Vermieter begehrt Zutritt zur Wohnung

28. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)
Vermieter begehrt Zutritt zur Wohnung

Hallo,

ist der Grund für den Zutritt zur Wohnung eines Mieters genügend erklärt, wenn der Mieter den folgenden Zweizeiler vom Vermieter erhält?

"Am (datum) werde ich zusammen mit einem Immobilienmakler in Ihre Wohnung zwecks Besichtigung kommen. Bitte seien sie dann zu Hause und ermöglichen uns den Zutritt"

Reicht das so aus und genügt es den Anforderungen an eine Wohnungsbesichtigung, die der BGH ausgearbeitet hat?

Im Übrigen sind die Mieter beide alt und Risikopatienten (diverse Erkrankungen). Der Landkreis, in dem die Mieter wohnen, hat inzwischen über 120 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen. Also deutlich über der 50 Grenze. Damit heißt es, dass private Zusammenkünfte in privaten Räumen maximal aus zwei Haushalten bestehen dürfen. Das wäre dann überschritten, wenn Vermieter, Makler und Mieter sich in den Räumen aufhalten würden.

Der behandelnde Arzt sagt zum Thema, dass der eine Mieter, sollte er mit Corona infiziert werden und daraus eine Lungenentzündung entwickeln, was wahrscheinlich ist, dieser Mieter das höchstwahrscheinlich nicht überleben würde. Wiegt hier mehr das Intersse des Mieters am "nicht Versterben" oder das Interesse des Vermieters am Verkauf der vermieteten und ungekündigten Wohnung? Mal wieder Geld gegen Leben.

Wie sollte man sich verhalten? Am MI möchte Merkel ggf. auch noch weitere bundesweite Corona-Einschränkungen verkünden...

Grüße
Freeman

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
Reicht das so aus

Wenn der Mieter damit zufrieden ist, ja



Zitat (von freeman303):
genügt es den Anforderungen an eine Wohnungsbesichtigung, die der BGH ausgearbeitet hat?

Nein.



Zitat (von freeman303):
Damit heißt es, dass private Zusammenkünfte in privaten Räumen maximal aus zwei Haushalten bestehen dürfen.

Nun ist das aber offensichtlich gar keine private Zusammenkunft ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)
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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Wird aus dem Mieter plötzlich ein Geschäftsmann?

Nö. Wiso auch, das ist nicht notwendig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4481x hilfreich)

Kurze Antwort: Nein, der Mieter muss den Vermieter aufgrund dieses Zweizeilers nicht hereinlassen. Das hat noch nicht einmal etwas mit Corona zu tun, denn der Zweizeiler enthält keinerlei Grund für die Besichtigung. Allein aus dem Wort Immobilienmakler lässt sich zwar erahnen, worum es gehen könnte. Es ist aber nicht Aufgabe des Mieters, Vermutungen anzustellen. Der Vermieter muss seinen Besichtigungswunsch deutlich nachvollziehbar begründen.

Die Corona-Problematik kommt noch hinzu. Das braucht man aber erst zu diskutieren, wenn denn wirklich eine korrekte Begründung genannt wurde. Rein persönlich glaube ich, dass mit ausreichend Vorkehrungen eine Besichtigung - sofern sie wohlbegründet und wirklich auch jetzt notwendig ist - gestattet werden muss. Masken tragen, absolut nichts anfassen, Abstand halten, durchgehend alle Fenster auf. Dann sollte das okay sein. Aber das ist meine rein persönliche Meinung.

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#5
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Wenn der Mieter wegen dem Zweizeiler den VM mit Makler nicht reinlässt, wird dann eben ein Schreiben kommen, in dem der Grund korrekt genannt wird. Nämlich vermutlich eine Wohnungsbesichtigung mit Makler zwecks Verkauf.

Dann verschiebt sich das Ganze eben nur um 1-2 Wochen und man hat dann einen angepissten Vermieter, der dann möglicherweise versucht den Mieter bei jeder Gelegenheit zu schickanieren.

Dann bleibt nur Corona.

Ich habe den anderen Thread jetzt gesehen und gelesen.

Wäre es denn vermutlich ausreichend, wenn der Mieter anbietet alleine mit dem Makler die Wohnung zu begehen? Denn die Masse an Personen möchte man nicht in der Wohnung dulden, weil die Möglichkeit damit um so höher wird, dass Viren eingebracht werden.

Das wäre ein Entgegenkommen, was man sich vorstellen könnte.

Im Übrigen ist es ohnehin so, dass die Mieter einen Zeitvertrag haben, so dass die Wohnung erst in knapp 3 Jahren an Jemand Anderen übergeben werden könnte. Es ist also nicht so, dass da sonst Leerstand drohen würde oder Jemand die Miete nicht bezahlen würde. Der VM hätte keinen finanziellen Schaden. Er könnte lediglich nicht sofort versuchen zu verkaufen.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
Der VM hätte keinen finanziellen Schaden. Er könnte lediglich nicht sofort versuchen zu verkaufen.
Wer findet den Widerspruch???

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
Im Übrigen ist es ohnehin so, dass die Mieter einen Zeitvertrag haben
Liegt die Wohnung in Deutschland oder vielleicht in Österreich? In Deutschland sind Zeitmietverträge nämlich extrem selten, weil diese nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Daher die Frage. Die dargestellte Rechtslage betrifft deutsches Mietrecht.

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#8
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Die Wohnung liegt in Deutschland. Gehen wir einfach davon aus, dass der Zeitmietvertrag so korrekt ist. Sonst machen wir zu viele Baustellen auf ein Mal auf. Der Vertrag wurde mal von einem RA gesichtet und die Regelungen zum Zeitmietvertrag waren zumindest damals gültig.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
Denn die Masse an Personen
EIN Mieter und EIN Vermieter und EIN Makler.
Zitat (von freeman303):
Das wäre ein Entgegenkommen, was man sich vorstellen könnte.
Unter Einhaltung der AHA-Regeln. Oder was ab 2.11. gilt.
Zitat (von freeman303):
so dass die Wohnung erst in knapp 3 Jahren an Jemand Anderen übergeben werden könnte.
NÖ. Der Eigentümer könnte verkaufen wollen (wozu sonst der Makler?). Der neue Eigentümer darf den Zeitmieter mitkaufen. Das geht. Oft sogar.
Zitat (von freeman303):
Er könnte lediglich nicht sofort versuchen zu verkaufen.
Er will nur 1x mit einem Makler in die Wohnung. Mehr noch nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von freeman303):

ist der Grund für den Zutritt zur Wohnung eines Mieters genügend erklärt, wenn der Mieter den folgenden Zweizeiler vom Vermieter erhält?

"Am (datum) werde ich zusammen mit einem Immobilienmakler in Ihre Wohnung zwecks Besichtigung kommen. Bitte seien sie dann zu Hause und ermöglichen uns den Zutritt"

Der Vermieter hat grundsätzlich ein Besichtigungsrecht. Das gilt besonders dann, wenn er die Wohnung verkaufen will und sie deshalb einem Makler oder Kaufinteressenten zeigen will.

Die Besichtigungen müssen "schonend" erfolgen, ggf. müssen Termine zusammengefasst werden. Unter aktuellen Corona-Bedingungen wäre eine "Sammelbesichtigung" mit fünf oder zehn Interessenten allerdings unzumutbar, da wird man im Prinzip m.E. mehr Besichtigungstermine mit weniger Teilnehmern fordern können.

Zitat:

Im Übrigen sind die Mieter beide alt und Risikopatienten (diverse Erkrankungen). Der Landkreis, in dem die Mieter wohnen, hat inzwischen über 120 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen. Also deutlich über der 50 Grenze. Damit heißt es, dass private Zusammenkünfte in privaten Räumen maximal aus zwei Haushalten bestehen dürfen. Das wäre dann überschritten, wenn Vermieter, Makler und Mieter sich in den Räumen aufhalten würden.

Wenn die Mieter zu einer Risikogruppe gehören, sollten sie sich wenn möglich während der Besichtigung vertreten lassen. Oder sich mit dem Vermieter telefonisch kurzschließen und überlegen, wie man solche Besichtigungen am besten organisieren kann.

Machbar ist fast alles, wenn man nur will.

Zitat:
Der behandelnde Arzt sagt zum Thema, dass der eine Mieter, sollte er mit Corona infiziert werden und daraus eine Lungenentzündung entwickeln, was wahrscheinlich ist, dieser Mieter das höchstwahrscheinlich nicht überleben würde. Wiegt hier mehr das Intersse des Mieters am "nicht Versterben" oder das Interesse des Vermieters am Verkauf der vermieteten und ungekündigten Wohnung? Mal wieder Geld gegen Leben.

Es handelt sich hier um kein "entweder oder". Es lässt sich mit etwas Aufwand und gutem Willen beides unter einen Hut bringen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4481x hilfreich)

Aufgrund der gerade verkündeten Maßnahmen sollte sich der Besichtigungswunsch erledigt haben, sofern der Termin im November sein sollte. Mehr als 2 Haushalte wird der Mieter ablehnen können. Mieter+Vermieter+Makler wären bereits 3 Haushalte.

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#12
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von freeman303):
Reicht das so aus

Wenn der Mieter damit zufrieden ist, ja


Sehen Sie, Herr van Sell,
genau DAS sind so Antworten, die ich - und ich bin mir sicher, nicht nur ich - so an Ihnen "lieben."

Wenn der Mieter mit einer Besichtigung einverstanden wäre, würde er hier die Frage nicht stellen.
Ihre Antwort hingegen trägt zur Klärung der Frage nicht im geringsten bei. Ganz im Gegenteil.
Die vernebeln die Diskussion.. oftmals machen Sie noch Nebenkriegschauplätze auf, indem Sie selbst noch völlig unangebrachte Vermutungen als quasi wahrscheinliche Gegebenheiten mit einstreuen und damit die Fragestellungen noch weiter aufweichen.

Vielleicht sollten Sie einmal ganz grundsätzlich darüber nachdenken, wie Sie Ihre Beiträge formulieren und wie das ggfs. bei den Fragenden ankommt; ob Sie denen damit helfen oder sie nur noch weiter verwirren.
Es sei denn, gerade letzteres ist eine Ihrer wesentlichen Intentionen für Ihre Teilnahme hier im Forum.

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit

lab61

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Wenn der Mieter mit einer Besichtigung einverstanden wäre, würde er hier die Frage nicht stellen.

Nun, die Beiträge hier lösen sich nicht in Luft auf, sondern sind auch noch nach Monaten und Jahren lesbar. Vom anderen, denen diese Information dann eventuell weiterhilft.



Zitat (von lab61):
oftmals machen Sie noch Nebenkriegschauplätze auf, indem Sie selbst noch völlig unangebrachte Vermutungen als quasi wahrscheinliche Gegebenheiten mit einstreuen und damit die Fragestellungen noch weiter aufweichen.

Tja, die Einen beschwerden sich wenn ich tatsächlich nur die Frage beantworte und mehr nicht.

Die Anderen beschwerden sich wenn man mal weiterdenkt und die Gedanken über den Tellerand hinausgehen, das es dann zu nebulös wird.

Man kann es halt nicht jedem recht machen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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