Sieben ETW-Eigner haben 13 von 14 TG-Plätze mit sep. Grundbuch
gekauft. Die 14. TG wurde beim Erstverkauf versehentlich an einen Nichteigentümer der Wohnungen verkauft. Der Verwalter unserer Eigentümer-Gemeinschaft verteilt das Versammlungsprotokoll für die Wohnungen auch an den "fremden" TG-Eigner. Alle Einsprüche sind fehlgeschlagen, da der Verwalter meint, lt. WEG müsse er das. Ich bin da anderer Meinung. Ich habe verlangt, die zwei Punkte in 10 Jahren mit Bezug auf die TG können gesondert behandelt und protokolliert werden. Für die Kostenabrechnung gibt es ohnehin eine Trennung zwischen ETW und TG.
Wie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ?
Fremder TG-Eigentümer erhält ETW-Protokolle
24. September 2020
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Frage vom 24. September 2020 | 11:48
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 1x hilfreich)
Fremder TG-Eigentümer erhält ETW-Protokolle
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 24. September 2020 | 12:55
Von
Status: Praktikant (771 Beiträge, 478x hilfreich)
Die TG sind Bestandteil der Hausverwaltung? Damit ist der TG-Eigentümer doch auch Teil der WEG und zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt und bekommt auch das Protokoll.
#2
Antwort vom 24. September 2020 | 13:08
Von
Status: Unbeschreiblich (119619 Beiträge, 39756x hilfreich)
ZitatWie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ? :
Gar nicht denn diese Befugnis haben nur Gerichte.
Aber eine Klage hätte wohl keinen Erfolg, den der TG_eigentümer ist offenbar Teil der WEG.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. September 2020 | 21:22
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat... TG-Plätze mit sep. Grundbuch gekauft. :
... Wie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ?
Wie kann man eigentlich auf die aberwitzige Idee kommen, einen Miteigentümer von irgendetwas ausschließen zu wollen mit der Begründung, sein Miteigentumsanteil wäre zu gering?
Um nichts anderes geht es hier...
#4
Antwort vom 24. September 2020 | 21:48
Von
Status: Unbeschreiblich (47496 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Alle Einsprüche sind fehlgeschlagen, da der Verwalter meint, lt. WEG müsse er das.
Womit er Recht hat.
Zitat:Wie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ?
Gar nicht. Wenn der Verwalter Deinen Wünschen folgen würde, dann würde er rechtswidrig handeln.
#5
Antwort vom 25. September 2020 | 09:35
Von
Status: Beginner (55 Beiträge, 1x hilfreich)
Sollte noch ein Leser dieses Artikels eine Antwort verfassen, möge er bitte auch den Satz "mit sep. Grundbuch" lesen. Dies bedeutet, dass für die Wohnungen und für die Garagen eine separate Verwaltergebühr zu zahlen ist. Dass die Kostenabrechnung sep. erstellt wird, steht schon da. Von Ausscchluß eines Miteigentümers seht im Text nichts, sondern einzig die Zuordnung zu den TG, die gesondert einzuordnen sind.
#6
Antwort vom 25. September 2020 | 10:28
Von
Status: Schüler (308 Beiträge, 85x hilfreich)
ZitatSollte noch ein Leser dieses Artikels eine Antwort verfassen, möge er bitte auch den Satz "mit sep. Grundbuch" lesen. :
Was heißt hier "separates Grundbuch"
1) Zwei verschiedene Flurstücke im Grundbuch (je eines für die Wohnungen und die Stellplätze) jeweils selbständig nach WEG geteilt
2) Ein Flurstück, nach WEG geteilt, mit Teileigentumen an den Wohnungen und den Stellplätzen
Im Fall 1 gäbe es eine eigene WEG nur für die Stellplätze mit den Stellplatz Eigentümern und eine weitere nur mit den Wohnungseigentümern.
ZitatDies bedeutet, dass für die Wohnungen und für die Garagen eine separate Verwaltergebühr zu zahlen ist :
deutet allerdings daraufhin, dass es sich um nur eine WEG handelt. Dann hat jeder Eigentümer also auch der "nur Stellplatzeigentümer" Teilnahme und Stimmrecht in der ETV und erhält selbstverständlich auch die Protokolle. Nur wenn die Teilungserklärung vorsieht, dass separate "Untergemeinschaften" gebildet werden, könnte das Stimmrecht auf die "Untergemeinsschaft Stellplätze" beschränkt werden. Teilnahmerecht an der ETV besteht aber auch dann.
#7
Antwort vom 25. September 2020 | 11:13
Von
Status: Weiser (16474 Beiträge, 9287x hilfreich)
Zitat:Sollte noch ein Leser dieses Artikels eine Antwort verfassen, möge er bitte auch den Satz "mit sep. Grundbuch" lesen.
Habe ich - ändert aber nichts.
Jede Wohnung und jeder TG-Platz hat ein separates Blatt im Grundbuch.
So lange sich Wohnungen und TG auf dem gleichen Grundstück befinden, hat ein TG-Eigentümer die gleichen Rechte wie ein Wohnungseigentümer, auch wenn er nur einen TG-Platz (ohne Wohnung) besitzt.
Es ist eine WEG, jeder Eigentümer hat Anspruch auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Anspruch auf das ganze Protokoll. Auch wenn man nur einen TG-Platz (ohne Wohnung) besitzt.
Wie Abrechnungen oder Verwaltergebühren innerhalb der WEG aufgeteilt werden spielt auch keine Rolle.
#8
Antwort vom 25. September 2020 | 14:20
Von
Status: Unbeschreiblich (47496 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:1) Zwei verschiedene Flurstücke im Grundbuch (je eines für die Wohnungen und die Stellplätze) jeweils selbständig nach WEG geteilt
Diese Variante kann man bei einer Tiefgarage wohl ausschließen.
Zitat:So lange sich Wohnungen und TG auf dem gleichen Grundstück befinden, hat ein TG-Eigentümer die gleichen Rechte wie ein Wohnungseigentümer, auch wenn er nur einen TG-Platz (ohne Wohnung) besitzt.
Das sehe ich genauso. Da sich die TG-Plätze mutmaßlich im Keller des gleichen Gebäudes befinden, in dem sich auch die Wohnungen befinden, können die auch nicht auf verschiedenen Grundstücken liegen.
Falls das jetzt alle Antwortenden falsch verstanden haben, solltest Du es noch einmal detailliert erläutern. Die Antwort#5 spricht jedenfalls nicht gegen die Richtigkeit der bisherigen Antworten.
#9
Antwort vom 28. September 2020 | 09:55
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2381x hilfreich)
*kopfschüttel*ZitatWie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ? :
Auf was für Ideen doch manche kommen ... Das habe ich in meiner Praxis bisher noch nicht erlebt.
Ja und? Der TG-Stellplatz ist ein selbständiges Sondereigentum mit allen Rechten und Pflichten, die das WEG für Sondereigentum vorsieht. Das nicht zu Wohnzwecken dienende Teileigentum wird dabei genauso behandelt wie das Wohnungseigentum (siehe gleich in §1 WEG-Gesetz!)ZitatDie 14. TG wurde beim Erstverkauf versehentlich an einen Nichteigentümer der Wohnungen verkauft. :
Lediglich oberirdische Stellplätze sind nicht sondereigentumsfähig und können daher nicht selbständig an "Externe" veräußert werden sondern stets immer nur zusammen mit einem Sondereigentum.
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