Übernimmt Jobcenter Kosten für KFZ Stellplatz der zu der Wohnung gehört

24. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Julie123mitglied
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)
Übernimmt Jobcenter Kosten für KFZ Stellplatz der zu der Wohnung gehört

Zu der Wohnung gehören 2 KFZ Stellplätze. Diese mussten mitgemietet werden, da sie als Teil der Mietsache gesehen werden. Es steht auch schwarz auf weiß im Mietvertrag "Zu der Wohnung gehören 2 KFZ Stellplätze". Ich habe ein Auto und brauche nur einen Stellplatz, trotzdem musste ich beide anmieten. Um das Haus herum sind zahlreiche freie Parkmöglichkeiten, der KFZ Stellplatz ist eigentlich nicht nötig für mich, dennoch muss ich ihn bezahlen. Übernimmt das Jobcenter den Betrag (siehe neue coronabedingte Änderungen).

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Julie123mitglied):
Übernimmt das Jobcenter den Betrag (siehe neue coronabedingte Änderungen).
Das wird man erfahren, wenn man die Kosten für die Unterkunft beim JC beantragt.

Was haben die Stellplätze mit Corona zu tun ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Julie:

Schau Dir den Link von @muemmel an. Allein der erste, fettgeschriebene, Absatz beantwortet Deine Frage vollständig. Du musst nur das Wort Garage durch Stellplatz ersetzen. An der höchstrichterlich bestätigten Rechtslage ändert sich nichts. Entscheidend ist also, ob die Mietkosten inklusive der Stellplatzkosten noch angemessen sind.

Wenn Du mit coronabedingt meinst, dass Du während der Corona-Kriese erstmals ALG II beantragt hast, dann entfällt zunächst die Prüfung der Angemessenheit für die Dauer von 6 Monaten. Erst mit Ablauf der ersten 6 Leistungsmonate dürfte das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern, mit einer weiteren Frist von - im Regelfall - 6 Monaten.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Julie123mitglied
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)

Exakt das meine ich "Wenn Du mit coronabedingt meinst, dass Du während der Corona-Kriese erstmals ALG II beantragt hast, dann entfällt zunächst die Prüfung der Angemessenheit für die Dauer von 6 Monaten. Erst mit Ablauf der ersten 6 Leistungsmonate dürfte das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern, mit einer weiteren Frist von - im Regelfall - 6 Monaten. "
Beantragt am 17. Juni 2020 zum ersten Mal in meinem Leben.

Es handelt sich um 2 Stellplätze. Im Mietvertrag steht "zur Mietsache gehören auch zwei KFZ-Stellplätze" und diese habe ich nicht auf Wunsch dazugemietet, sondern sie stehen von Beginn an in der Anzeige und eben im Mietvertrag aufgeführt. Ohne Stellplatz hätte ich Wohnung nicht bekommen. Hier wohnen auch Studenten die den Stellplatz mieten mussten, obwohl sie nichtmals ein Auto haben.

Das Jobcenter hat diese Stellplätze nicht miteinberechnet und auch anderen Stellen einiges nicht berechnet/ ausgelassen. Ich kann nochmalige Prüfung verlangen oder darauf bestehen, dass die KFZ Plätze berücksichtig werden? Was wäre das korrekte Vorgehen?

Zu dem Link: Wäre "hält sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort" dies nicht hinfällig eben bedingt durch die Sonderregelungen aufgrund der Pandemie?
Lieben Dank!

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#5
 Von 
Julie123mitglied
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)

Lieben Dank!

Zu dem Link: Wäre "hält sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort" dies nicht hinfällig eben bedingt durch die Sonderregelungen aufgrund der Pandemie?


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Julie123mitglied):
Das Jobcenter hat diese Stellplätze nicht miteinberechnet und auch anderen Stellen einiges nicht berechnet/ ausgelassen.
Das wäre die eigentliche Ausgangsansage gewesen.
Ja, du kannst Widerspruch erheben. Gegen diesen Bewilligungsbescheid, den du nun vorliegen hast.
Innerhalb 1 Monat nach Zugang des Bescheides.

Was mit anderen Personen ist, ist nicht relevant.
Dass freie Parkplätze in der Nähe sind, schon eher. Denn wer mietet einen Stellplatz, wenn er umme Ecke jederzeit freie Parkmöglichkeit hat?

Die Stellplatz-Sache hat nichts mit der Pandemie zu tun. Das mit den Stellplätzen gilt auch ohne Pandemie.


-- Editiert von Anami am 24.10.2020 20:49

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Anamie:

Zitat:
Die Stellplatz-Sache hat nichts mit der Pandemie zu tun. Das mit den Stellplätzen gilt auch ohne Pandemie.


Natürlich hat das mit Pandemie zu tun. Die Stellplätze sind Bestandteil des Mietvertrages und die Kosten dafür insoweit Kosten der Unterkunft. Und für diese gilt, dass die Angemessenheit vorübergehend nicht geprüft wird, sodass vorliegend die Stellplatzkosten - anders als ohne Pandemie - auch zu übernehmen sind, wenn die Unterkunftskosten unangemessen sind.

Zitat:
Denn wer mietet einen Stellplatz, wenn er umme Ecke jederzeit freie Parkmöglichkeit hat?


Derjenige, der ohne diesen Stellplatz eben auch die Wohnung nicht gekommt. Ist eigentlich nicht so schwer zu verstehen.

@Julie:

Von wann ist der Bewilligungsbescheid und welcher Zeitraum ist davon umfasst?

Wenn die Monatsfrist noch nicht um ist, schriftlich und nachweislich Widerspruch einlegen. Vorsorglich solltest Du den Vermieter schonmal darum bitten, Dir schriftlich zu bestätigen, dass die Anmietung ohne Stellplatz nicht möglich war und eine getrennte Kündigung der Stellplätze ebenfalls nicht möglich ist.

Zitat:
Wäre "hält sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort" dies nicht hinfällig eben bedingt durch die Sonderregelungen aufgrund der Pandemie?


Meines Erachtens ja.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Derjenige, der ohne diesen Stellplatz eben auch die Wohnung nicht gekommt. Ist eigentlich nicht so schwer zu verstehen.
Stimmt, eigentlich nicht.---Das Verständnisproblem hast eher du.
Denn ich schrieb, bezogen auf den empfohlenen Widerspruch:
Zitat (von Anami):
Was mit anderen Personen ist, ist nicht relevant.
Dass freie Parkplätze in der Nähe sind, schon eher. Denn wer mietet einen Stellplatz, wenn er umme Ecke jederzeit freie Parkmöglichkeit hat?
Eigentlich ist daraus recht leicht zu verstehen, dass ein unbenötigter Stellplatz eines LB schwer unterzuvermieten sein dürfte, wenn es ausreichend freie Parkmöglichkeiten in der Nähe gibt.
Genau das kann man dem JC erklären. Im Widerspruch. Weil bereits die Stellplatzkosten nicht anerkannt wurden.

Das mit der *Stellplatz-Pandemie* habe ich jetzt verstanden.

Allerdings liest man beim TE im anderen/allerersten Thread, dass die Wohnung im Mai oder Juni angemietet wurde (vor Alg2-Antrag) und danach gilt, dass...zur Kostensenkung aufgefordert werden kann.

Man liest noch nicht, ob die Unterkunftskosten überhaupt angemessen sind.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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