Onlinebanking mit Generalvollmacht einrichten

21. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
yasdfgr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Onlinebanking mit Generalvollmacht einrichten

Ich verfüge über eine notarielle Generalvollmacht den Vollmachtgeber umfassend zu vertreten ("Im Außenverhältnis unbeschränkt")

Bei der Bank des Vollmachtgebers liegt zusätzlich (unabhängig davon) eine umfassende Bankvollmacht vor.
Ich habe bei der Bank Onlinezugriff.
Im Rahmen der Kontoverwaltung ist aufgefallen, dass auf ein im selben Online-Banking angezeigtes Verbundprodukt, ein Wertpapier-Depot, nur Lesezugriff besteht.
Man teilte mir mit dass ich hierüber keine Vollmacht bei dem Depot-Anbieter habe und daher ein Zugriff nicht möglich sei.
Dies hat der Vollmachtgeber im Rahmen der Bankvollmacht übersehen, jedoch über die "höherwertige" notarielle Vollmacht sowieso alle Rechtsgeschäfte legitimiert.

Nun will ich in Vertretung des Vollmachtgebers rechtmäßig einen Onlinezugriff für mich auf dieses Wertpapier-Depot beantragen. D.h. ich trete gegenüber der Bank als legitimierter Vertreter des Kontoinhabers auf und möchte eine Bankvollmacht und darauf aufbauend Onlinezugriff für mich selbst einrichten - das ist eigentlich nur für die Bank selbst intern wichtig, um ihren internen Berechtigungsprozess zu steuern.

Dies verweigert man mir ohne stichhaltige Begründung oder Verweis auf eine etwaige Regel oder Gesetz. Ich halte diese Verweigerungshaltung für unzulässig.

Ich hab nun die kuriose Situation, dass ich zwar über sämtliches Vermögen persönlich verfügen kann, aber einen Onlinezugriff will man mir nicht gewähren.

Wie ist das zu sehen?

-- Editiert von yasdfgr am 21.09.2020 20:47

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Was sagen die AGB der Bank zu Vollmachten hinsichtlich des Online-Zugriffs?

M.E. ergibt sich aus der notariellen Generalvollmacht zwar ein Anspruch darauf, im Namen des Konto-Inhabers Verfügungen zu machen, aber nicht zwingend der Anspruch, daß dies auch online möglich sein muss.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von yasdfgr):
Dies verweigert man mir ohne stichhaltige Begründung oder Verweis auf eine etwaige Regel oder Gesetz.

Schriftlich machen, beglaubigte Abschrift der notariellen Generalvollmacht beifügen, mit Fristsetzung nach Datum und Zustellnachweis.
Ankündigen, das man danach Beschwerde bei der BaFin einreicht und ohne weitere Kommunikation Klage erhebt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
yasdfgr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Was sagen die AGB der Bank zu Vollmachten hinsichtlich des Online-Zugriffs?

Die geben nichts spezifisches her. Das Onlinebanking basiert auf der Bankvollmacht und hier habe ich in den AGB folgendes gefunden:

Zitat:
1.5 Informationspflichten des Kunden
Der Kunde hat der Bank unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen oder in steuerlicher Hinsicht relevanten Tatsachen anzuzeigen, insbesondere
Änderungen des Namens, der Anschrift, der angegebenen E-Mail-Adresse, des Personenstands, der Konfession, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des
Kunden, seiner Staatsangehörigkeit(en) oder der für ihn zeichnungsberechtigten
Personen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters
oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen der der Bank bekannt gegebenen
Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z. B. Vollmachten, Prokuren). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Namen der für den Kunden vertretungs- oder
verfügungsbefugten Personen sind der Bank mit eigenhändigen und bestätigten Unterschriftsproben auf den Vordrucken der Bank bekannt zu geben.


Mündliche Aussage sinngemäß bisher:
Wenn wir sie für ein Onlinebanking freischalten, können wir nicht mehr bei jedem Vorgang prüfen, ob sie noch in Besitz der notariellen Vollmacht sind.
Die umfassenden Rechte aus der notariellen Vollmacht verwehren wir ihnen in dem Zusammenhang sich selbst einen Onlinezugang zu verschaffen. Hier akzeptieren wir AUSSCHLIEßLICH eine Bankvollmacht auf unserem eigenen Vordruck mit der eigenhändigen und bezeugten Unterschrift des Kontoinhabers.

Die Bank sieht damit faktisch eine vom Kontoinhaber bei der Bank abgegebene Bankvollmacht "höherwertiger" an als die Rechte die sich meiner Ansicht nach aus der notariellen Vollmacht ergeben. Ich soll doch gerade in dem Fall, wenn der Kontoinhaber nicht mehr selbst einwilligen kann, ersatzweise eintreten.

Ich verstehe die Sicht der Bank, halte das jedoch maximal für eine bankinterne Hausregel um sich vor möglichen Haftungsrisiken zu schützen. Darf die Bank das so tun? Besteht dieses Risiko überhaupt?
Bei der bankinternen Vollmacht besteht halt für die Bank der Vorteil, dass sie diese selbst in Verwahrung haben und jederzeit deren Status prüfen können.
Vermutlich ist es ihr freigestellt, die Regeln für das Onlinebanking selbst festzulegen. Es wird wohl kein Recht auf Onlinebanking geben...

Ich habe herausgehört, dass sich exakt diese Problemfälle häufen, weil viele Menschen heute mobil sind, weit weg wohnen und ihre Bankgeschäfte online erledigen.

Zitat (von Harry van Sell):

Schriftlich machen, beglaubigte Abschrift der notariellen Generalvollmacht beifügen, mit Fristsetzung nach Datum und Zustellnachweis.
Ankündigen, das man danach Beschwerde bei der BaFin einreicht und ohne weitere Kommunikation Klage erhebt.


Lohnt es sich, das von der BaFin prüfen zu lassen?

-- Editiert von yasdfgr am 22.09.2020 17:58

-- Editiert von yasdfgr am 22.09.2020 17:59

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von yasdfgr):
Lohnt es sich, das von der BaFin prüfen zu lassen?
Besser zunächst den empfohlenen ersten Schritt tun.
Schriftlich machen! Frist setzen! Nachweislich zustellen! Mit BAFin und mit Klage drohen!

Mit großem Besteck---den geredet wird jeden Tag so viel------

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von yasdfgr):
Die Bank sieht damit faktisch eine vom Kontoinhaber bei der Bank abgegebene Bankvollmacht "höherwertiger" an als die Rechte die sich meiner Ansicht nach aus der notariellen Vollmacht ergeben.

Diesen Irrtum muss man den Banken häufiger gerichtlich erklären ...



Zitat (von yasdfgr):
Wenn wir sie für ein Onlinebanking freischalten, können wir nicht mehr bei jedem Vorgang prüfen, ob sie noch in Besitz der notariellen Vollmacht sind.

Ha ha, ja kenn ich den Unfug.
Mit der Bankvollmacht auf deren eigenen Vordruck können die das also? LOL
Da frage ich den Bankmenschen immer ob er sich eigentlich zuhört beim sprechen und ob er tatsächlich versteht was er da von sich gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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