Außerordentliche Kündigung durch Mieter vor Einzug aufgrund eines Wasserschadens

28. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Urlaubsguru123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung durch Mieter vor Einzug aufgrund eines Wasserschadens

Hallo liebes Forum,

ich habe einen Mietvertrag ab dem 01.11.2020 für eine 1-Zimmer-Wohnung abgeschlossen. Die Wohnungsübergabe sollte am 31.10.2020 stattfinden.

Nun habe ich heute durch den Vermieter erfahren, dass es gestern einen Wasserschaden in der Wohnung gab, dieser ist anscheinend erheblich, da das Wasser bis in die darunterliegende Wohnung vorgedrungen ist. (Ob die Schuld dabei beim bisherigen Mieter liegt oder veraltete Leitungen Schuld sind ist noch in Klärung.) Morgen wird eine spezielle Firma Messungen vornehmen und ich werde noch Infos bekommen, wie lange die Trocknungs- und Renovierungsarbeiten dann dauern werden. Da es sich um eine 1-Zimmer-Wohnung handelt wird sie während der Arbeiten nicht bewohnbar sein. Ich gehe davon aus, dass die Arbeiten mindestens 4 Wochen oder sogar länger dauern können.

Ich stelle mir nun folgende Fragen:

1. Kann ich den Mietvertrag außerdordentlich fristlos kündigen, nach §543 BGB, da der Vermieter mir den 'vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewähren' kann? Ist hier maßgeblich ob er das zu verschulden hat?

2. Falls ja, muss ich vor der fristlosen Kündigen noch etwas beachten, z.B. eine Frist setzen? Wenn ja welche Dauer der Frist ist 'angemessen' bzw. notwendig damit ich danach fristlos kündigen kann?

3. Im Mietvertrag werden Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen bei nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit, die der Vermieter nicht zu verschulden hat, ist das überhaupt zulässig und falls ja, beeinflusst das mein Recht zur fristlosen Kündigung?

Mein Wunsch wäre die fristlose Kündigung, daher suche ich Rat wie und ob ich diese umsetzen kann, also welches Vorgehen dafür notwendig wäre.

Vielen Dank und Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Urlaubsguru123):
da der Vermieter mir den 'vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewähren' kann?

Wer sagt das, der Hellseher?


Aber wenn der Vermieter das am 02.11 nicht kann, dann kann man durchaus fristlos kündigen. Ist zwar die schlechteste Variante die man machen kann, aber wer möchte, kann das.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1003x hilfreich)

Ein Wasserschaden macht eine Wohnung nicht unbedingt unbewohnbar. Vermutlich wird zuerst für mehrere Wochen ein Trocknungsgerät in die Wohnung gestellt. Mietminderung sicher, aber fristlose Kündigung eher nicht.
Vielleicht lässt der Vermieter auch mit sich reden und ist mit einer Aufhebung des MV einverstanden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Urlaubsguru123):
Da es sich um eine 1-Zimmer-Wohnung handelt wird sie während der Arbeiten nicht bewohnbar sein. Ich gehe davon aus, dass die Arbeiten mindestens 4 Wochen oder sogar länger dauern können.


Dass die Arbeiten 4 Wochen dauern ist wohl etwas übertrieben, da stellt man
ja schon einen Rohbau auf.... :)

Der Wasserschaden, wenn es normal läuft, ist in 2 Tagen behoben, allerdings geht es dann an die Trocknung, und das kann dauern, je nach Ausmaß des Schadens, 14 Tage.
Ob unter diesen Umständen eine fristlose Kündigung möglich wäre?, evtl.
ist Dir das Geräusch der Trocknung nicht zumutbar, da 1-Zi-W und keine
Ausweichmöglichkeit.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Urlaubsguru123):
Im Mietvertrag werden Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen bei nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit, die der Vermieter nicht zu verschulden hat, ist das überhaupt zulässig und falls ja, beeinflusst das mein Recht zur fristlosen Kündigung?
Hier steht etwas dazu: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/mietvertrag-ratgeber/#10. Also ja, so eine Klausel ist wirksam, solange sie nicht überraschend kommt. Wenn man sich dieses Urteil BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08 in die dort zitierte Klausel anschaut, dann muss man sehr genau prüfen, ob die Klausel überraschend ist oder nicht.

Grundsätzlich steht dem Mieter laut § 543 (2) 1. BGB ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn der Mieter nicht zum vereinbarten Termin einziehen darf. An der Stelle kommt es auch nicht auf ein Verschulden des Vermieters an. Ich meine mich zu erinnern, dass bereits wenige Tage Verzögerung bei der Übergabe der Mietsache dieses fristlose Kündigungsrecht auslösen können.

Wenn der Vermieter den Mieter also auch nur wenige Tage gar nicht in die Wohnung lässt, dann ist eine fristlose Kündigung auf jeden Fall möglich. Komplizierter wird es, wenn der Mieter einziehen darf aber dort Trocknungsgeräte oder ähnliches stehen bzw. z.B. das Bad unbenutzbar ist. Dann müsste man prüfen, ob der vertragsgemäße Gebrauch zumindest zu einem Teil nicht möglich ist. Ich würde das zwar für sehr wahrscheinlich halten, aber natürlich kommt es da auf den Einzelfall an.

Eine Frist muss der Mieter meiner Meinung nach nicht setzen, auch eine Abmahnung ist nicht notwendig. § 543 (3) BGB sieht so etwas zwar grundsätzlich bei fristlosen Kündigungen von Mietverträgen vor. Nur geht es hier meiner Meinung nach nicht um eine Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag sondern die Hauptpflicht des Vermieters, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.

Rein praktisch müsste sich aber der Mieter überlegen, was er denn nun will. Schadensersatz wird möglicherweise schwierig. Wenn er einfach nur diesen Mietvertrag loswerden will, dann erscheint mir das möglich. Rechtssicherheit kann so ein Forum aber natürlich nicht bieten.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Urlaubsguru123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank euch für die Antworten. Das hilft schon mal.

Der Wasserschaden war wie gesagt ziemlich groß, die Feuerwehr kam sogar um das Wasser abzupumpen.
Eine Firma war wohl heute da und die Trocknungsarbeiten werden ca. 3 Wochen andauern. Im Anschluss müssen alle Bodenbeläge erneuert werden, hierfür haben sie nochmal ca. 2 Wochen veranschlagt.

Also wäre die Wohnung mindestens 5 Wochen durch die Arbeiten beeinträchtigt.
Wie geschrieben handelt es sich um eine 1-Zimmer-Wohnung, das Wasser kam aus dem Bad und hat die gesamte Wohnung/Bodenbeläge/Estrich beschädigt. Ich weiß von Bekannten wie solche Trocknungsarbeiten aussehen können, daher sehe ich das nicht als bewohnbar an. Da stehen laute Geräte, stecken Schläuche im Boden um den Estrich zu trocknen usw. Auch während der gesamte Bodenbelag (Parkett und Fliesen) rausgerissen wird und erneuert, sehe ich ehrlich gesagt keine Option dort zu wohnen. Ich könnte ja keine Möbel aufstellen und dort schlafen.

Durch Corona bin ich auch den Großteil der Zeit zuhause und arbeite von dort.

Ich will eigentlich gar keinen großen Streit anfangen mit dem Vermieter, aber mir ist auch einfach ziemlich unwohl im Winter in diese Wohnung einzuziehen, nach diesem riesen Wasserschaden. Am Ende ist vielleicht doch nicht alles trocken. Aber das ist ja auch nicht entscheidend.

Ich würde als allererstes nach einer Aufhebung fragen, evtl. sind sie ja einverstanden. Aber wäre auch gut ein bisschen Ahnung von meinem Rechten zu haben.

Finde das mit den Fristen immer so schwierig, wie lange ist ‚angemessen‘, was ist ‚zumutbar‘ ... aber wenn das einfach wäre, bräuchte man die Anwälte ja nicht :)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Ich würde mal Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen wegen Ersatzwohnung etc.
Eventuell hat er ja was ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Der Wasserschaden war wie gesagt ziemlich groß, die Feuerwehr kam sogar um das Wasser abzupumpen.


Bei einem sehr großen Wasserschaden ist ein fristlose Kündigung durchaus möglich. Letztlich ist das immer eine Entscheidung des Einzelfalls.

Zitat:
Durch Corona bin ich auch den Großteil der Zeit zuhause und arbeite von dort.


Es käme Dir also ganz gelegen, wenn Du fristlos kündigen könntest?

0x Hilfreiche Antwort

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