Erlischt mein Aufenthalt?

25. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
DSZT123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erlischt mein Aufenthalt?

Hallo zusammen,
Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen.
Ich bin in Deutschland geboren und aufgewachsen, habe dort mein Schulabschluss, mein Sohn ist deutscher Staatsbürger und ich türkischer Staatsbürger mit unbefristetem Niederlassungserlaubnis der vom Datum her normalerweise noch bis zum Jahr 2026 gültig ist.
Jedoch befinde ich mich seit 3 Jahren in der Türkei und möchte zurück aufgrund politische/wirtschaftliche Lage.
Ich weiß dass nach dem Aufenthaltsgesetz jemand der 15 Jahre lang in Deutschland gelebt hat, wieder einreisen darf. Als ich mich bei der Ausländerbehörde erkundigt habe, meinten Sie dass ich hier ein Antrag für Wiedereinreise stellen soll. Aber im Gesetz wird das nicht so formuliert, wenn ich ein Antrag stelle Dann würde ich doch vielleicht mein Aufenthaltrecht in Deutschland riskieren?
Ich würde gerne wissen was auf mich zukommen würde wenn ich "einfach" wieder einreise ?

Vielen Dank und Liebe Grüßen!

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5 Antworten
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#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Die sauberste Lösung bietet § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG an:

Zitat:
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Diese Bescheinigung solltest du bei der ABH anfordern.

Zitat (von DSZT123):
Ich würde gerne wissen was auf mich zukommen würde wenn ich "einfach" wieder einreise ?


Denkbar wäre z.B. eine Zurückweisung - die Fluggesellschaft müsste dich dann wieder mit zurück nehmen. Weil Fluggesellschaften das vermeiden wollen, nehmen sie manchmal auch Leute nicht mit, bei denen sie eine Zurückweisung fürchten. Ob das bei dir drohen könnte, obwohl die NE-Bescheinigung noch gültig ist, ist die Frage. Mit Bescheinigung von der ABH einzureisen, wäre der sichere Weg.

Zitat (von DSZT123):
Ich weiß dass nach dem Aufenthaltsgesetz jemand der 15 Jahre lang in Deutschland gelebt hat, wieder einreisen darf.


Das ist etwas verkürzt. Eine Voraussetzung für das Nichterlöschen einer Niederlassungserlaubnis ist ein gesicherter Lebensunterhalt. Das muss nachgewiesen werden. Nur dann ist die NE nicht erloschen. Du solltest hier z.B. die letzten Lohnbescheinigungen in Deutschland zusammensuchen und den Steuerbescheid aus dem Jahr der Ausreise.

Auch, wenn du es schaffst, ohne Bescheinigung von der ABH einzureisen, könnte dir in Deutschland eine Hängepartie drohen, wenn die ABH den Fortbestand der NE bezweifelt. Dann gäbe es den Verdacht der illegalen Einreise und du müsstest erst nachweisen, dass zum Zeitpunkt deiner Ausreise dein Unterhalt (und der Unterhalt derer, denen du zum Unterhalt verpflichtet warst) gesichert war. Wenn es ganz schief läuft, müsstest du gegen die ABH klagen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DSZT123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Die sauberste Lösung bietet § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG an:

Zitat:
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Diese Bescheinigung solltest du bei der ABH anfordern.

Zitat (von DSZT123):
Ich würde gerne wissen was auf mich zukommen würde wenn ich "einfach" wieder einreise ?


Denkbar wäre z.B. eine Zurückweisung - die Fluggesellschaft müsste dich dann wieder mit zurück nehmen. Weil Fluggesellschaften das vermeiden wollen, nehmen sie manchmal auch Leute nicht mit, bei denen sie eine Zurückweisung fürchten. Ob das bei dir drohen könnte, obwohl die NE-Bescheinigung noch gültig ist, ist die Frage. Mit Bescheinigung von der ABH einzureisen, wäre der sichere Weg.

Zitat (von DSZT123):
Ich weiß dass nach dem Aufenthaltsgesetz jemand der 15 Jahre lang in Deutschland gelebt hat, wieder einreisen darf.


Das ist etwas verkürzt. Eine Voraussetzung für das Nichterlöschen einer Niederlassungserlaubnis ist ein gesicherter Lebensunterhalt. Das muss nachgewiesen werden. Nur dann ist die NE nicht erloschen. Du solltest hier z.B. die letzten Lohnbescheinigungen in Deutschland zusammensuchen und den Steuerbescheid aus dem Jahr der Ausreise.

Auch, wenn du es schaffst, ohne Bescheinigung von der ABH einzureisen, könnte dir in Deutschland eine Hängepartie drohen, wenn die ABH den Fortbestand der NE bezweifelt. Dann gäbe es den Verdacht der illegalen Einreise und du müsstest erst nachweisen, dass zum Zeitpunkt deiner Ausreise dein Unterhalt (und der Unterhalt derer, denen du zum Unterhalt verpflichtet warst) gesichert war. Wenn es ganz schief läuft, müsstest du gegen die ABH klagen.



Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich muss sagen dass ich zuletzt Azubi war und meine Ausbildung abgebrochen habe. Jedoch habe ich Sie hier weiterführen können, müsste eben mein Gesellenbrief anereknnen lassen.

Außerdem leben meine Eltern und Geschwister immer noch in Deutschland. Würde das etwas an der Sache ändern?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von DSZT123):
Ich muss sagen dass ich zuletzt Azubi war und meine Ausbildung abgebrochen habe. Jedoch habe ich Sie hier weiterführen können, müsste eben mein Gesellenbrief anereknnen lassen.


Um die formale Qualifikation geht es hier weniger, denn es geht nicht um die Prognose, ob es in der Zukunft wohl ausreichend Einkommen geben wird. Es geht darum, ob genau zum Zeitpunkt der Ausreise der Lebensunterhalt gesichert war; also ob es zu diesem Zeitpunkt genügend Einkommen gab.

Maßstab ist der Hartz-IV-Satz. Wenn es zum Zeitpunkt der Ausreise keinen Anspruch auf Sozialleistungen gab, galt der Lebensunterhalt als gesichert. Es gibt Fälle, bei denen ist das relativ einfach einzuschätzen. Bei einem Azubi mit abgebrochener Ausbildung kann relevant sein, ob noch ein Unterhaltsanspruch an die Eltern bestand und diese genug Einnahmen hatten, um Unterhalt zu leisten. Das hängt u.a. am Alter, ist aber v.a. eine sozialrechtliche Frage.

Als erstes sollte die Fortbestandsbescheinigung von der ABH angefordert werden. Wenn die ABH die Ausstellung ablehnen sollte, dann ist wenigstens klar, wo die ABH das Problem sieht. Man kann sich überlegen, ob man deren Argumente entkräften kann oder ob man noch andere Belege nachreichen kann.

Zitat (von DSZT123):
Außerdem leben meine Eltern und Geschwister immer noch in Deutschland. Würde das etwas an der Sache ändern?


Auf das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis hat das keinen Einfluss. Wenn der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise nicht gesichert gewesen sein sollte, ist die NE am Tag der Ausreise automatisch ungültig geworden. Wenn der Unterhalt gesichert war, dann besteht die NE weiter - auch ohne Angehörige in Deutschland.

Wenn die NE erloschen sein sollte, müsste es einen neuen Grund geben, um sich wieder in Deutschland ansiedeln zu können. Bei einem Erwachsenen sind Eltern und Geschwister kein Grund nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Fürsorge für ein minderjähriges Kind in Deutschland wäre hingegen ein Grund für eine Aufenthaltserlaubnis, wenn man das Sorgerecht für das Kind hat und mit ihm (in der Regel) in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das würde aber die Niederlassungserlaubnis nicht zurückbringen. Es gäbe erstmal ein befristetes Aufenthaltsrecht.

Abhängig vom Alter kann auch das ein Weg sein: Bei Ausreise als Jugendlicher und Antragstellung vor dem 21. Geburtstag könnte es auch das "Recht auf Wiederkehr" geben, nach § 37 AufenthG. Dabei muss der Lebensunterhalt auch gesichert sein, aber es wird auf die zukünftige Lebensunterhaltssicherung geschaut. Gesellenbrief und Arbeitsvertrag helfen dabei. Eltern oder Geschwister können durch Unterhaltsverpflichtung für 5 Jahre helfen.

-- Editiert von Felicite am 25.10.2020 19:47

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DSZT123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Zitat (von DSZT123):
Ich muss sagen dass ich zuletzt Azubi war und meine Ausbildung abgebrochen habe. Jedoch habe ich Sie hier weiterführen können, müsste eben mein Gesellenbrief anereknnen lassen.


Um die formale Qualifikation geht es hier weniger, denn es geht nicht um die Prognose, ob es in der Zukunft wohl ausreichend Einkommen geben wird. Es geht darum, ob genau zum Zeitpunkt der Ausreise der Lebensunterhalt gesichert war; also ob es zu diesem Zeitpunkt genügend Einkommen gab.

Maßstab ist der Hartz-IV-Satz. Wenn es zum Zeitpunkt der Ausreise keinen Anspruch auf Sozialleistungen gab, galt der Lebensunterhalt als gesichert. Es gibt Fälle, bei denen ist das relativ einfach einzuschätzen. Bei einem Azubi mit abgebrochener Ausbildung kann relevant sein, ob noch ein Unterhaltsanspruch an die Eltern bestand und diese genug Einnahmen hatten, um Unterhalt zu leisten. Das hängt u.a. am Alter, ist aber v.a. eine sozialrechtliche Frage.

Als erstes sollte die Fortbestandsbescheinigung von der ABH angefordert werden. Wenn die ABH die Ausstellung ablehnen sollte, dann ist wenigstens klar, wo die ABH das Problem sieht. Man kann sich überlegen, ob man deren Argumente entkräften kann oder ob man noch andere Belege nachreichen kann.

Zitat (von DSZT123):
Außerdem leben meine Eltern und Geschwister immer noch in Deutschland. Würde das etwas an der Sache ändern?


Auf das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis hat das keinen Einfluss. Wenn der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise nicht gesichert gewesen sein sollte, ist die NE am Tag der Ausreise automatisch ungültig geworden. Wenn der Unterhalt gesichert war, dann besteht die NE weiter - auch ohne Angehörige in Deutschland.

Wenn die NE erloschen sein sollte, müsste es einen neuen Grund geben, um sich wieder in Deutschland ansiedeln zu können. Bei einem Erwachsenen sind Eltern und Geschwister kein Grund nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Fürsorge für ein minderjähriges Kind in Deutschland wäre hingegen ein Grund für eine Aufenthaltserlaubnis, wenn man das Sorgerecht für das Kind hat und mit ihm (in der Regel) in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das würde aber die Niederlassungserlaubnis nicht zurückbringen. Es gäbe erstmal ein befristetes Aufenthaltsrecht.

Abhängig vom Alter kann auch das ein Weg sein: Bei Ausreise als Jugendlicher und Antragstellung vor dem 21. Geburtstag könnte es auch das "Recht auf Wiederkehr" geben, nach § 37 AufenthG. Dabei muss der Lebensunterhalt auch gesichert sein, aber es wird auf die zukünftige Lebensunterhaltssicherung geschaut. Gesellenbrief und Arbeitsvertrag helfen dabei. Eltern oder Geschwister können durch Unterhaltsverpflichtung für 5 Jahre helfen.

-- Editiert von Felicite am 25.10.2020 19:47


Nochmals vielen Dank für Ihre ausführliche Nachricht.

Wissen Sie denn auch was genau in so einem Bescheid der ABH drin steht? Wird da auch der genauere Grund genannt falls es erloschen ist? Ich habe nach so einer Bescheinigung gefragt aber die ABH besteht ständig drauf dass ich ein Antrag für Wiedereinreise bei der deutschen Botschaft stellen soll.

Im Allgemeinen habe ich mir überlegt einfach wieder einzureisen damit ich wenigstens die Chance habe dass man mir zuhört weshalb und warum dass alles so passiert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von DSZT123):
Wissen Sie denn auch was genau in so einem Bescheid der ABH drin steht? Wird da auch der genauere Grund genannt falls es erloschen ist?


Die Ausländerämter sind nicht bundeseinheitlich organisiert. Deshalb kann man nicht sagen, wie das von den verschiedenen Ämtern gehandhabt wird. Wenn man meint, der eigene Unterhalt wäre damals gesichert gewesen, und man auch alle Unterlagen beim Amt vorgelegt hat, dann sollte man schriftlich eine Fortbestandsbescheinigung anfordern. Wenn die Bescheinigung nicht ausgestellt wird, kann man zumindest hoffen, dass bei einer Absage erwähnt wird, wo das Amt hier Probleme sieht.

Zitat (von DSZT123):
Ich habe nach so einer Bescheinigung gefragt aber die ABH besteht ständig drauf dass ich ein Antrag für Wiedereinreise bei der deutschen Botschaft stellen soll.


Auf eine Bescheinigung zu drängen, lohnt nur, wenn der Unterhalt damals (soweit man es einschätzen kann) wirklich gesichert war und man den Behörden auch die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen kann. Hat die ABH denn erklärt, welche Art "Antrag für Wiedereinreise" gestellt werden soll? Schließlich muss man bei der Botschaft angeben, zu welchem Zweck man nach Deutschland einreisen will.

Wenn die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sein sollte, dann würde auch eine Einreise mit Visum nichts daran ändern. Also muss man keine Angst haben, dass die NE durch die Beantragung eines Visums erlischt.

Zitat (von DSZT123):
Im Allgemeinen habe ich mir überlegt einfach wieder einzureisen damit ich wenigstens die Chance habe dass man mir zuhört weshalb und warum dass alles so passiert ist.


Das Problem ist: Wenn der Unterhalt damals nicht gesichert war, ist die NE längst automatisch erloschen. Da helfen keine Erklärungen. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, haben die Sachbearbeiter bei der ABH da keinen Entscheidungsspielraum. Etwas anderes ist, wenn man belegen kann, dass sich das Amt geirrt hat, weil der Unterhalt seinerzeit doch gesichert war. Aber: Da zählen nur harte Fakten (Einkommennachweise, Steuerbescheide, ...) und diese Unterlagen kann man der ABH auch schriftlich zukommen lassen. Wenn die NE erloschen sein sollte, kann man sich mit einer illegalen Einreise einiges verbauen.

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