Verspätungszuschlag trotz Steuer von 0

18. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Paul1703
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Verspätungszuschlag trotz Steuer von 0

Guten Abend!
Ich habe komplett versäumt für 2018 meine Einkommenssteuererklärung zu machen. Ich war in einer GbR aktiv und hatte in dem Jahr auch kein Einkommen. Nachdem ich im Juli 2020 erstmalig darauf hingewiesen wurde, habe ich es sofort im ELSTER nachgereicht. Der Bescheid ist diese Woche gekommen:

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 4.ooo €
- Einkommenssteuer: 0 €
- Verspätungszuschlag: 300€

Ich bin ich etwas geschockt, da ich dachte, wenn die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wird, gibt es auch keinen Verspätungszuschlag nach §152 (3) 2 AO.

Zudem ist es mir bei meinem derzeitigen Einkommen von unter 1.000 Euro auch nicht möglich, den Verspätungszuschlag zu zahlen, schon gar nicht im Dezember.

Im Bescheid steht, dass ich über ELSTER Einspruch einlegen kann. Welche Aussichten auf Erfolg hat dieser und was schreibe ich am Besten?

Dankeschön.
Paul

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von Paul1703):
Ich bin ich etwas geschockt, da ich dachte, wenn die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wird, gibt es auch keinen Verspätungszuschlag nach §152 (3) 2 AO.

Es gibt keine zwingende Festsetzung nach (2), jedoch die Möglichkeit einer Festsetzung nach (1).

Zitat (von Paul1703):
Welche Aussichten auf Erfolg hat dieser und was schreibe ich am Besten?

Wenn es die erstmalige Verspätung war, sind die Chancen nicht schlecht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wenn es die erstmalige Verspätung war, sind die Chancen nicht schlecht.
Sehe ich auch so, wobei das ...
Zitat (von Paul1703):
Zudem ist es mir bei meinem derzeitigen Einkommen von unter 1.000 Euro auch nicht möglich, den Verspätungszuschlag zu zahlen, schon gar nicht im Dezember.
... keine Begründung für den Einspruch ist, höchstens für einen Stundungs- oder Erlassantrag!

Im Übrigen würde es die Argumentation Richtung einmaliges Versäumnis bekräftigen, wenn die 2019-Erklärung abgegeben wäre!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 18.11.2020 10:12

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Im Übrigen würde es die Argumentation Richtung einmaliges Versäumnis bekräftigen, wenn die 2019-Erklärung abgegeben wäre!


Werden/Dürfen spätere Versäumnisse berücksichtigt werden?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Werden/Dürfen spätere Versäumnisse berücksichtigt werden?
Solange man im Bereich des Ermessens ist schon, sozusagen im Bereich des "Erkennens der bisherigen schuldhaften Unkenntnis der Erklärungsabgabepflicht". Aber nachdem wahrscheinlich eben wegen der Umkenntnis die Erklärung 2019 gar nicht mehr fristgemäß eingereicht werdne konnte ...
Zitat (von Paul1703):
im Juli 2020 erstmalig darauf hingewiesen wurde
... dürfte eine jetzt zügige Abgabe 2019 sicherlich nicht schädlich für die Ermessensausübung sein.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
Paul1703
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zitat (von Cybert.):

Im Übrigen würde es die Argumentation Richtung einmaliges Versäumnis bekräftigen, wenn die 2019-Erklärung abgegeben wäre!


2019 wurde fristgerecht abgegeben und ich habe auch schon den Bescheid bekommen (ohne Verspätungszuschlag :D )

Hoffen wir mal, dass die Bearbeiterin keinen schlechten Tag hat...

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