Fehlerhaftes negatives ärztliches Gutachten für Führerscheinbehörde

17. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehlerhaftes negatives ärztliches Gutachten für Führerscheinbehörde

Hallo!

Ich habe folgendes Problem: Anfang 2018 bin ich meinen Führerschein losgeworden wegen Alkohol und Medikamenten am Steuer. Nun war ich im April dieses Jahres beim Neurologen zur angeordneten Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Dieses habe ich heute erhalten und es fällt negativ aus.

Dabei ist mir an zahlreichen Stellen aufgefallen, dass meine Angaben völlig falsch wiedergegeben und ärztliche Berichte (von meinem Neurologen und Hausarzt) auch falsch interpretiert wurden.

So wurden z.B. Medikamente im Gutachten angeben, die ich niemals verordnet bekommen habe. Ich hatte mit meinem behandelnden Neurologen lediglich über die Möglichkeit der Verordnung einiger Medikamente gesprochen.

Weiter wird unterstellt, ich hätte mich nicht regelmäßig um Wiedervorstellung bei meinem Neurologen gekümmert, was schlichtweg falsch ist. Nach jedem Besuch bei meinem Neurologen habe ich mir stets eine Folgetermin geben lassen. Auch Angaben über meinen Alkoholkonsum wurden falsch wiedergegeben.

Wie kann ich hier jetzt vorgehen? Kann ich das Gutachten rechtlich anfechten? Schliesslich kann ich die Fehlangaben nachweisen.

Und: Muss ich dieses negative Gutachten der Führerscheinbehörde vorlegen?

Danke vorab für hilfreiche Antworten!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

"Kann ich das Gutachten rechtlich anfechten?"
-> nein
Sie können natürlich mit dem Gutachter sprechen und auf die Unstimmigkeiten hinweisen. Aber erzwingen können Sie nichts. Da hilft nur ein neues Gutachten von einem anderen Gutachter.

"Muss ich dieses negative Gutachten der Führerscheinbehörde vorlegen?"
-> nein

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
"Kann ich das Gutachten rechtlich anfechten?"
-> nein
Sie können natürlich mit dem Gutachter sprechen und auf die Unstimmigkeiten hinweisen. Aber erzwingen können Sie nichts. Da hilft nur ein neues Gutachten von einem anderen Gutachter.

"Muss ich dieses negative Gutachten der Führerscheinbehörde vorlegen?"
-> nein


Ok, danke! Letzte Frage: Was passiert, wenn ich der Führerscheinstelle mitteile, dass ich das Gutachten nicht einreichen möchte? Habe ich dann einen Nachteil oder kann ich einfach so ein neues Gutachten einreichen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von DaWoop):
Was passiert, wenn ich der Führerscheinstelle mitteile, dass ich das Gutachten nicht einreichen möchte? Habe ich dann einen Nachteil

Positive Gutachten werden ja regelmäßig eingereicht ...
Warum also diese überflüssige Mitteilung machen?



Zitat (von drkabo):
Aber erzwingen können Sie nichts.

Kommt darauf an. Wenn man die Fehlerhaftigkeit eindeutig nachweisen kann, wird man wohl entweder eine Berichtigung oder "Geld zurück" gerichtlich durchsetzen können wenn der Gutachter unwillig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)




Zitat (von drkabo):
Aber erzwingen können Sie nichts.

Zitat:
Kommt darauf an. Wenn man die Fehlerhaftigkeit eindeutig nachweisen kann, wird man wohl entweder eine Berichtigung oder "Geld zurück" gerichtlich durchsetzen können wenn der Gutachter unwillig ist.


Aha! Das klingt doch gut. Ja, ich kann nicht gerade wenige Fehler ganz einfach mit den Akten beweisen, die der Gutachter ziemlich frei interpretiert hat. Danke!

-- Editiert von DaWoop am 20.09.2020 00:53

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von DaWoop):
die der Gutachter ziemlich frei interpretiert hat.

Eine gewisse Bandbreite der Interpretation muss man dem Gutachter schon zugestehen.



Zitat (von DaWoop):
So wurden z.B. Medikamente im Gutachten angeben, die ich niemals verordnet bekommen habe.

Mit welchem Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von DaWoop):
die der Gutachter ziemlich frei interpretiert hat.

Zitat (von Harry van Sell):
Eine gewisse Bandbreite der Interpretation muss man dem Gutachter schon zugestehen.


Das stimmt. Aber aus sechs Flaschen a 0,33l Bier-Mix-Getränk zu 5,9% Alkoholvolumen (laut Akte) eine "erhebliche Menge eines hochprozentigen Rumgetränks" zu machen, ist schon etwas sehr frei interpretiert.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)



Zitat (von DaWoop):
So wurden z.B. Medikamente im Gutachten angeben, die ich niemals verordnet bekommen habe.

Zitat:
Mit welchem Wortlaut?


Folgender Wortlauf: "Zeitweise wurden sog. Stimmungsstabilisierer wie X und Y eingenommen."

Wobei ich Y nie eingenommen, sondern die Einnahme nur mit meiner Neurologin diskutiert habe.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Naja, sechs Flaschen a 0,33l können durchaus eine "erhebliche Menge" sein.

Aber "hochprozentig" bei 5,9% Alkoholvolumen ist lächerlich.

Ob das Bier-Mix-Getränk ein "Rumgetränk" ist, keine Ahnung was es war - Marke / Sorte?


1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, sechs Flaschen a 0,33l können durchaus eine "erhebliche Menge" sein.

Aber "hochprozentig" bei 5,9% Alkoholvolumen ist lächerlich.

Ob das Bier-Mix-Getränk ein "Rumgetränk" ist, keine Ahnung was es war - Marke / Sorte?


Bier der Marke "Captain Morgan's Rum Flavoured Beer". Also Bier mit Rumgeschmack.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Man kann es ja mal auf dem diplomatischen Weg versuchen. D.h. man bespricht das Gutachten mit dem Hausarzt und Neurologen. Fragt diese neutral, wie die beobachteten Unstimmigkeiten sich ergeben können, was diese tun würden um diese Fehler zu beheben und ob sie allenfalls gewillt sind eine kurze Notiz an den Kollegen zu schreiben.

Danach schreibt man dem Gutachten, dass es wohl beim schreiben des Diktats zu ein paar Tippfehler gekommen ist, die leider den Sinn des Gutachten entstellen. Man verweist dabei auf die Notizen von Hausarzt und Neurologen, man bittet Höflichst und ohne Vorwürfe diese zu korrigieren und das korrigiertes Gutachten bald möglichst zu zu senden.

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