der Eingliederung hätte ich aber auch Nachteile: geringeres Einkommen(Krankengeld) und weiterhin kein Dienstwagen. Ich bin mir sicher ich bekomme es auch so hin.
Ich vermute mein Chef will mich mit der neuen Beschäftigung entlassten und will mir aber durch die weniger anspruchsvoll bzw. anders ausgedrück weniger Stressige Tätigkeit helfen aber eben auch weniger Zahlen. Ich habe mir das aber hart erarbeitet und will gerne da weiter machen wo ich ausgestiegen bin.
Eine Frage habe ich noch bzgl. der bereits gewähreten Gehaltserhöhungen welche ja immer nur mündlich zugesichert und dann einfach umgesetzt wurden. Mein ursprünglicher Vertrag beziffert einen deutlich geringeren Arbeitslohn. Könnte mein Chef diesen einfach wieder als Lohn einsetzen oder gilt die Gehaltserhöhung als bindend un ebenso sicher wenn diese ersteinaml über eine gewisse Zeit gezahlt wurde? Also ich habe ja bereits 4 Monate das neue Gehalt erhalten und auch das Krankengeld bassierte auf diesen erhöhten Lohnzahlungen.
Wie ihr richtig rausgehört habt habe ich ein "gutes" Verhältniss zu meinem Chef aber ich möchte mich nicht "degradieren" lassen.
LG
Offenbar habt ihr einen Vertrag über diese Gehaltserhöhung. Auch mündliche Verträge sind welche. Dein AG hat dem Vertrag entsprechend auch schon mehrfach gezahlt.ZitatKönnte mein Chef diesen einfach wieder als Lohn einsetzen :
Setzt er *weniger* als Lohn an, müsste euer Vertrag geändert werden. Möglichst ohne Streit...möglichst schriftlich.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
9 Antworten
-
19 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten
-
19 Antworten