ALG nach 22 Monaten beantragen

7. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ani123123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG nach 22 Monaten beantragen

Hallo,

Kurz vorab: ich war vom 05.2010 bis zum 12.2018 Angestellte, habe das Beschäftigungsverhältnis von mir aus gekündigt. Als ich das getan litt ich bereits seit Jahren an Depressionen und habe keine andere Möglichkeit mehr gesehen als zu kündigen und wieder in die Nähe meiner Familie zu ziehen. Da ich mich zu dem Zeitpunkt auch nicht in der Lage sah, mein Leben irgendwie zu regeln dachte ich, es wäre besser das gesparte Geld zu nutzen und mich nicht arbeitslos zu melden. Ich wollte/konnte nicht immer wieder allen erzählen, wie schlecht es mir ging und es war auch unangenehm und peinlich. Ich weiß, dass das auf keinen Fall der richtige Weg war.
Nun sitze ich hier nach 22 Monaten, in denen ich mich irgendwie über die Runden gebracht habe und muss etwas tun um wieder nach vorne zu blicken. Da die Arbeitslage derzeit schwierig ist, bleibt mir wohl nur der Gang zur Arbeitsagentur, was mir natürlich Bauchschmerzen bereitet. Habe ich überhaupt noch Anspruch auf ALG und muss ich ggf mit irgendwelchen Konsequenzen bis auf einer Sperrzeit rechnen, wenn ich mich arbeitslos melde?

Vielen Dank im Voraus und Grüße

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Die gute Nachricht ist, Anspruch auf Arbeitslosengeld verjährt erst nach 4 Jahren. Da sind 22 Monate noch weit weg.

Wegen einer möglichen Sperrzeit ist wichtig, wie gut man die aus seiner Sicht notwendige Kündigung und Rückzug zur Familie nachweisen kann.
War man in Behandlung, Therapie, kann überhaupt ein Arzt über die gesundheitliche Verfassung berichten?

Wenn ja, ist die nächste Frage, erkennt die Arbeitsagentur das als wichtigen Grund an?
Das kriegt man nur raus, indem man sich alo meldet und Antrag auf Alg stellt.

Selbst bei einer Sperrzeit wäre wenigstens die Krankenversicherung geklärt.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@sonnen8licht:

Zitat:
Die gute Nachricht ist, Anspruch auf Arbeitslosengeld verjährt erst nach 4 Jahren. Da sind 22 Monate noch weit weg.


Und woher sollen bei 22 Monaten Arbeitslosigkeit die 12 Monate sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in den letzten 24 Monaten kommen?

@Ani:

Ich sehe hier keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Du wirst beim Jobcenter ALG II beantragen müssen.

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von sonnen8licht):
Die gute Nachricht ist, Anspruch auf Arbeitslosengeld verjährt erst nach 4 Jahren. Da sind 22 Monate noch weit weg.
Was für ein Unsinn!

Zitat (von Webeite der Arbeitsagentur):

Sie waren in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden.

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#4
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Und woher sollen bei 22 Monaten Arbeitslosigkeit die 12 Monate sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in den letzten 24 Monaten kommen?
@Axelk: Scheinen jetzt 30 Monate zu sein ... reicht beim TE aber auch nicht.

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#5
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Sorry, hatte mich vergaloppiert.

Zitat (von user08154711):
Was für ein Unsinn!


Und warum musst Du den Schwachsinn nochmal wiederholen?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Ani123123mitglied):
und mich nicht arbeitslos zu melden.
Da lag leider dein Fehler.

Es wäre wichtig gewesen, sich arbeitslos zu melden und damit zunächst Arbeitslosengeld zu beantragen.
Egal, ob Sperrzeit oder sonst was folgt.
Wird das ALG bewilligt, bleibt der Anspruch auf ALG vier Jahre lang erhalten.
Der Bewilligungsbescheid über die monatl. ALG-Zahlung wird dann zwar wieder aufgehoben, weil man dem Arbeitsmarkt wegen zB Krankheit nicht zur Verfügung steht, aber die Ansprüche bleiben erhalten; sie ruhen nur während der Krankheitsdauer.

Vermutlich war @sonnen8licht auf diesem Pfad.
So viel Unsinn war da nicht... aber der TE hat eben eine entscheidende Mitteilung/Alomeldung zu Beginn der Arbeitslosigkeit (01/2019) aus Unkenntnis versäumt.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__161.html
Absatz 2

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#7
 Von 
Ani123123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)


Ich habe es mir schon gedacht, allerdings gehofft dass vielleicht doch noch eine Chance besteht, da man ja doch einige Jahre gearbeitet und Beiträge gezahlt hat.

Vielen Dank an alle

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von Ani123123mitglied):
Habe ich überhaupt noch Anspruch auf ALG und muss ich ggf mit irgendwelchen Konsequenzen bis auf einer Sperrzeit rechnen, wenn ich mich arbeitslos melde?

Da du dich nicht arbeitslos gemeldet hast, bist du privat krankenversichert und die KK wird die entsprechenden Beiträge von dir fordern.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Da du dich nicht arbeitslos gemeldet hast, bist du privat krankenversichert und die KK wird die entsprechenden Beiträge von dir fordern.
Nein. Das nun wirklich auf gar auf keinen Fall.
Niemand wird durch Arbeitslosigkeit ohne Alo-Meldung mal eben zum PKV-Versicherten.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Niemand wird durch Arbeitslosigkeit ohne Alo-Meldung mal eben zum PKV-Versicherten.


Und warum erklärst Du dann nicht gleich mit dazu, wie es richtig ist? Denn Beitragsforderungen werden auf die TE mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sehrwohl zukommen, sofern Sie nicht fortlaufend Krankenversicherungsbeiträge gezahlt hat. Das es sich dabei nicht um Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, sondern um solche einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kasse handelt, ändert daran nicht wirklich etwas.

Gruß,

Axel

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#11
 Von 
Ani123123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe in den letzten Monaten gar keine Beiträge gezahlt, weil ich in dieser Zeit weder privat noch gesetzlich krankenversichert war.
Wie erwähnt ging es mir sehr schlecht und ich war nicht in Stande dazu irgendwas zu erledigen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119651 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Ani123123mitglied):
weil ich in dieser Zeit weder privat noch gesetzlich krankenversichert war.

Doch, man war versichert, denn in Deutschland herrscht Pflichtversicherung per Gesetz.


Von daher sollte man sich auf entsprechende Beitragsforderungen einstellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Ani123123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nach meiner Kündigung ein Schreiben erhalten, dass ich abgemeldet wurde und somit nicht mehr versichert bin. Somit bin ich davon ausgegangen, dass keine Versicherung besteht. Sollte hierzu nicht auch Schreiben vorliegen?

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119651 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Ani123123mitglied):
Sollte hierzu nicht auch Schreiben vorliegen?

Normalerweise wird man von der KK angeschrieben.
Aber es ist vollkommen ausreichend, wenn das im Gesetz steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

..... und irgendwann kommt dann die Rechnung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Ani123123mitglied):
Ich habe in den letzten Monaten gar keine Beiträge gezahlt,
Dann hast du bei deiner bisherigen KV eben Beitragsschulden. Die Höhe dürfte dann in einer GKV mindestens ca 190,- pro Monat sein. Du bleibst weiterhin kranken/-pflegeversichert.
Zitat (von Ani123123mitglied):
dass ich abgemeldet wurde und somit nicht mehr versichert bin.
Das bezog sich auf die Pflichtversicherung über den Arbeitgeber.
Danach muss man sich freiwillig versichern... oder baut Schulden bei der KK auf.
------------------------------------------
Zitat (von AxelK):
Und warum erklärst Du dann nicht gleich mit dazu, wie es richtig ist?
Gehts noch? Hast du als Moderator etwa die Aufgabe, einem User vorzuschreiben, WAS er einem Fragesteller alles zu erklären habe? Sogar, wenn noch gar nicht klar war, ob frw. Beiträge gezahlt wurden...
Hallo? :augenroll:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Die gute Nachricht ist, Anspruch auf Arbeitslosengeld verjährt erst nach 4 Jahren. Da sind 22 Monate noch weit weg.


Wenn das so wäre, dann würde das dem Mißbrauch Tür und Tor öffnen.
Die Arbeitsagentur wäre zahlungspflichtig, hätte in diesen 22 Monaten aber keine Möglichkeit gehabt, Dich in einen neuen Job zu vermitteln, weil sie nichts von der Arbeitslosigkeit gewusst hatte.
Sorry, aber so funktioniert unser Sozialrecht nicht.
Einen rückwirkenden Anspruch auf Arbeitslosengeld 22 Monate rückwirkend gibt es schlichtweg nicht.

Zitat:
Dann hast du bei deiner bisherigen KV eben Beitragsschulden. Die Höhe dürfte dann in einer GKV mindestens ca 190,- pro Monat sein. Du bleibst weiterhin kranken/-pflegeversichert.


Auf diesen niedrigen Beitrag hat man aber als Mitglied nur, wenn man sich proaktiv bei der Kasse gemeldet und den Minderverdienst nachgemeldet hätte.
So stuft Dich die gesetzliche Krankenkasse Sie automatisch in die höchste Beitragsstufe ein, d.h. pro Monat werden ca. EUR 720 (ungefähr) fällig, d.h. Sie haben bei Ihrer Krankenkasse momentan Beitragsschulden i.d.H. von ca. EUR 15.000.

Der Krankenkasse fällt das spätestens dann auf, wenn Sie ein neuer Arbeitgeber oder das Jobcenter dort wieder anmeldet.

-- Editiert von vundaal76 am 12.10.2020 12:24

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#18
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ich habe in den letzten Monaten gar keine Beiträge gezahlt, weil ich in dieser Zeit weder privat noch gesetzlich krankenversichert war.


Da stimmt nicht, sie waren in den 22 Monaten weiterhin ganz normal gesetzlich krankenversichert. In Deutschland herrscht eine Versicherungspflicht, d.h. man darf nicht einfach unversichert sein.
Wie oben beschrieben -> Sie schulden Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nunmehr EUR 15.000.

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32000 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Sorry, aber so funktioniert unser Sozialrecht nicht.
Nun ja. Es würde hier um die Leistungen aus der Arbeitslosen-Versicherung gehen. Darauf hat ein Versicherter durchaus Anspruch--- aber eben nur, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt.
Hier hat der TE lediglich die persönliche Arbeitslosmeldung versäumt. Weiter nichts. Das war nur 1, aber ein gravierender Fehler.
Schon in #7 war dem TE das klar.
Und schon in #5 hatte der User seinen Irrtum eingesehen.
Zitat (von vundaal76):
Einen rückwirkenden Anspruch auf Arbeitslosengeld 22 Monate rückwirkend gibt es schlichtweg nicht.
Es hätte ALG gegeben für max. 24 Monate, wenn der TE 58 oder älter wäre.
Sicher aber für 12 Monate...
SV-pflichtig beschäftigt von 2013-2018.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html

Zitat (von vundaal76):
Auf diesen niedrigen Beitrag hat man aber als Mitglied nur, wenn man sich proaktiv bei der Kasse gemeldet und den Minderverdienst nachgemeldet hätte.
Wo steht das? Natürlich sollte der TE jetzt der KK nachweisen, dass keinerlei Einkommen erzielt wurde. Dann bleibt es beim Mindestbeitrag für frw. Versicherte bei GKV von ca. 190,- mtl.
Dann summiert sich das ab 01/2019 auf ca. 4.180,-
Ohne viel Schriftverkehr und zähes Ringen wird es nicht gehen. Vermutlich braucht man Unterstützung, sonst fällt man gleich wieder ins nächste Depri-Loch.

Die immer noch währende Verwirrung wegen Pflichtversicherung und Freiwilliger Versicherung--- hat der Gesetzgeber selbst gestiftet und noch immer nicht *reformiert*.

Man muss dem TE nicht extra Angstmachende Antworten schreiben... man könnte vielmehr den Ausweg aus der Misére zeigen.
Zitat (von vundaal76):
Der Krankenkasse fällt das spätestens dann auf,
Man kann fast nicht glauben, dass die KK des TE sich seit Anfang 2019 nicht gemeldet hat.
Zitat (von Ani123123mitglied):
Sollte hierzu nicht auch Schreiben vorliegen?
Ja, aber ein Umzug ohne Angabe der neuen Adresse könnte der Grund sein, dass das nicht ankam...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

d.h. doch dass auf dem Beitragskonto von TE mittlerweile eine Forderung von ca. EUR 15.000 aufgelaufen ist. Das soll von mir keine Angstmache sein, sondern soll TE mental schon einmal darauf vorbereiten, was sie unzweifelhaft erwarten wird.

0x Hilfreiche Antwort

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