Frist zur Rückzahlung der Mietkaution

28. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb528383-48
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist zur Rückzahlung der Mietkaution

Hallo zusammen,

Zum 15. Oktober bin ich aus meiner Wohnung ausgezogen. Dort war ich erst zum 1.3.2020 eingezogen und habe eine Mietkaution in Höhe von 1025 € überwiesen. Meine Vermieterin hatte mir damals zugesichert, die Kaution beim Auszug zeitnah zurück zu zahlen. Da ich nun für mein jetziges Mietverhältnis die Kaution benötige, habe ich meiner Vermieterin eine freundliche Mail gesendet und um Mitteilung gebeten, wann ich mit der Kaution rechnen kann. Laut Antwort der Vermieterin brauche ich in der nächsten Zeit mit der Kaution nicht zu rechnen, O-Ton: "da die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird".

Im Telefonat sagte sie dann, sie will das Erstellen der Nebenkostenabrechnung im nächsten Frühjahr abwarten und dann die komplette Kaution "irgendwann" zurückzahlen. Ich hatte ihr zugesichert, für mögliche Nebenkosten natürlich gerade zu stehen und die Vermieterin kennt auch meine neue Adresse. Die Wohnung wurde direkt am 15. Oktober neu bezogen und Schäden wurden im Übergabeprotokoll nicht vermerkt. Es liegt also rein an den Nebenkosten wie es scheint. Ich habe dann nochmals ein Telefonat mit ihr geführt und meine Lage erklärt. Alles was sie dazu sagte war lediglich, dass sie sich nicht weiter äußern wird.

Im Internet lassen sich verschiedene Informationen zur Rechtslage finden. Teilweise wird behauptet, der Vermieter kann die Kaution bis zu sechs Monate einbehalten. Auf anderen Seiten wiederum habe ich gelesen, dass ein Teil der Kaution einbehalten werden kann, und eine Kaltmiete für etwaige Nebenkosten einbehalten werden könnte.

Was ist in meinem Fall richtig? Mir ist schon klar, dass nach meinem Auszug kaum Zeit vergangen ist, jedoch weiß meine Vermieterin, dass ich auf das Geld dringend angewiesen bin und da es in der Vergangenheit öfters mit ihr Probleme gab und sie sich unkooperativ gezeigt hat, vermute ich, dass Sie mir das Geld schlicht und einfach noch nicht zurückzahlen möchte.

Für jede Antwort bin ich dankbar, einen schönen Abend in die Runde!

LG

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Über die Kaution ist abzurechnen und das Guthaben auszuzahlen, wenn das Sicherungsinteresse des Vermieters erloschen ist. Aufgrund der in § 548 BGB genannten Verjährungsfrist ist das spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache der Fall. Es kann auch früher der Fall sein.

Es macht realistisch für einen Mieter jedoch keinen Sinn, vor Ablauf der 6 Monate den Vermieter zu verklagen. Der Mieter müsste beweisen, dass das Sicherungsinteresse erloschen ist. Das Prozessrisiko dafür ist groß. Da wäre es vermutlich risikoärmer und möglicherweise kostengünstiger, wenn der Mieter einen Überbrückungskredit bei seiner Bank oder bei Freunden aufnimmt.

Nach Ablauf der 6 Monate dreht sich das Blatt komplett. Dann müsste der Vermieter beweisen, dass konkret noch Nachforderungen bei Nebenkosten zu erwarten sind. Bei einer Mietzeit über den Sommer wird das schonmal sehr sportlich. Es wurde fast nur in der heizarmen Zeit dort gewohnt. Die Wahrscheinlichkeit für ein Nebenkostenguthaben sollte deutlich höher sein als für eine Nebenkostennachzahlung.

Zur Sicherheit: Die Mietsache war offensichtlich frei von sichtbaren Mängeln. Es könnten aber noch versteckte Mängel vorhanden sein. Die Wahrscheinlichkeit ist zwar nicht besonders hoch, aber das hilft nichts. Der Vermieter kann so argumentieren, dass das Sicherungsinteresse noch nicht erloschen ist. Das ist vielleicht nicht nett, das ist auch nicht fair (wenn vorher etwas anderes gesagt wurde), aber das ist nunmal Realität.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von fb528383-48):
Was ist in meinem Fall richtig? Mir ist schon klar, dass nach meinem Auszug kaum Zeit vergangen ist, jedoch weiß meine Vermieterin, dass ich auf das Geld dringend angewiesen bin und da es in der Vergangenheit öfters mit ihr Probleme gab und sie sich unkooperativ gezeigt hat, vermute ich, dass Sie mir das Geld schlicht und einfach noch nicht zurückzahlen möchte.


Genau deshalb, weil die Vermieterin um Ihre finanzielle Situation weiß, wird
sie die Kaution erst nach kompletter Abrechnung an Sie überweisen.

Nun kommt es darauf an wie hoch die Kaution ist und ob nicht doch ein Teil
schon vorab überwiesen werden muss. I.d.R. ist nur ein angemessener Teil für die NK zurückzubehalten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von fb528383-48):
dass Sie mir das Geld schlicht und einfach noch nicht zurückzahlen möchte.
Ja, damit ist sie leider auch im Recht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen