Ankaufsrecht - Kaufpreis festlegen, Miete gegen rechnen...

25. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Blum0r
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Ankaufsrecht - Kaufpreis festlegen, Miete gegen rechnen...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir interessieren uns für den Kauf einer Immobilie. Auf gleichem Flurstück befindet sich ein weiteres EFH, das von der Mutter des Verkäufers bewohnt wurde. Die Mutter hat ein eingetragenes Wohnrecht im Grundbuch. Nun ist die Dame dement und zudem leider kürzlich gestürzt, sie wird das zweite EFH nicht weiter bewohnen. Der Verkäufer wollte nun vor dem Verkauf seiner eigenen (bislang von ihm selbst bewohnten Immobilie) das Grundstück teilen lassen. Die Mutter hat durch dieses Anliegen einen gerichtlichen Betreuer bekommen. Unser Verkäufer war mit den Auflagen des Betreuers um das Flurstück noch zu Lebzeiten der Mutter teilen zu dürfen nicht einverstanden. Er hätte einen hohen Geldbetrag an die Mutter leisten müssen.

Jetzt wäre die Alternative folgende: wir gehen zuerst in Miete und kaufen die Immobilie sofort nach dem Tode der Mutter. Unsere Miete wird an den fix vereinbarten Kaufpreis angerechnet. Zusätzlich sollen 50.000 Euro angezahlt werden. Das Grundstück wird unmittelbar nach dem Ableben geteilt. Eine Finanzierungsbestätigung unserer Bank liegt bereits vor.

Wir benötigen nun ein Ankaufsrecht im Grundbuch. Ein Wegerecht muss ebenfalls eingetragen werden, man hat von unserer Wunschimmobilie keine Zufahrt zur Straße ohne das andere (natürlich später erst getrennte) Grundstück zu kreuzen.

Unsere Fragen hierzu:
- Klappt das niet- und nagelfest, so wie wir uns das gedacht haben? Sodass kein Fall eintreten kann, der uns am Kauf der Immobilie hindert, außer unser eigener Tod? Wir haben uns gefragt, was im Falle des Todes des Verkäufers passiert oder ob es sonstige Vorkommnisse geben kann, die noch eintreten könnten: Insolvenz, Schenkung,....
- Können die bislang ersichtlichen und mündlich vereinbarten Grundstücksgrenzen ohne exakte Angabe von Quadratmetern dennoch schriftlich fix vereinbart werden? Also praktisch die Grenze, an der später geteilt werden soll.
- Prüft der Notar ebenfalls weitere Belastungen im Grundbuch? Ein aktueller Grundbuchauszug liegt uns noch nicht vor, bislang haben wir als Eigentumsnachweis nur die Grundschuldbestellung des Verkäufers gesehen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Klär doch erst mal, ob real geteilt werden kann. Nach meinem Eindruck könnte das eher auf WEG hinauslaufen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Blum0r):
- Klappt das niet- und nagelfest, so wie wir uns das gedacht haben?

Nö.
Mit etwas Pech (Insolvenz, Pfändung) sind Geld und Haus weg ...



Zitat (von Blum0r):
- Können die bislang ersichtlichen und mündlich vereinbarten Grundstücksgrenzen ohne exakte Angabe von Quadratmetern dennoch schriftlich fix vereinbart werden?

Ja, das ginge.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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