Ein Tag über der Gewährleistungsfrist?

23. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Martin1970!
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ein Tag über der Gewährleistungsfrist?

Hallo.. erstmals möchte ich im Voraus sagen das ich Engländer bin der in Deutschland seid 20 Jahre wohnt, nichtsdestotrotz ist meiner Deutsch weit von perfekt- also, bitte im Voraus entschuldigen.
ich habe für knapp unter 2 Jahre ein Apple Watch gekauft. Seid der letzte Update funktioniert der Lade Funktion nicht mehr. Daraufhin habe ich Apple und anschließend der Verkäufer der Uhr kontaktiert. Ich würde von der Verkäufer hingewiesen das der Zeitpunkt der zu messenden Gewährleistungsansprüche, ist erst wenn der Uhr der verantwortliche Techniker vorliegt. - diese Aussage hat mich ein wenig Beunruhig und irritiert..Der Uhr wurde am 21.09.2018 gekauft, erst Kontakt Wegen möglichen Gewährleistungungs Anspruch war- telefonisch am 7.09.2020 und nach fehlender versprochener Rücksendung Schein, nochmal telefonisch Kontakt am 10.09.2020. Nach Erhalt der Rücksendung Schein, habe ich es Weg geschickt am 10.09.2020 und in der firma zugestellt ( laut sendungsverfolgung) war es am 12.09.2020. Ein email Bestätigung habe ich jedoch am 22.09.2020 bekommen.
Meiner eigentliche Frage... befindet meiner Uhr sich innerhalb der 2 Jahre gewährleistungsfrist.? Laut der Verkäufer und seine Aussage Zweifel ich an dieses.
Ich bin dankbar für irgendwelche Antworten diesbezüglich.
Vg Martin


-- Editiert von Martin1970! am 23.09.2020 08:58

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Martin1970!):
Meiner eigentliche Frage... befindet meiner Uhr sich innerhalb der 2 Jahre gewährleistungsfrist.?
Ja, das tut sie. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, wann die Uhr irgendeinem beauftragten Techniker vorliegt, sondern der Zeitpunkt, an dem die Ansprüche geltend gemacht werden, sprich der Verkäufer (nachweislich) in Kenntnis gesetzt wird.

Zitat (von Martin1970!):
Ich bin dankbar für irgendwelche Antworten diesbezüglich.
Gerne:
Man sollte sich nicht zu viel versprechen. Man ist gewisserweise auf den Goodwill des Verkäufers angewiesen. Das dt. Recht sieht vor, dass man nach Ablauf der ersten 6 Monate nach Kauf, dem Verkäufer nachweisen muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorgelegen hat. Kann man das? (Antwort: nein, in der Regel kann man das nicht, oder nur mit erheblichem finanziellen Aufwand, der den Uhrenwert weitaus übersteigen wird)

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#2
 Von 
Martin1970!
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön das habe ich mir auch gedacht. Wollte nur sichergehen. Das das letztendlich mit der „Goodwill der Verkäufer „ zu tuen Hat, ist mir auch jetzt verständlich. Und meiner Frage ob ich noch innerhalb der Gewährleistungsansprüche liege- beantwortet. Danke.

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Seid der letzte Update funktioniert der Lade Funktion nicht mehr.
Auch das wäre noch ein interessanter Punkt, den man selbst wenn man noch in den ersten 6 Monaten der Sachmängelhaftung wäre bedenken müsste. Der VK hat dir die Uhr in einem anderen Zustand verkauft als sie jetzt ist. Ob man dem VK ein mangelhaftes Update vom Hersteller anlasten kann?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Normalerweise geben die Hersteller noch 2-4 Wochen Kulanz nach der Garantie.

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#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Ob man dem VK ein mangelhaftes Update vom Hersteller anlasten kann?
Da kann man ja durchaus unterschiedlicher Meinung sein. Ich sehe eine Updatepolitik des Herstellers als "üblich" und damit mitgekauft an (ähnlich Werbeversprechen des Herstellers). Erst recht, wenn man sich innerhalb einer Software-Version (also z.B. "iOS 13.xyz") aufhält und damit idR nur kleinere Patches und vor allem Sicherheitslückenschließungen einhergehen.
Ein Urteil, welches diese Frage klärt, ist mir indes aber auch nicht bekannt.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
ntscheidend ist nicht der Zeitpunkt, wann die Uhr irgendeinem beauftragten Techniker vorliegt, sondern der Zeitpunkt, an dem die Ansprüche geltend gemacht werden, sprich der Verkäufer (nachweislich) in Kenntnis gesetzt wird.
Nein, entscheidend ist wann der Mangel sich zeigt. Die Mängelrüge darf durchaus nach Ablauf der 2 Jahre sein.

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#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nein, entscheidend ist wann der Mangel sich zeigt. Die Mängelrüge darf durchaus nach Ablauf der 2 Jahre sein.
Das spielt in diesem Fall jedoch keine Rolle.

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#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Wann der Mangel sich zeigt ist entscheidend für die Beweislastumkehrregelung. Die zweijährige Frist ist dagegen eigentlich nichts anderes als eine Verjährung, das heißt, sie muss rechtzeitig geltend gemacht werden und kann dann zB auch gehemmt sein uÄ.

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