Guten Tag, liebe 123Recht Gemeinde,
ich habe ein spezielles Anliegen an euch.
Es geht dabei um folgende Sache:
Ich möchte gerne in einem öffentlichen Wald in Baden Württemberg, eine Wildkamera anbringen , aber nur für einen bestimmten Zeitraum ( max. 2 bis 3 Wochen) an verschiedenen Stellen , um ein paar Tiere zu beobachten, speziell ob es dort Wölfe, Waschbären gibt. Da nämlich etwas weiter weg, dort anscheinend Wölfe ausgemacht worden sind. Bin zwar weder im Forst noch im Wald beruflich tätig, interessiere mich aber hobbymäßig sehr für Waldtiere.
Was noch zu erwähnen wäre, in dem öffentlichen Wald herrscht kein reger Verkehr, weder von Waldarbeitern, Jägern, noch von Wanderern etc, hin und wieder mal, aber nur selten, auch unter der Woche nicht.
Daher meine Frage, ist das rechtlich erlaubt?
Falls doch jemand aufgenommen werden sollte, lösche ich dies und schenke dem keine Beachtung, da mich nur interessiert, ob es dort auch Wölfe, Waschbären gibt.
Ich konnte dazu im Web, leider nichts exaktes dazu finden.
Grüße Mr.Bavaria.
-- Editiert von MrBavaria am 13.10.2020 11:53
Wildkamera im öffentlichen Wald
13. Oktober 2020
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Frage vom 13. Oktober 2020 | 11:50
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wildkamera im öffentlichen Wald
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#1
Antwort vom 13. Oktober 2020 | 13:03
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
ZitatBin zwar weder im Forst noch im Wald beruflich tätig, interessiere mich aber hobbymäßig sehr für Waldtiere. :
Das wird m.E., ohne die Lage in BaWü genau zu kennen, der Grund sein warum sie das (rechtlich) nicht dürfen.
Es fehlt schlicht am berechtigten Interesse den öffentlichen Raum Wald aufzuzeichnen.
Wenn überhaupt könnte man ggf. wissenschaftliches Interesse konstruieren, da reicht aber "Neugier" nicht aus. Wenn sie hier nicht publizieren, wird auch das nicht gehen.
Aber vielleicht kann man mal beim Förster bzw. Jagdpächter hospitieren?
#2
Antwort vom 13. Oktober 2020 | 14:26
Von
Status: Unbeschreiblich (38491 Beiträge, 14014x hilfreich)
Jedenfalls gibt es ja einen Inhaber des Waldes. Mit dem muss man sich auf jeden Fall auseinander setzen.
wirdwerden
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#3
Antwort vom 13. Oktober 2020 | 14:34
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
ZitatJedenfalls gibt es ja einen Inhaber des Waldes. :
Nichtsdestotrotz zählt m.w.n. Wald, auch Privatwald, als öffentlicher Raum.
Ich meine mich zu erinnern, dass es jedoch für Jagd und Wildpflege entsprechend, landesspezifische Ermächtigungen gibt.
Da der TE jedoch nur private Neugier (nicht abwertend!) zur Abwägung mitbringt schlägt m.e. das Pendel nicht in seine Richtung.
#4
Antwort vom 14. Oktober 2020 | 00:37
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zu den Möglichkeiten, Grenzen und Regeln für die Aufstellung von Wildkameras in "öffentlichen Wäldern" und auch in nicht öffentlich zugänglichen Gebieten hat das Landesdatenschutz-Zentrum Schleswig-Holstein eine informative Veröffentlichung auf seiner Website:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/527-Hinweise-fuer-den-Einsatz-von-Wildkameras.html
#5
Antwort vom 14. Oktober 2020 | 11:45
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
ZitatZu den Möglichkeiten, Grenzen und Regeln für die Aufstellung von Wildkameras in "öffentlichen Wäldern" und auch in nicht öffentlich zugänglichen Gebieten hat das Landesdatenschutz-Zentrum Schleswig-Holstein eine informative Veröffentlichung auf seiner Website: :
Nur vorsorglich der Hinweis, dass das immer Landesrecht ist. Es also in BaWü anders aussehen kann, nicht muss.
Daher empfehle ich konkreter:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/09/20200903_oh_vue.pdf
Hier Seite 35ff. (ungelesen, aber das Datenschutzzentrum in BaWü ist ziemlich "auf zack").
-- Editiert von kalledelhaie am 14.10.2020 11:47
#6
Antwort vom 14. Oktober 2020 | 12:51
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:ZitatZu den Möglichkeiten, Grenzen und Regeln für die Aufstellung von Wildkameras in "öffentlichen Wäldern" und auch in nicht öffentlich zugänglichen Gebieten hat das Landesdatenschutz-Zentrum Schleswig-Holstein eine informative Veröffentlichung auf seiner Website: :
Nur vorsorglich der Hinweis, dass das immer Landesrecht ist. Es also in BaWü anders aussehen kann, nicht muss.
Nicht wirklich - weil Datenschutzrecht Bundesrecht ist. Das ist in BW genauso wie in SH.
Und hier ist das Datenschutzrecht (und das Persönlichkeitsrecht von Personen, die da eventuell durch den Wald laufen) das vorrangig relevanter. Die Waldgesetze der Bundesländer sind in dem Zusammenhang zweitrangig, zumal auch noch der Grundsatz gilt: "Bundesrecht bricht Landesrecht".
Zitat:Daher empfehle ich konkreter:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/09/20200903_oh_vue.pdf
Es ist lobenswert, das herausgesucht zu haben, aber es steht letztlich nichts anderes drin als auf der Seite des Datenschutzzentrums SH.
#7
Antwort vom 14. Oktober 2020 | 14:45
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
ZitatEs ist lobenswert, das herausgesucht zu haben, aber es steht letztlich nichts anderes drin als auf der Seite des Datenschutzzentrums SH. :
Vorab: Am Ende gilt für jedes Bundesland für den TE das, was ich in meinen ersten Antworten geschrieben habe: Es gibt hier kein berechtigtes Interesse, bzw. ist anhand der Informationen keines ersichtlich.
Das berechtigte Interesse und in der Folge die Abwägung zwischen diesem und dem (potentiellen) Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist sehr wohl Landesspezifisch.
So gilt bspw. im Saarland die Futterstelle als öffentlicher Raum, in anderen Bundesländern nicht. Auch ist hier - als Folge eines Urteils des Saarländischen Verwaltungsgerichtes die Insatllion vorab meldepflichtig. Einige Datenschutzbehörden haben sich der Rechtsauffassung angeschlossen, andere wie bspw. SH nicht.
Insoweit haben Sie Recht, das die grundlegenden, bundesrechtlichen Normen einheitlich sind, ihr Zusammenspiel und die abgeleiteten, tatsächlichen Pflichten hingegen nicht.
Grüße
-- Editiert von kalledelhaie am 14.10.2020 14:46
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