Hallo zusammen,
sicherlich ein viel diskutiertes Thema gemäß Betreff; hier jedoch eine besondere Kombination, neutral formuliert.
Folgende Konstellation:
- getrennt lebende, geschiedene Eltern, zwei Kinder
- beide Kinder leben nach gerichtlichem Urteil beim VATER
- Umgang ist gerichtlich vereinbart und dokumentiert (zweiwöchentlich, Uhrzeiten eingegrenzt)
- Umgang wurde allerdings aus diversen, ausschließlich der Frau zuzuordnenden Gründen im Jahr 2020 insgesamt nur fünfmal wahrgenommen
Folgende Situation:
- Frau erneut geschieden, zwei weitere Kinder, aktuell in einer neuen Partnerschaft, wohnhaft in einer Region, die gemäß RKI ein Risikogebiet ist, auch diese weiteren Kinder leben beim Vater
- Mann, neu verheiratet, eine weitere Tochter, wohnt mit Patchwork-Familie 75km von der Exfrau entfernt, Gebiet ebenfalls lt. RKI als Risikogebiet eingestuft, Risikopatient (Herz-Kreislauferkrankung)
- Frau erhebt Anspruch, alle vier Kinder (aus beiden gescheiterten Ehen) zu sehen
- Frau handelt unvernünftig (Corona-Schutzmaßnahmen können nicht sichergestellt werden, Besuch in Indoorhalle geplant, wo sie allein auf vier Kinder aufpassen müsste etc.)
Fragestellung:
- Wäre hier aufgrund der beschriebenen Situation denkbar, das Umgangsrecht "einzuschränken" und als Ersatz Alternativtermine bei beruhigter Lage in Verbindung mit stets möglichen Videoanrufen einzurichten? Gibt es hier ggf. Fallbeispiele? Hat der Schutz aller Kinder ggf. Grundrechtsrang, d.h., kann man hier "die Karte ziehen", das Wohl der Kinder über ein hohes, derzeit unschätzbares gesundheitliches Risiko für alle Beteiligten zu legen?
Vielen Dank vorab.
-- Editiert von strong_and_brave am 15.10.2020 18:13
Umgangsrecht während Corona-Pandemie
15. Oktober 2020
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Frage vom 15. Oktober 2020 | 18:11
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
Umgangsrecht während Corona-Pandemie
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#1
Antwort vom 15. Oktober 2020 | 18:50
Von
Status: Unbeschreiblich (32278 Beiträge, 5677x hilfreich)
Ja. Sehr denkbar.ZitatWäre hier aufgrund der beschriebenen Situation denkbar, das Umgangsrecht "einzuschränken" :
Man kann anbieten, was man möchte. Akzeptiert einer das nicht, kann er gerichtliche Schritte einleiten.
mE muss man gar nicht das Grundrecht mit Rang bewerten. Das tun ggfls. Gerichte.
Wie tut sie das denn?ZitatFrau erhebt Anspruch :
#2
Antwort vom 15. Oktober 2020 | 21:22
Von
Status: Junior-Partner (5548 Beiträge, 2499x hilfreich)
Zitat- Umgang ist gerichtlich vereinbart und dokumentiert (zweiwöchentlich, Uhrzeiten eingegrenzt) :
Folglich braucht es auch einen gerichtlichen Entscheid, um diesen zu ändern.
Bei den vorgegebenen Gründen sehe ich diesen jedoch nicht, zumal gegen keinerlei Corona-Verordnung verstoßen wird.
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