Einbürgerung und Auslandsstudium

21. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
kungfusticks
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung und Auslandsstudium

Die Lage:

Ein Student, der seit mehr als 15 Jahren in Deutschland lebt, befindet sich in der Endphase des Verfahrens zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft, es dauert nur noch etwa ein Jahr, bis er seinen ukrainischen Reisepass abgibt.
Er hat bereits die Einbürgerungszusicherung erhalten (Anspruchseinbürgerung).

Während dieses Jahres muss der Student zum Studium nach Thailand gehen, dafür bekam der Student eine Bescheinigung über den fortbestand der niederlassungserlaubnis gem. § 51 Abs. 2 AufenthG von der Ausländerbehörde.

Dort steht folgendes:
Die Niederlassungserlaubnis der oben genannten Person erlischt auch bei längerem Aufenhalt im Ausland nicht (im Rahmen des Auslandsstudiums in Thailand), sofern kein Ausweisegrund nach § 54 Nr.5-7 oder § 55 Abs. 2 Nr.8-11 AufenthG vorliegt.

Während seines Aufenthalts in Thailand wird der Student seine Wohnung in Deutschland weiter mieten und bezahlen, und wird manchmal für 1-2 Monate nach Deutschland zurück reisen in den Semester Ferien.


Die Frage:

Das Gesetz besagt, dass mann für den Antrag auf Einbürgerung 8 Jahre in Deutschland gelebt sein müsse, bei der unterbrechung des gewöhnlichen Aufenhaltes werden maximal 5 Jahre annerkant.


Gilt diese Regelung auch für die Einbürgerung selbst, nachdem mann die Einbürgerungszusicherung bereits erhalten hat?


Also, wenn eine Person Deutschland für ein Jahr verläßt und dann mit der Bescheinigung über den Fortbestand der NE wiedereinreist, dann ist NE noch gültig, aber der gewöhnlicher Aufenhalt im Inland wurde dadurch unterbrochen oder nicht?

Falls ja, würde das bedeuten das der Student sich nicht mehr einbürgern könnte?
Oder gelten die 8 Jahren nur für den Antrag?



Danke.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Das ist leider schwierig, denn generell gilt: Die Bedingungen müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein. Wenn nicht, kann sogar noch in der Einbürgerungszeremonie die Übergabe der Urkunde verweigert werden, wodurch die Einbürgerung platzt.

Selbst bei Beibehaltung der Niederlassungserlaubnis kann ein Aufenthalt in Deutschland unter 6 Monaten im Jahr mMn kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr sein. Eine Wohnung in Deutschland ist dabei kein Kriterium. Eine Anspruchseinbürgerung dürfte da mMn nicht möglich sein.

Wenn der Ausbürgerungsprozess läuft, droht beim Thailand-Aufenthalt Staatenlosigkeit. Da sollte er vorsichtig sein, auch wenn die Rückkehr nach Deutschland durch die NE von deutscher Seite unproblematisch ist. Der Student sollte mit der Einbürgerungsbehörde sprechen, wie das dort eingeschätzt wird. Es gibt auch Fälle, bei denen eingebürgert wird unter dem Vorbehalt, dass die alte Staatsangehörigkeit innerhalb einer bestimmten Frist aufgegeben wird. Keine Ahnung, ob das hier möglich wäre - aber fragen kann man zumindest. Im Zweifel lohnt sich eine Beratung beim Anwalt.

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#2
 Von 
kungfusticks
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Dank für den Antwort.

Es geht hier viel mehr um die Frage, ob der gewöhnlicher Aufenhalt unterbrochen wird oder nicht?

Laut dem §12b StaG :

1Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. 2Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.

In der Bescheinigung steht aber kein Frist, sondern "Im Rahmen des Studiums in Thailand).

Daher ist es unklar, ob der Student noch ein anderes separates Frist vereinbaren sollte?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Ich empfehle dem Student, seine Einbürgerungsstelle unbedingt noch einmal zu fragen und diese Bescheinigung von der ABH vorlegen.

Die Gesetze können keinesfalls jeden besonderen Einzelfall abbilden und regeln.
Man sollte so etwas vorher sicher machen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von kungfusticks):
Dank für den Antwort.

Es geht hier viel mehr um die Frage, ob der gewöhnlicher Aufenhalt unterbrochen wird oder nicht?


Genau darauf bezog sich die Passage:

Zitat (von Felicite):
Selbst bei Beibehaltung der Niederlassungserlaubnis kann ein Aufenthalt in Deutschland unter 6 Monaten im Jahr mMn kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr sein. Eine Wohnung in Deutschland ist dabei kein Kriterium. Eine Anspruchseinbürgerung dürfte da mMn nicht möglich sein.


Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat man in Deutschland, wenn man sich zusammengerechnet mindestens die Hälfte des Jahres (+ 1 Tag) in Deutschland aufhält. Hierbei gibt es keine Fristverlängerung. Der reale Aufenthalt entscheidet: insgesamt weniger als 6 Monate im Jahr in Deutschland = kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Wichtig ist, dass die Aufenthaltszeit in Deutschland zusammengezählt wird, z.B. zweimal 2 Monate in den Semesterferien in Deutschland würde bedeuten: 4 Monate im Inland = kein gewöhnlicher Aufenthalt.

Das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis bedeutet nur, dass der Aufenthaltstitel bestehen bleibt. Man kann wieder einreisen und sich weiter mit der Niederlassungserlaubnis in Deutschland aufhalten.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kungfusticks
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, dass der gewohnlicher Aufenhalt 6 Monate beträgt ist bekannt, es gibt aber eine Ausnahme im § 12b Stag.

Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.

Somit würder die Zeit im Ausland nicht als eine unterbrechung des gewöhnlichen Aufenhaltes im Inland zählen, solange der Student innerhalb des Fristes zurück nach Deutschland kommen würde.

Die Frage ist, ob der Student zusätzlich zum Bescheinigung über den fortbestand der NE, eine separate Bescheinigung mit einem Frist beantragen muss.

In der Bescheinigung über den Fortbestand der NE, steht zwar " Im rahmen des Studiums in Thailand".
Es ist aber nicht klar, ob es dem Frist im Sinne von §12b StaG entschpricht.

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