Guten Abend!
Ich habe komplett versäumt für 2018 meine Einkommenssteuererklärung zu machen. Ich war in einer GbR aktiv und hatte in dem Jahr auch kein Einkommen. Nachdem ich im Juli 2020 erstmalig darauf hingewiesen wurde, habe ich es sofort im ELSTER nachgereicht. Der Bescheid ist diese Woche gekommen:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 4.ooo €
- Einkommenssteuer: 0 €
- Verspätungszuschlag: 300€
Ich bin ich etwas geschockt, da ich dachte, wenn die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wird, gibt es auch keinen Verspätungszuschlag nach §152 (3) 2 AO.
Zudem ist es mir bei meinem derzeitigen Einkommen von unter 1.000 Euro auch nicht möglich, den Verspätungszuschlag zu zahlen, schon gar nicht im Dezember.
Im Bescheid steht, dass ich über ELSTER Einspruch einlegen kann. Welche Aussichten auf Erfolg hat dieser und was schreibe ich am Besten?
Dankeschön.
Paul
Verspätungszuschlag trotz Steuer von 0
18. November 2020
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Frage vom 18. November 2020 | 00:22
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Verspätungszuschlag trotz Steuer von 0
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#1
Antwort vom 18. November 2020 | 00:43
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
ZitatIch bin ich etwas geschockt, da ich dachte, wenn die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wird, gibt es auch keinen Verspätungszuschlag nach §152 (3) 2 AO. :
Es gibt keine zwingende Festsetzung nach (2), jedoch die Möglichkeit einer Festsetzung nach (1).
ZitatWelche Aussichten auf Erfolg hat dieser und was schreibe ich am Besten? :
Wenn es die erstmalige Verspätung war, sind die Chancen nicht schlecht.
#2
Antwort vom 18. November 2020 | 10:10
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Sehe ich auch so, wobei das ...ZitatWenn es die erstmalige Verspätung war, sind die Chancen nicht schlecht. :
... keine Begründung für den Einspruch ist, höchstens für einen Stundungs- oder Erlassantrag!ZitatZudem ist es mir bei meinem derzeitigen Einkommen von unter 1.000 Euro auch nicht möglich, den Verspätungszuschlag zu zahlen, schon gar nicht im Dezember. :
Im Übrigen würde es die Argumentation Richtung einmaliges Versäumnis bekräftigen, wenn die 2019-Erklärung abgegeben wäre!
taxpert
-- Editiert von taxpert am 18.11.2020 10:12
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#3
Antwort vom 18. November 2020 | 13:20
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
ZitatIm Übrigen würde es die Argumentation Richtung einmaliges Versäumnis bekräftigen, wenn die 2019-Erklärung abgegeben wäre! :
Werden/Dürfen spätere Versäumnisse berücksichtigt werden?
#4
Antwort vom 18. November 2020 | 13:57
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Solange man im Bereich des Ermessens ist schon, sozusagen im Bereich des "Erkennens der bisherigen schuldhaften Unkenntnis der Erklärungsabgabepflicht". Aber nachdem wahrscheinlich eben wegen der Umkenntnis die Erklärung 2019 gar nicht mehr fristgemäß eingereicht werdne konnte ...ZitatWerden/Dürfen spätere Versäumnisse berücksichtigt werden? :
... dürfte eine jetzt zügige Abgabe 2019 sicherlich nicht schädlich für die Ermessensausübung sein.Zitatim Juli 2020 erstmalig darauf hingewiesen wurde :
taxpert
#5
Antwort vom 18. November 2020 | 14:23
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Zitat:
Im Übrigen würde es die Argumentation Richtung einmaliges Versäumnis bekräftigen, wenn die 2019-Erklärung abgegeben wäre!
2019 wurde fristgerecht abgegeben und ich habe auch schon den Bescheid bekommen (ohne Verspätungszuschlag :D )
Hoffen wir mal, dass die Bearbeiterin keinen schlechten Tag hat...
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