Muss bzw. soll man ein Gutachtertermin wahrnehmen, wenn ein Ablehnungsantrag gestellt wurde ?

21. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
UlrichBo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss bzw. soll man ein Gutachtertermin wahrnehmen, wenn ein Ablehnungsantrag gestellt wurde ?

Wenn vor dem Sozialgericht ein Gutachter benannt wurde, gegen diesen ein Befangenheitsantrag gestellt wurde, da er behandelnder Arzt war und quasie über seine eigene Arbeit ein Gutachten schreiben würde, muß man dann solange über den Ablehnungsantrag nicht beschieden wurde, zu diesem Gutachter ?

( Hintergrund: Der Richter schreibt an den Gutachter, der Proband müsse sich begutachten lassen, sonst würden 1.000 € Bussgeld anfallen ), dass Schreiben hat der Kläger ( Proband ) in Kopie erhalten. Im Beweisbeschluss selbst steht davon nichts. )

-- Editiert von UlrichBo am 21.10.2020 14:59

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Ich hatte beim GdB auch einen Arzt als Gutachter, bei dem ich mal Patient war.
Mein Rentenberater teilte das dem Gericht mit und dann wurde ein anderes Gutachter benannt.

Da muss noch etwas anderes gewesen sein. Weil das mit den 1000 € hörte ich noch nie.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von UlrichBo):
muß man dann solange über den Ablehnungsantrag nicht beschieden wurde, zu diesem Gutachter ?
Ich würde den behandelnden Arzt fragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Ich würde den behandelnden Arzt fragen.


Und mit welcher besonderen Kompetenz sollte der behandelnde Arzt jurzistische Fragen beantworten können?

Zitat:
Der Richter schreibt an den Gutachter, der Proband müsse sich begutachten lassen, sonst würden 1.000 € Bussgeld anfallen


Wenn das wirklich so in einem richterlicher Schreiben steht, dann muss die Frage erlaubt sein, wo der Richter eigentlich Jura studiert hat, oder was für Drogen der Mensch so einwirft.

Der Proband MUSS sich überhaupt nicht untersuchen lassen, weder von diesem, noch von irgendeinem anderen Gutachter. Dass sich die Totalverweigerung sicher nicht positiv auf das Ergebnis des Klageverfahrens auswirkt dürfte klar sein, aber ein Bußgeld wegen der Weigerung sich untersuchen zu lassen, dürfte jeglicher Rechtsgrundlage entbehren. Mir wäre in keinem Rechtsgebiet eine Grundlage für eine Zwangsuntersuchung bekannt, wobei es die in anderen Rechtsbereichen vielleicht geben mag. Vor dem Sozialgericht, wo eigentlich immer der Proband gleichzeitig der Kläger ist, der etwas vom Staat will (Rente, GdB, oder ähnliches) gibt es eine solche Grundlage sicher nicht.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
UlrichBo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
... so in einem richterlicher Schreiben steht, dann muss die Frage erlaubt sein, wo der Richter eigentlich Jura studiert hat ...


Das hat mich ebenfalls total überrascht, hatte ich ebenfalls noch nie gehört, deshalb ja auch die Frage hier.
Vielen lieben Dank für Deine gute Antwort ( habe auch Positiv angeklickt )

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
dann muss die Frage erlaubt sein, wo der Richter eigentlich Jura studiert hat,
Und mit welcher Kompetenz sollte ausgerechnet der TE das beantworten können?
Oder wen fragst du hier?

Und was war nun an der guten Antwort hilfreich?
Was soll der TE tun?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und mit welcher Kompetenz sollte ausgerechnet der TE das beantworten können?
Oder wen fragst du hier?

Das muss dann die Frage erlaubt sein, wieso man nach 14.786 Beiträgen das mit dem Diskussionsforum immer nicht so ganz verstanden hat ...



Zitat (von UlrichBo):
Der Richter schreibt an den Gutachter, der Proband müsse sich begutachten lassen, sonst würden 1.000 € Bussgeld anfallen

Wie ist denn der Wortlaut des / der Sätze?




-- Editiert von Harry van Sell am 22.10.2020 01:16

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Der Richter wird nicht rückwirkend von seinen Verpflichtungen entbunden. Alle Verfügungen u.s.w. gelten weiter.
Irgendwas hat der Fragesteller hinsichtlich der 1000 € nicht richtig verstanden. Er ist ja auch gar nicht angeschrieben worden, sondern der Arzt. Ich vermute deshalb einen ganz anderen Vorgang, aber das kann man letztlich nur mit Akteneinsicht klären.

wirdwerden

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#8
 Von 
UlrichBo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Irgendwas hat der Fragesteller hinsichtlich der 1000 € nicht richtig verstanden. Er ist ja auch gar nicht angeschrieben worden, sondern der Arzt.


Kein Mißverständnis !

Lediglich im Schreiben des Gericht an den Gutachter steht:

Es wird gebeten, das Gutachten nunmehr zu erstatten, wobei der Kläger vom erkennenden Gericht zum Untersuchungstermin geladen wird (mit Ordnungsgeld i. H. v. 1.000,00 €, falls er nicht erscheinen sollte).

Weder in der Beweisanordnung noch in einem nachfolgenden Schreiben an den Kläger ( Proband in der Begutachtung ) steht derartiges.

Lediglich in der Beweisanordnung steht, dass dem Kläger aufgegeben wird, die Untersuchungstermine bei dem Sachverständigen einzuhalten und med. Unterlagen vorzulegen sind.

Da ein Ablehnungsverfahren gegen den med. Sachverständigen läuft, gehe ich davon aus, das man nicht hingehen muss und sollte. Dazu hat mich interessiert was hier im Forum dazu gesagt werden kann.

-- Editiert von UlrichBo am 22.10.2020 11:21

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von UlrichBo):
s wird gebeten, das Gutachten nunmehr zu erstatten, wobei der Kläger vom erkennenden Gericht zum Untersuchungstermin geladen wird (mit Ordnungsgeld i. H. v. 1.000,00 €, falls er nicht erscheinen sollte).


Dann muss er vorher etwas gegeben haben. Sonst ergibt der Satz keinen Sinn.

Haben sie keinen Anwalt oder Rentenberater? Sind sinnvoll bei einer Klage.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39859x hilfreich)

Das Gericht lädt zum Termin.
Erscheint der Geladene nicht und gibt es auch keine ausreichende Entschuldigung, gibt es Sanktionen.
Also ganz normal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von UlrichBo):
Lediglich im Schreiben des Gericht an den Gutachter steht:
Und genau DESHALB empfahl ich, der TE möge den Arzt=Gutachter fragen.
Zitat (von UlrichBo):
Da ein Ablehnungsverfahren gegen den med. Sachverständigen läuft,
Es gibt aber vermutlich noch keine Entscheidung darüber.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
UlrichBo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
...Es gibt aber vermutlich noch keine Entscheidung darüber.


Das hatte ich ja auch so geschrieben und deshalb gefragt ob jemand weiß wie man sich verhalten soll.

Lustig sind auch die Empfehlungen zu Anwalt zu gehen, wie bei vielen Schwerbehinderten die sich im Sozialgerichtsverfahren um die Höhe des GdB befinden, wie ich jetzt übernimmt kein Anwalt die Vertretung. Denn die Akte ist sehr dick und lesen will ein Anwalt nur wenig.

Wenn ich nun hier oder extern einen Anwalt fragen wollte, hätte ich nicht gepostet.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@UlrichBo:

Zitat:
übernimmt kein Anwalt die Vertretung. Denn die Akte ist sehr dick und lesen will ein Anwalt nur wenig.


Wie kommst Du zu dieser Erkenntnis? Annähernd jeder Fachanwalt für Sozialrecht wird derartige Mandate gerne übernehmen. Warum? Weil - im Gegensatz zu anderen Verfahren - jedenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe (sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht und die wir wirtschaftlichen Voraussetzungen beim Kläger vorliegen) nahezu ein Selbstläufer ist, und so das Kostenrisiko für den Anwalt schonmal annähernd gleich Null ist. Und viel tun muss der Anwalt letztendlich auch nicht.

Zitat:
wobei der Kläger vom erkennenden Gericht zum Untersuchungstermin geladen wird


Eine höchst ungewöhnliche Vorgehensweise. Normalerweise läd das Gericht nicht zum Untersuchungstermin. Nun kann hier allerdings niemand nachvollziehen und wissen, wie es zu dieser seltsamen Vorgehensweise kommt. Richtig ist allerdings, dass einer gerichtlichen Ladung Folge zu leisten ist und tut man das nicht, ein Bußgeld verhängt werden kann. Fraglich erscheint mir lediglich, ob das Gericht überhaupt berechtigt ist, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen und zum entsprechenden Termin zu laden. Schon allein für die Klärung dieser Frage wäre ein Anwalt mehr als sinnvoll.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
UlrichBo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Wie kommst Du zu dieser Erkenntnis? Annähernd jeder Fachanwalt für Sozialrecht wird derartige Mandate gerne übernehmen.


Hallo Axel, danke für Deinen Beitrag.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung und auch eine Deckungszusage ( selbst eingeholt ) kein Anwalt hat das Mandat übernommen. Alle haben angeblich zu viel zu tun, andere ( die ich namentlich bennenen kann, verlangen 5.000 € für das lesen der Unterlagen und dann 150 € pro Stunde in einer Sondervereinbarung und lehnen BRAGO Vergütung ab.

Zitat (von AxelK):
... dass einer gerichtlichen Ladung Folge zu leisten ist und tut man das nicht, ein Bußgeld verhängt werden kann. Fraglich erscheint mir lediglich, ob das Gericht überhaupt berechtigt ist, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen und zum entsprechenden Termin zu laden...

Es gibt keinerlei Gerichtlich Ladung lediglich ein Hinweis im Schreiben des Gericht an den Gutachter der auch an den Kläger gesandt wurde.

Es geht lediglich darum das eine Beauftragung des Gericht an den Gutachter erfolgte, mittels der üblichen Beweisanordnung. Danach hat der Kläger einen Ablehnungsantrag gestellt, da der beauftragte Arzt Mitbehandler des Klägers war, wobei nachweislich falsch behandelt wurde, was aber verjährt ist.

Der Richter schreibt öfter Unsinn, angeblich liegen ihm nur Teile der Akte vor, er schickt mir meine Eingabe zur Stellungnahme anstatt zur Gegenseite usw. Den frage ich nicht, das gibt wieder ein Chaos, ich beschwere mich gerade über ihn, er ist einfach untragbar.

Aber auch darum geht es nicht, sondern nur darum ob man zum Arzt muss um sich begutachten zu lassen, wenn gegen den Arzt ein Ablehnungsantrag läuft.

-- Editiert von UlrichBo am 22.10.2020 18:28

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Nun kann hier allerdings niemand nachvollziehen und wissen, wie es zu dieser seltsamen Vorgehensweise kommt


Könnte es sein, dass das Gericht den Gutachter kontaktierte und nachfragte ob der TE bei ihm mal Patient war.
Falls der Arzt das verneinte, steht einer Begutachtung nichts im Wege.
Und damit es keine Verzögerung gibt, wurde gleich ein Ordnungsgeld angekündigt.

Zitat (von UlrichBo):
Lustig sind auch die Empfehlungen zu Anwalt zu gehen,

Wenn sie einen Sozialrechtsschutz haben kann ein eigenes Gutachten nach § 109 erstellt werden. So ein Gutachten ist idR immer sinnvoll.

-- Editiert von Loni12 am 22.10.2020 18:27

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
UlrichBo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
...Könnte es sein, dass das Gericht den Gutachter kontaktierte und nachfragte ob der TE bei ihm mal Patient war...


Nein hat das Gericht nicht. Selbst wenn es so wäre, könnte der Arzt ja lügen und sagen nein es war nicht so, worauf der Kläger sicherlich die Gelegenheit zum Beweis bekommen sollte.

Warum sollte ich ein § 109er Gutachten beantragen, wenn doch schon eine § 106er Gutachten allerdings bei einem ungeeigneten da befangenen Arzt bestellt wurde ? Verstehe ich nun gar nicht, würde die Rechtsschutz sicherlich auch nicht bezahlen in dieser Situation. Ist aber hier nicht die Frage.

-- Editiert von UlrichBo am 22.10.2020 18:32

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von UlrichBo):
Warum sollte ich ein § 109er Gutachten beantragen, wenn doch schon eine § 106er Gutachten allerdings bei einem ungeeigneten da befangenen Arzt bestellt wurde ?


Das Gutachten nach § 109 kann z.B. die Angaben des vom Gericht bestellten Gutachters widerlegen. Nur dazu muss diese Begutachtung ja erst stattfinden und wird, da ja das Ordnungsgeld angedroht wurde.

Und warum soll die Sozialrechtsschutzversicherung dieses Gutachten nicht bezahlen? Meines kostete über 3000 € und wurde von der Versicherung übernommen. Da ich bei Gericht gewann, erhielt die Versicherung das Geld vom neuen Kostenträger zurück.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
UlrichBo
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Loni für Deinen Beitrag, nur geht es mir darum gar nicht erst zu einem Gutachter zu müssen, der ein für mich negatives Gutachten erstellen wird. So steht z.B. in § 65 SGB1 (1 ) 2 das Mitwirkungspflichten nicht bestehen, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenden aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.

Dies ist bei einer vorliegenden Befangenheit der Fall. Gegen ein Ordungsgeld das nicht gegenüber dem Kläger und Probanden angedroht wurde sondern lediglich im Schreiben an den Arzt erwähnt wird, kann man sicherlich vorgehen.

Aber das war die Frage an das Forum.

-- Editiert von UlrichBo am 23.10.2020 10:43

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@UlrichBo:

Zitat:
der ein für mich negatives Gutachten erstellen wird.


Bist Du eigentlich von Beruf Hellseher? Oder woher kennst schon jetzt das Ergebnis des Gutachtens. Bisher ist Deine Annahme, dass das negativ für Dich ausfallen wird nichts anderes als reine Mutmaßung.

Bei jedem anderen Gutachter könntest Du das Ergebnis genau so wenig vorhersehen. Selbst bei einem selbst gewählten 109er Gutachter nichts. Was also willst Du tun? Dich gar nicht begutachten lassen? Dann kannst Du Deine Klage auch gleich zurücknehmen.

Zitat:
Dies ist bei einer vorliegenden Befangenheit der Fall.


Dafür müsste die Befangenheit aber erstmal vom Gericht festgestellt werden, was bisher nicht der Fall ist und was - nach allem was Du so zum bisherigen Verfahrensverlauf geschrieben hast - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht geschehen wird. Und ganz ehrlich, ob allein die Tatsache, dass der Gutachter mal Dein behandelnder Arzt war, ausreicht um eine Befangenheit zu berücksichtigen, wage ich ehrlich gesagt zu bezweifeln. Da müssten schon weitere gewichtige Gründe vorliegen.

Zitat:
Gegen ein Ordungsgeld das nicht gegenüber dem Kläger und Probanden angedroht wurde sondern lediglich im Schreiben an den Arzt erwähnt wird, kann man sicherlich vorgehen.


Wenn der Richter bei seiner - gegenüber dem Gutachter geäußerten - Vorgehensweise bleibt, dann wird das Gericht Dich zum Untersuchungstermin beim Gutachter laden. Und in der Ladung wird mit Sicherheit dann auch die Ankündigung des Bußgeldes drinstehen, weil diese Ankündigung bei jeder Ladung Standard ist. Und dann sind wir wieder bei der Frage, ob die Ladung an sich rechtmäßig ist.

So richtig verstehen kann ich diese Vorgehensweise immer noch nicht. Da muss im Laufe des Verfahrens irgendetwas vorgefallen sein, was den Richter dazu veranlasst, so zu handeln, wie er eben handelt.

Um nochmal konkret auf deine Frage zurückzukommen:

ICH würde spätestens bei Vorliegen des Termins zur Begutachtung (egal ob vom Gutachter selbst oder per Ladung durch das Gericht) dem Gericht mitteilen, dass vor dem Termin doch bitte über meinen Befangenheitsantrag entschieden werden möge und ich - solange das nicht geschehen ist - keinen Termin wahrnehmen werde.

Wurde eigentlich für den Befangenheitsantrag die Frist des § 406 Abs. 2 ZPO (2 Wochen ab Bekanntgabe der Benennung des Gutachters) beachtet?

Schau Dir mal diese Seite

https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sachverstaendiger-besorgnis-befangenheit/

an. Könnte hilfreich sein.

Zitat:
andere ( die ich namentlich bennenen kann, verlangen 5.000 € für das lesen der Unterlagen und dann 150 € pro Stunde in einer Sondervereinbarung und lehnen BRAGO Vergütung ab.


Sorry, aber das ist für mich absolut unglaubwürdig. 5.000 Euro allein für das Lesen der Akte verlangt kein Anwalt im Sozialrecht, nichtmal der absolute super-Spitzenanwalt. Was für Anwälte sollen denn das gewesen sein?

150 Stundensatz sind dagegen eher unteres Level, wobei im Sozialrecht auch kein Anwalt nach Stundensatz abrechnet.

Das die Abrechnung nach BRAGO abgelehnt wird ist nachvollziehbar. Die gibt es nämlich schon seit einigen Jahren nicht mehr.

Woher kommst Du? Vielleicht kann man Dir ja einen Anwalt nennen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die BRAGO gibt es schon ewig (seit ca. 17 Jahren) nicht mehr. Was Anwälte verlangen, ist in der Tat unterschiedlich. Manchmal dienen Honorarforderungen ja auch dem Zweck, diesen Mandanten nicht zu bekommen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Manchmal dienen Honorarforderungen ja auch dem Zweck, diesen Mandanten nicht zu bekommen.


Das dürfte hier dann aber eher aus Gründen der Fall sein, die in der Person des potenziellen Mandanten liegen, aber nicht in der Art des Rechtsstreits. Jedenfalls dann, wenn der TE bei Anwälten nachgefragt hat, die generell im Sozialrecht tätig sind.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Morgen Axel, das wollte ich etwas dezenter ausdrücken.

Hinzu kommt ja noch was. Befangenheitsanträge werden sehr zügig entschieden. Häufig am selben Tag, jedoch immer einige Tage später, einfach, um den Fortgang des Verfahrens sicher zu stellen. Es ist ein Unding, dass bei einem laufenden Verfahren kein Richter zuständig ist. Das wäre ein rechtsfreier Raum, und den haben wir nicht. Im Augenblick gelten die richterlichen Verfügungen. Denn dagegen ist ja wohl nicht vorgegangen worden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von UlrichBo):
Danke Loni für Deinen Beitrag, nur geht es mir darum gar nicht erst zu einem Gutachter zu müssen, der ein für mich negatives Gutachten erstellen wird. So steht z.B. in § 65 SGB1 (1 ) 2 das Mitwirkungspflichten nicht bestehen, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenden aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.


Wie ein Gutachter entscheidet weiß man nie. Haben sie sich nicht im Internet schlau gemacht welche eigenen Fehler bei einer Begutachtung gemacht werden können? Es kommt natürlich auch auf die Fachrichtung an.
Gibt da sehr interessante Links.
Für mich nicht nachvollziehbar, wie man mit einem Sozialrechtsschutz keinen Anwalt im Klageverfahren beauftragt. Dann wäre die Akte vielleicht gar nicht so dick geworden.

Zitat (von UlrichBo):
Dies ist bei einer vorliegenden Befangenheit der Fall. Gegen ein Ordungsgeld das nicht gegenüber dem Kläger und Probanden angedroht wurde sondern lediglich im Schreiben an den Arzt erwähnt wird, kann man sicherlich vorgehen.


Sie können dieses Schreiben ja nur zur Kenntnisnahme erhalten haben.

Und gegen ein Schreiben an den Arzt, können sie kaum einen Antrag wg. Befangenheit stellen, dass geht meiner Meinung nach nur, wenn IHNEN das vom Gericht mitgeteilt wird.

Und das deshalb wg. der Befangenheit keine Entscheidung getroffen werden kann.

Wie wirdwerden schrieb, werden Befangenheitsanträge rasch beschieden.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hab mir mal die anderen Beiträge des Fragestellers angeschaut. Befangenheitsanträge scheinen seine Spezialität zu sein. Und Mandatsniederlegungen auch. Da tun sich dann Anwälte natürlich schwer.

Nochmals ganz klar: aus Gründen, die wir nicht kennen, hat der Richter den Untersuchungstermin als offiziellen "Gerichtstermin" festgelegt. Aber, im Augenblick ist das nur dem Gutachter mitgeteilt worden. Entfaltet also keinerlei Wirkung gegenüber dem Fragesteller. Und der Befangenheitsantrag gegen den Richter ist nicht geeignet, einen Gutachter aus dem Verfahren raus zu kicken. Offensichtlich hat auch die jetzige Vertretung des Richters dafür keinen Grund gesehen. Wenn nicht schon längst entschieden ist und der abgelehnte Richter das Verfahren weiter führt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

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