Hallo
Mir ist klar,dass man Nutzungsentschädigung nicht rückwirkend verlangen kann.
Trotzdem folgende Situation
A und B sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. A wohnt in dem Haus und B (wohnt woanders) verlangt ab Januar 2020 eine Miete von A. B lehnt das ab,weil er der Meinung ist,dass er als Miteigentümer keine Miete zahlen muss. Ab März 2020 weißt B A darauf hin,dass er eine Nutzungsentschädigung zahlen muss. B fordert diese Nutzungsentschädigung rückwirkend ab Januaur 2020
Grundsätzlich geht das nicht.
Es gilt jetzt aber Folgendes. Man kann Nutzungsentschädigung erst nach einem Neuregelungsverlangen fordern.
Man könnte doch sagen,dass B durch das Verlangen einer Miete dieses Neuregelungsverlangen A gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Wenn B jetzt ab Januar 2020 Nutzungsentschädigung verlangt ist das in gewisser Weise gar nicht rückwirkend sondern wirksam ab dem Neuregelungsverlangen.
Wie würdet Ihr das beurteilen?
Danke für Antworten und viele Grüße
Nutzungsentschädigung rückwirkend?
19. Oktober 2020
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Frage vom 19. Oktober 2020 | 18:13
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsentschädigung rückwirkend?
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