Fremder TG-Eigentümer erhält ETW-Protokolle

24. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Charly777
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)
Fremder TG-Eigentümer erhält ETW-Protokolle

Sieben ETW-Eigner haben 13 von 14 TG-Plätze mit sep. Grundbuch gekauft. Die 14. TG wurde beim Erstverkauf versehentlich an einen Nichteigentümer der Wohnungen verkauft. Der Verwalter unserer Eigentümer-Gemeinschaft verteilt das Versammlungsprotokoll für die Wohnungen auch an den "fremden" TG-Eigner. Alle Einsprüche sind fehlgeschlagen, da der Verwalter meint, lt. WEG müsse er das. Ich bin da anderer Meinung. Ich habe verlangt, die zwei Punkte in 10 Jahren mit Bezug auf die TG können gesondert behandelt und protokolliert werden. Für die Kostenabrechnung gibt es ohnehin eine Trennung zwischen ETW und TG.

Wie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Die TG sind Bestandteil der Hausverwaltung? Damit ist der TG-Eigentümer doch auch Teil der WEG und zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt und bekommt auch das Protokoll.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von CharlysETW):
Wie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ?

Gar nicht denn diese Befugnis haben nur Gerichte.

Aber eine Klage hätte wohl keinen Erfolg, den der TG_eigentümer ist offenbar Teil der WEG.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von CharlysETW):
... TG-Plätze mit sep. Grundbuch gekauft.

... Wie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ?


Wie kann man eigentlich auf die aberwitzige Idee kommen, einen Miteigentümer von irgendetwas ausschließen zu wollen mit der Begründung, sein Miteigentumsanteil wäre zu gering?

Um nichts anderes geht es hier...

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47496 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Alle Einsprüche sind fehlgeschlagen, da der Verwalter meint, lt. WEG müsse er das.


Womit er Recht hat.

Zitat:
Wie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ?


Gar nicht. Wenn der Verwalter Deinen Wünschen folgen würde, dann würde er rechtswidrig handeln.

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#5
 Von 
Charly777
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Sollte noch ein Leser dieses Artikels eine Antwort verfassen, möge er bitte auch den Satz "mit sep. Grundbuch" lesen. Dies bedeutet, dass für die Wohnungen und für die Garagen eine separate Verwaltergebühr zu zahlen ist. Dass die Kostenabrechnung sep. erstellt wird, steht schon da. Von Ausscchluß eines Miteigentümers seht im Text nichts, sondern einzig die Zuordnung zu den TG, die gesondert einzuordnen sind.

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#6
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(308 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von CharlysETW):
Sollte noch ein Leser dieses Artikels eine Antwort verfassen, möge er bitte auch den Satz "mit sep. Grundbuch" lesen.


Was heißt hier "separates Grundbuch"
1) Zwei verschiedene Flurstücke im Grundbuch (je eines für die Wohnungen und die Stellplätze) jeweils selbständig nach WEG geteilt
2) Ein Flurstück, nach WEG geteilt, mit Teileigentumen an den Wohnungen und den Stellplätzen

Im Fall 1 gäbe es eine eigene WEG nur für die Stellplätze mit den Stellplatz Eigentümern und eine weitere nur mit den Wohnungseigentümern.

Zitat (von CharlysETW):
Dies bedeutet, dass für die Wohnungen und für die Garagen eine separate Verwaltergebühr zu zahlen ist

deutet allerdings daraufhin, dass es sich um nur eine WEG handelt. Dann hat jeder Eigentümer also auch der "nur Stellplatzeigentümer" Teilnahme und Stimmrecht in der ETV und erhält selbstverständlich auch die Protokolle. Nur wenn die Teilungserklärung vorsieht, dass separate "Untergemeinschaften" gebildet werden, könnte das Stimmrecht auf die "Untergemeinsschaft Stellplätze" beschränkt werden. Teilnahmerecht an der ETV besteht aber auch dann.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Sollte noch ein Leser dieses Artikels eine Antwort verfassen, möge er bitte auch den Satz "mit sep. Grundbuch" lesen.

Habe ich - ändert aber nichts.
Jede Wohnung und jeder TG-Platz hat ein separates Blatt im Grundbuch.
So lange sich Wohnungen und TG auf dem gleichen Grundstück befinden, hat ein TG-Eigentümer die gleichen Rechte wie ein Wohnungseigentümer, auch wenn er nur einen TG-Platz (ohne Wohnung) besitzt.
Es ist eine WEG, jeder Eigentümer hat Anspruch auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Anspruch auf das ganze Protokoll. Auch wenn man nur einen TG-Platz (ohne Wohnung) besitzt.
Wie Abrechnungen oder Verwaltergebühren innerhalb der WEG aufgeteilt werden spielt auch keine Rolle.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47496 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
1) Zwei verschiedene Flurstücke im Grundbuch (je eines für die Wohnungen und die Stellplätze) jeweils selbständig nach WEG geteilt


Diese Variante kann man bei einer Tiefgarage wohl ausschließen.

Zitat:
So lange sich Wohnungen und TG auf dem gleichen Grundstück befinden, hat ein TG-Eigentümer die gleichen Rechte wie ein Wohnungseigentümer, auch wenn er nur einen TG-Platz (ohne Wohnung) besitzt.


Das sehe ich genauso. Da sich die TG-Plätze mutmaßlich im Keller des gleichen Gebäudes befinden, in dem sich auch die Wohnungen befinden, können die auch nicht auf verschiedenen Grundstücken liegen.

Falls das jetzt alle Antwortenden falsch verstanden haben, solltest Du es noch einmal detailliert erläutern. Die Antwort#5 spricht jedenfalls nicht gegen die Richtigkeit der bisherigen Antworten.

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#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat (von CharlysETW):
Wie kann ich dem Verwalter diese Praxis verbieten ?
*kopfschüttel*
Auf was für Ideen doch manche kommen ... Das habe ich in meiner Praxis bisher noch nicht erlebt.

Zitat (von CharlysETW):
Die 14. TG wurde beim Erstverkauf versehentlich an einen Nichteigentümer der Wohnungen verkauft.
Ja und? Der TG-Stellplatz ist ein selbständiges Sondereigentum mit allen Rechten und Pflichten, die das WEG für Sondereigentum vorsieht. Das nicht zu Wohnzwecken dienende Teileigentum wird dabei genauso behandelt wie das Wohnungseigentum (siehe gleich in §1 WEG-Gesetz!)

Lediglich oberirdische Stellplätze sind nicht sondereigentumsfähig und können daher nicht selbständig an "Externe" veräußert werden sondern stets immer nur zusammen mit einem Sondereigentum.

Signatur:

lg.
R.M.

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