§153a StPO bei Verzicht auf Stellung eines Strafantrags und Einstellungsnachricht an Geschädigten

16. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Tom_BW
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
§153a StPO bei Verzicht auf Stellung eines Strafantrags und Einstellungsnachricht an Geschädigten

Guten Tag,

im Frühjahr wurde gegen mich wegen Nachstellung, Nötigung und Beleidigung ermittelt. Das Verfahren wegen Nötigung und Beleidigung wurde gem. § 153a StPO eingestellt. Die Nachstellung wurde so eingestellt, da diese nicht vorgelegen hat.

Die Einstellung gem. § 153a StPO erfolgt ja nur nach Erfüllung einer Auflage, welche ich auch erfüllt habe (Geldauflage). Damals war ich froh, dass das Verfahren unter den gegeben Umständen auf diesem "einfachen" Weg erledigt werden konnte und habe die Auflage erfüllt. Dennoch hat sich für mich jetzt eine Frage ergeben.

Im Schreiben des Staatsanwalts ist folgender Text enthalten:

[...] Sie werden daher beschuldigt,

durch eine selbstständige Handlung (1.) einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, und

durch eine weitere selbständige Handlung (2.) einen anderen beleidigt zu haben,

strafbar als

Nötigung und Beleidigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 185, 194, 53 StGB.


Die Anzeige der Nr. 1 kam von einer anderen Person als die der Nr. 2. Der Akte konnte ich entnehmen, dass die Person die ich beleidigt habe auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet (unwiderruflich). Warum genau wurde ich dann von der Staatsanwaltschaft hierfür beschuldigt? Gemäß des § 194 StGB wird die Beleidigung nur auf Antrag verfolgt. Oder hat dies etwas mit der Tatmehrheit zu tun?
Die Nötigung und Beleidigung hat quasi gleichzeitig stattgefunden, da die beidene Personen zusammengehörten.


Außerdem konnte ich der Akte noch entnehmen, dass die Personen eine Einstellungsnachricht erwünscht haben. In welchem Umfang wird diesen die Einstellung mitgeteilt? Wird diesen lediglich mitgeteilt, dass eingestellt wurde oder wird mitgeteilt, dass gegen Auflagen eingestellt wurde?


Vielen Dank im voraus schonmal!

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat (von Tom_BW):
Im Schreiben des Staatsanwalts ist folgender Text enthalten:


Welches Schreiben ist das?

Die erste Anhörung/Mitteilung hinsichtlich der Tatvorwürfe, oder schon das § 153a Angebot?

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#2
 Von 
Tom_BW
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Tom_BW):
Im Schreiben des Staatsanwalts ist folgender Text enthalten:


Welches Schreiben ist das?

Die erste Anhörung/Mitteilung hinsichtlich der Tatvorwürfe, oder schon das § 153a Angebot?


Das war schon das § 153a Angebot. Das war neben der späteren Einstellungsmitteilung an mich auch das einzige Schreiben der Staatsanwaltschaft, welches ich erhalten habe.

Falls Sie mit Mitteilung hinsichtlich der Tatvorwürfe meinen wurde mir das im selben Schreiben mitgeteilt. Auf der ersten Seite werden mir die Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, auf der zweiten Seite ist dann das Angebot.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat (von Tom_BW):
Falls Sie mit Mitteilung hinsichtlich der Tatvorwürfe meinen wurde mir das im selben Schreiben mitgeteilt.


Dann war zu dem Zeitpunkt evtl. noch gar nicht klar, dass der Geschädigte zu 2 keinen Strafantrag stellen will. Im Übrigen ist das ohnehin ein Widerspruch in sich, dass er eine Anzeige wegen Beleidigung erstattet, aber keinen Strafantrag stellen will. Das ist so, als wenn man ein vegetarisches Rumpsteak bestellt.

Auch dass der Geschädigte zu 2. eine Einstellungsnachricht haben will, passt nicht ins Bild. Denn ohne Strafantrag kein Verfahren und ohne Verfahren keine Einstellung, somit auch keine Einstellungsnachricht.

Da ist irgendwas nicht ganz rund.

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#4
 Von 
Tom_BW
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):


Dann war zu dem Zeitpunkt evtl. noch gar nicht klar, dass der Geschädigte zu 2 keinen Strafantrag stellen will. Im Übrigen ist das ohnehin ein Widerspruch in sich, dass er eine Anzeige wegen Beleidigung erstattet, aber keinen Strafantrag stellen will. Das ist so, als wenn man ein vegetarisches Rumpsteak bestellt.

Auch dass der Geschädigte zu 2. eine Einstellungsnachricht haben will, passt nicht ins Bild. Denn ohne Strafantrag kein Verfahren und ohne Verfahren keine Einstellung, somit auch keine Einstellungsnachricht.

Da ist irgendwas nicht ganz rund.


Also ich denke schon, dass es zu diesem Zeitpunkt klar war. Die Vorsprache beider Geschädigten bei der Polizei erfolgte im März und dort gab der Geschädigte zu 2 eben an keinen Strafantrag zu stellen. Das Schreiben des Staatsanwalts kam Anfang Juni und dieser arbeitet doch auf Grundlage der Ermittlungsakten der Polizei oder irre ich mich da?

Die Geldauflage für beide Vergehen betrug insgesamt 1.250,00 €.

Wenn bei dieser Sache etwas nicht ganz rund ist, gibt es eine Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen, obwohl ich die Auflage bereits erfüllt habe?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat (von Tom_BW):
Also ich denke schon, dass es zu diesem Zeitpunkt klar war.


Dann muss man die Staatsanwaltschaft fragen, warum sie trotz Verfahrenshindernis hinsichtlich der Beleidigung ein Verfahren einleitet.

Zitat (von Tom_BW):
gibt es eine Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen, obwohl ich die Auflage bereits erfüllt habe?


Man kann der StA die o.g. Frage stellen.

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#6
 Von 
Tom_BW
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Tom_BW):
Also ich denke schon, dass es zu diesem Zeitpunkt klar war.


Dann muss man die Staatsanwaltschaft fragen, warum sie trotz Verfahrenshindernis hinsichtlich der Beleidigung ein Verfahren einleitet.

Zitat (von Tom_BW):
gibt es eine Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen, obwohl ich die Auflage bereits erfüllt habe?


Man kann der StA die o.g. Frage stellen.


Vielen Dank für die Antwort. Ich werde so verfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tom_BW
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur nochmals zu meinem Verständnis: Eine Tatmehrheit spielt in diesem Fall keine Rolle?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Nein

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#9
 Von 
Tom_BW
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,

ich habe mich bzgl. dieses Themas nochmals bei meiner damaligen Rechtsanwältin informiert von welcher ich diese Antwort erhalten habe.

„Die Benennung der Delikte dient nur der Verfahrensbezeichnung. Hierin liegt nicht die Feststellung, dass diese Delikte auch durch Sie verwirklicht wurden.
Es ist auch öfters so, dass gar nicht alle Delikte genannt werden, wegen welcher ermittelt und oftmals auch verurteilt wird.
 
Eine Verfahrenseröffnung fand nicht statt, da das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde."


Das verstehe ich jedoch nicht ganz, da ich doch in dem Schreiben für die Delikte beschuldigt werde? Ihre Auskunft widerspricht sich ja mit der Aussage der Rechtsanwältin.

Für eine erneute Antwort bin ich sehr dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat (von Tom_BW):
„Die Benennung der Delikte dient nur der Verfahrensbezeichnung. Hierin liegt nicht die Feststellung, dass diese Delikte auch durch Sie verwirklicht wurden.


Das stimmt, ist aber für die in Rede stehende Frage uninteressant. Ein fehlender Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt stellt ein Verfahrenshindernis dar. Tut der (einzige) Geschädigte bereits bei Anzeigenerstattung kund (und das auch noch "unwiderruflich"), keinen Strafantrag stellen zu wollen (= das vegetarische Rumpsteak), kann gar kein Verfahren eingeleitet werden, da es keine verfolgbare Tat gibt. Wurde schon ein Verfahren eingeleitet, ist es bei Bekanntwerden des Verfahrenshindernisses nach § 170(2) StPO einzustellen, sofern das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, sonst nach § 206a StPO.

Zitat (von Tom_BW):
Eine Verfahrenseröffnung fand nicht statt, da das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde."


Ja, aber ja angeblich auch hinsichtlich der Beleidigung zu Person 2 nach § 153a StPO, obwohl erwiesenermaßen ausdrücklich kein Strafantrag gestellt war und dies zu dem Zeitpunkt auch bekannt war. Insofern hätte die Beleidigung nach § 170(2) eingestellt werden müssen.

Zitat (von Tom_BW):
Das verstehe ich jedoch nicht ganz, da ich doch in dem Schreiben für die Delikte beschuldigt werde? Ihre Auskunft widerspricht sich ja mit der Aussage der Rechtsanwältin.


Nein, da widerspricht sich nichts. Die RA'in meint, dass keine Eröffnung des Hauptverfahrens stattfand, was insoweit richtig ist.

Sie hat aber offenbar nicht verstanden, was die eigentliche Frage ist/war. Auch das ist für mich allerdings nachvollziehbar, da das ganze zwar rechtlich "interessant" ist, jedoch praktisch ungefähr so wie der sprichwörtliche "umfallende Reissack in China" ;)

Hätte man die StA bei dem Einstellungsangebot darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Beleidigung ein Verfahrenshindernis besteht, hätte sie die halt gestrichen und trotzdem den selben Betrag auferlegt, jedenfalls zu 99,9%.

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#11
 Von 
Tom_BW
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, ich glaube jetzt verstehe ich es. In diesem Fall macht es also am meisten Sinn, wenn ich die Sache nun dabei belasse, da die StA ja vermutlich den gleichen Betrag auferlegt hätte?

Hierbei frage ich mich jetzt folgendes: Die Einstellung nach § 153a StPO muss ja irgendwo gespeichert werden (mir ist bekannt, dass dies nicht im Bundeszentralregister erfolgt). In diesem Fall wurde jetzt wahrscheinlich gespeichert, dass das Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und Beleidigung nach §153a StPO eingestellt wurde oder sehe ich das falsch? Wäre es hier nicht zielführend die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen?

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat (von Tom_BW):
In diesem Fall macht es also am meisten Sinn, wenn ich die Sache nun dabei belasse, da die StA ja vermutlich den gleichen Betrag auferlegt hätte?


Genau

Zitat (von Tom_BW):
Wäre es hier nicht zielführend die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen?


Nein, warum? Zu welchem Ziel sollte das führen?

Eine Einstellung nach § 170(2) StPO wird ebenso im ZStV gespeichert. Ob da bei einer nach § 153a StPO eingestellten Nötigung auch noch eine Beleidigung im Lieferumfang enthalten war, interessiert in der Praxis wirklich niemanden.

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