Person A soll eine ihm völlig unbekannte Frau vor einem Jahr in der Stadt mehrfach verfolgt , sexuell genötigt und das Auge blau geschlagen haben. Die Frau hat damals schon Anzeige gegen Unbekannt erstattet, jetzt allerdings gibt sie an, den Täter bei einer zufälligen Begegnung wiedererkannt zu haben und anschließend seinen Namen ausfindig gemacht .
Als Beweismittel war ihre Zeugenaussage, eine Sprachnotiz die sie ihren Vater geschickt hat, wo sie ängstlich sprach dass sie gerade von jemanden verfolgt wurde und ein ärztliches Attest das die Verletzung bescheinigt.
Das Gericht sah es deshalb als bewiesen an, da sie auch keinen Grund gehabt hätte, über einen solch langen Zeitraum diese ganze Geschichte sich zu erfinden und einem Unbekannten anzuhängen. Die gesamten Vorfälle sollen vor einem Jahr gewesen sein und jetzt hat sie ausgesagt dass es ganz sicher Person A war, Person A bestritt alles und trotz Anwalt wurde er jetzt verurteilt ( 2 Jahre Haft + Schmerzensgeld )
Lohnt sich für Person A eine Revision gegen das Fehlurteil ?
15. September 2020
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Frage vom 15. September 2020 | 19:47
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnt sich für Person A eine Revision gegen das Fehlurteil ?
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#1
Antwort vom 15. September 2020 | 19:48
Von
Status: Unbeschreiblich (119654 Beiträge, 39758x hilfreich)
Und Person A hat kein Alibi für den Tatzeitraum?
#2
Antwort vom 15. September 2020 | 19:58
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Womöglich war Person A dann einkaufen oder vor'm Computer .. Person A weiß es selbst nicht mehr wo er zu dem Zeitpunkt war.
aber selbst wenn, wer soll denn bezeugen, dass die Person zu dem Zeitpunkt vor einem Jahr im Supermarkt war ? Daran erinnert sich keiner mehr, somit hat er kein Alibi ( Person A ist arbeitslos ).
-- Editiert von Olandaw am 15.09.2020 19:59
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#3
Antwort vom 15. September 2020 | 23:05
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9518x hilfreich)
Wieso Revision?
Gab es schon eine Berufungsverhanlung oder fand die erste Instanz vorm Landgericht statt?
Ansonsten wäre "Berufung" erstmal das angebrachte Rechtsmittel.
Zitat2 Jahre Haft :
Ohne Bewährung?
#4
Antwort vom 16. September 2020 | 00:17
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
ja ohne bewährung
Landgericht
#5
Antwort vom 16. September 2020 | 00:31
Von
Status: Master (4561 Beiträge, 553x hilfreich)
War A denn nicht anwaltlich vertreten?
#6
Antwort vom 16. September 2020 | 00:34
Von
Status: Lehrling (1909 Beiträge, 1138x hilfreich)
Das war ja schonmal besser als das Schweigen in der ersten Instanz.Zitat:Person A bestritt alles
Also ist (auch) die Berufung schon verloren, ja?Zitat:Landgericht
Eine zweijährige Haftstrafe ohne Bewährung hat in der Praxis einen gewissen Seltenheitswert. Nocht seltener kommte es vor, dass ein jugendlicher/heranwachsender Erstäter wegen einer Kombination aus Stalking, Busengrabscher und Faustschlag zu dieser Strafe verurteilt wird.Zitat:ja ohne bewährung
Die Strafe ist auch deshalb sehr bemerkenswert, weil sie deutlich über dem urteil des Amtsgerichts liegt, das vor einigen Wochen doch noch nur "ein paar" Sozialstunden ausgesprochen hat. Überhaupt ist bemerkenswert, dass die Berufungsverhandlung so zeitnah erfolgt ist.
Was noch bemerkenswerter wäre: Das OLG nicht nur von der Unschuld, sondern von einem Rechtsfehler zu überzeugen, nachdem AG und LG sowohl Schuld als auch Rechtsfehlerfreiheit angenommen haben.
Machen wir uns hier mal nicht so viel vor, wie Sie uns vor machen wollen: Die Schilderung ist hochgradig unglaubwürdig. Übrigens haben Sie meine noch offenen Fragen aus dem letzten Thread leider bis heute nicht beantwortet.
Wohl nicht. Es ist nicht erkennbar, warum es sich um ein Fehlurteil (im revisionsrechtlichem Sinne) handeln sollte. Abgesehen davon, dass rein fiktive Sachverhalte in Revisionsverfahren allgemein nicht erfolgreich sein können.Zitat:Lohnt sich für Person A eine Revision gegen das Fehlurteil ?
#7
Antwort vom 16. September 2020 | 04:49
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9518x hilfreich)
Zitatsehr bemerkenswert :
In der Tat
#8
Antwort vom 16. September 2020 | 13:37
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitatda sie auch keinen Grund gehabt hätte, über einen solch langen Zeitraum diese ganze Geschichte sich zu erfinden und einem Unbekannten anzuhängen :
Und als Angeklagter konnte man weder einen solchen Grund finden noch die Identifizierung durch das Opfer hinreichend in Zweifel ziehen? Dann dürfte doch die Hoffnung, alleine aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des Rechts freigesprochen zu werden, extremst dünn sein.
Zitatund anschließend seinen Namen ausfindig gemacht :
Wie hat sie das denn hinbekommen? Mit einem völlig Unbekannten ist das ja eher schwierig, außer vielleicht auf dem Dorf, oder wenn man ihn bis zu seiner Arbeitsstelle verfolgt und den Pförtner fragt "wer war denn das hier gerade?".
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