Haustüre nicht gemäß Eingabeplanung bestellt von Fensterbauer

26. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)
Haustüre nicht gemäß Eingabeplanung bestellt von Fensterbauer

Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir behilflich sein.
Wir haben vor ca. 15 Wochen eine Hauseingangstüre beim Fensterbauer bestellt. Es handelt sich um eine Türe für einen Neubau. Der Fensterbauer wollte damals wegen der langen Lieferzeit nicht gemäß Aufmaß sondern gemäß Eingabeplanung bestellen - zu der Zeit Stand das Erdgeschoss noch nicht. Ich hatte damals noch freundlich darauf hingewiesen, was denn sei wenn die bestellten Elemente nicht passen würden und seine Aussage war - "das ist dann nicht Ihr Problem sondern meines." (hierfür habe ich auch einen Zeugen)

Und es kam wie es kommen musste... Die Türe ist zu Groß. Die Türe wurde mit falschen Maßen bestellt und nicht gemäß Eingabeplanung. In der Eingabeplanung ist die Lichte Türhöhe mit 2,2 Länge angegeben. Der Herr hat die Türe als 2.20 bestellt und nicht den Fußbodenaufbau abgezogen.

Dazu muss man sagen, das wir auch eine Terassentür bestellt haben und hier hat er den Fußbodenaufbau abgezogen und es passt.

Jetzt sagt er mir, dass er keine Schuld hätte, da ich die Türe ja so haben wollte da ich den Auftrag so unterschrieben habe. Ich dachte mich trifft der Schlag :( . Das Angebot beinhaltet die Türe + den Einbau.

Habe ich hier eine Möglichkeit die Mehrkosten von Ihm geltend zu machen?

Leider sind in dem Auftrag nichts bez. AGB´s, Fehlmessungen etc. enthalten. Auch hat er Lieferverzug gehabt von 4 Wochen, wo ich aber aufgrund mangelnder verbindlicher Vereinbarung im Auftrag nichts machen kann.

Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Meinungen :)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von booster123):
Jetzt sagt er mir, dass er keine Schuld hätte, da ich die Türe ja so haben wollte da ich den Auftrag so unterschrieben habe.


So richtig verständlich finde ich Deine Beschreibung nicht.

Aber um beurteilen zu können, müsste man wissen was genau du unterschrieben hast.

Eine Eingangstür mit den Maßen 2,20 Mtr. mal (Breite)
und eine Terassentür mit den Maßen 2,12 Mtr mal (Breite)?

Berry

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#2
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Berry,

sorry :) . Ich habe je eine Eingangstüre und eine Terassentüre bestellt.
Der Fensterbauer hat nach den maßen gemäß den Eingabeplänen bestellt. Und hier hat er bei der Eingangstüre vergessen den Fußbodenaufbau (16cm) von der Raumhöhe abzuziehen. Bei der Terassentüre hat er es abgezogen und es passt.

Die Maße welche bestellt wurden:

Eingangstüre: 2.20 m höhe x 1.10 m breite --> hier hat er den Fußbodenaufbau nicht abgezogen
Terassentüre: 2.10 m höhe x 2 m breite --> hier hat er den Fußbodenaufbau abgezogen

Seltsam ist: Er hat mir zuerst ein Angebot unterschreiben lassen ( da hat die Höhe der Eingangstüre noch gepasst). Und im Nachgang (3 Wochen später) einen Auftrag.
Und hier hat die Höhe der Eingangstüre nicht mehr gepasst.

-- Editiert von booster123 am 26.09.2020 22:04

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von booster123):
hierfür habe ich auch einen Zeugen

Das war länger vor dem unterzeichnen des Auftrages? Sogar noch vor dem erstellen des Angebotes?



Zitat (von booster123):
Und im Nachgang (3 Wochen später) einen Auftrag.
Und hier hat die Höhe der Eingangstüre nicht mehr gepasst.

Da hat man wohl mehr als schlechte Karten die Kosten vom Handwerker ersetzt zu bekommen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
booster123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von booster123):
hierfür habe ich auch einen Zeugen

Das war länger vor dem unterzeichnen des Auftrages? Sogar noch vor dem erstellen des Angebotes?



Zitat (von booster123):
Und im Nachgang (3 Wochen später) einen Auftrag.
Und hier hat die Höhe der Eingangstüre nicht mehr gepasst.

Da hat man wohl mehr als schlechte Karten die Kosten vom Handwerker ersetzt zu bekommen ...



Hallo Harry,


Das war 5 Minuten vor Unterzeichnung des Auftrags aber in Summe nun knapp 15 Wochen her.

Und habe ich da wirklich schlechte Karten ? Ich bin Laie und übergebe das Gewerk Fenster/türe an den fensterBauer. Er hat ja auch die Montage der Türe mit im Auftrag drinnen. Und wenn er einen Fehler bei der Bestellung macht muss ich da wirklich dafür gerade stehen ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von booster123):
Und wenn er einen Fehler bei der Bestellung macht muss ich da wirklich dafür gerade stehen ?


Nein. Wenn er etwas falsches bei seinem Lieferanten bestellt, dann nicht.

Aber Du bist für das verantwortlich, was Du bei ihm bestellst. Und insoweit drückst Du dich um eine präzise Antwort herum (erst Angebot unterschrieben, drei Wochen später den Auftrag).

Ich unterstelle, dass letztlich der Auftrag entscheident sein wird, denn die Unterzeichnung eines Angebots ohne gleichzeitig die Annahme (=Auftragserteilung) zu erklären, ergibt keinen Sinn.

Ich vermute, aber das ist reine Spekulation, dass der Handwerker nach dem Angbot bestellt hat, dann merkte er, dass die Maße falsch sind und hat mit dem dann unnötigen Auftrag in seinem Sinne nachgebessert und Du hast nicht aufgepasst und unterschrieben.

Unjuristisch: ich würde in diesem Fall eine Klage riskieren, wenn der Handwerker nicht gewillt ist nachzubessern, aber mich kostet es ja auch keine eigenen RA Gebühren, nur die überschaubaren Gerichtskosten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von booster123):
Jetzt sagt er mir, dass er keine Schuld hätte,
Und was schreibt er dir? Bitte den genauen Wortlaut.
Zitat (von booster123):
Der Fensterbauer wollte damals wegen der langen Lieferzeit nicht gemäß Aufmaß sondern gemäß Eingabeplanung bestellen
Er hat nicht nach Plan bestellt/gebaut/geliefert. Nach Plan hätte er die Fubohöhe berücksichtigt.
Zitat (von booster123):
da ich die Türe ja so haben wollte da ich den Auftrag so unterschrieben habe.
Verrate doch mal, was genau du unterschrieben hast. Bitte den Wortlaut.
Und warum hat er einen Nachtrag hinterhergeschoben?

Natürlich versucht der Fensterbauer, dir die Schuld zuzuweisen. Ob er damit durchkommt, liegt an dir.
Ihm ist als Fachmann nicht aufgefallen, dass Angebot und Nachtrag/Auftrag nicht zusammenpassen?

Normal geht es so: Ich als Häuslebauer lasse mir Angebotekommen. Die muss nur der Anbieter unterschreiben.
Dann wähle ich ein Angebot aus und erteile dem Anbieter X den Auftrag. Nur ich unterschreibe diesen Auftrag.
Diesen Auftrag von mir kann der Handwerker gern noch bestätigen mit einer extra-Unterschrift. Muss er aber nicht.

Er hat ein Kuddelmuddel produziert, hat Fehler übersehen und will Kosten auf dich abwälzen.
Als Handwerker würde ich das auch versuchen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von booster123):
Das war 5 Minuten vor Unterzeichnung des Auftrags

Dann ist es ja doch etwas besser als geacht.

Denn auf dem Auftrag steht das falsche Maß, das hat man aber bestellt und dafür unterschrieben, das man es so habne will. Den Widerspruch zum Angebot hat man nicht aufgeklärt, somit würde man dafür haften da man mit den falschen Maßen bestellt hat.

Nun hat man aber das Gespräch und den Zeugen, das kann das ganze dann herausreißen.

Denn der Handwerker hat für die eventuelle Fehlerhaftigkeit die volle Haftung übernommen und den Besteller freigestellt. Daran wäre er zwar gebunden, meist scheitert es aber an der Nachweisbarkeit der Aussagen.
HIer zum Glück nicht, so dass man dagegen angehen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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