Kein zugang

19. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb563829-5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein zugang

Hallo, ich habe bis zum November in einer 2 er WG gewohnt, welches nicht gut ausging , wir haben beide zum 31.01.2021 gekündigt es war alles sehr unschön so das ich schon vorzeitig ausgezogen bin jedoch 3 Monate Miete im voraus gezahlt habe , da die 2te Mieter in noch bis Januar dort verbleibt... nun wollte ich nach dem Rechten sehen, habe ja schließlich noch Miete bezahlt, komme aber nicht ins Haus da sie den Schlüssel unter Vorsatz stecken läßt, ich solle einen Termin mit ihr ab machen,,, das sehe ich nicht ein.. so viel ich weiß brauche ich so lange ich Miete zahle keinen Termin. Ich würde ihr nun den Schlüssel abgeben , aber nur wenn sie unterschreib A ... das Sie die Schlüssel entgegennimmt und B das ich dann mit dem ganzen nichts mehr zu tun habe... denn dieses Theater mache ich nicht mehr mit... bin ich damit auf der sicheren Seite... oder was kann ich noch machen ?

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19 Antworten
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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von fb563829-5):
nun wollte ich nach dem Rechten sehen,
Lass doch den 2.Mieter dort nach dem Rechten sehen. Oder willst du die Polizei zu Hilfe haben?
Hast du wenigstens DEINS schon komplett mit umgezogen?

Zitat (von fb563829-5):
das sehe ich nicht ein.. so viel ich weiß brauche ich so lange ich Miete zahle keinen Termin.
Ich weiß leider nicht, ob das so detailliert irgendwo steht...das mit dem Termin.
Vermutlich wäre es die praktischste Möglichkeit, mal nach dem Rechten im eigenen Zimmer zu schauen.
Zitat (von fb563829-5):
aber nur wenn sie unterschreib
Du müsstest es halt erst versuchen. Wir kennen euch Theaterleute doch nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Behalt den Schlüssel. Wenn du wirklich reinwillst, fordere sie schriftlich - mit Zugangsnachweis - auf, dir den Zugang (unabhängig von irgendwelchen Terminvereinbarungen) zu gewähren, anderenfalls wirst du deinen Zungangsanspruch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Dann setz dich hin und überlege a) ob du den Brief wirklich abschicken willst und b) ob du deswegen wirklich vor Gericht ziehen willst. Wenn ja, und du genug Kleingeld hast, nimm dir nen Anwalt und setz deinen Anspruch durch. Alleine ohne Anwalt, davon würde ich abraten.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von fb563829-5):
so viel ich weiß brauche ich so lange ich Miete zahle keinen Termin.

Man ist endgültig ausgezogen und hat damit in der Regel den Besitzanspruch an der Mietsache aufgegeben.
Und Gäste benötigen halt in der Regel einen Termin für einen Besuch.

Das es noch zivilrechtliche Zahlungsverpflichtungen gibt, ist eine zweite Baustelle.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man ist endgültig ausgezogen und hat damit in der Regel den Besitzanspruch an der Mietsache aufgegeben.


"Man" ist ausgezogen ... na und? Wo steht, dass "man" in der Wohnung die gemietet ist, wohnen muss? "Man" hat noch einen gültigen Mietvertrag und seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt "man" auch, "man" hat keine Rechte an der Mietsache aufgegeben, weder dem VM gegenüber (um dem es ja nicht geht), noch dem/der Mitbewohner(in) gegenüber, warum auch?

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#6
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
"man" hat keine Rechte an der Mietsache aufgegeben, weder dem VM gegenüber (um dem es ja nicht geht), noch dem/der Mitbewohner(in) gegenüber, warum auch?


Doch, mit dem Auszug hat man dies getan!

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Doch, mit dem Auszug hat man dies getan!


Sagt wer?

Ich bin der Meinung, dass der Mietvertrag noch gültig ist, die Wohnung nicht aufgegben wurde (da wohnt ja auch noch jemand drin) und der zweite Mieter seine vertraglichen Rechte durchaus noch wahrnehmen kann und ganz offensichtlich diesen Willen auch verkündet. Ich kann hier nicht die Besitzaufgabe erkennen, die den Schluss der Wohnungsaufgabe zulassen würde, ganz im Gegenteil!

Bei meinem letzten Umzug bin ich auch knapp 2 Monate vorher in die neue Wohnung gezogen und habe in Ruhe die alte renoviert. Da ist mein VM auch nicht angelaufen und hat rumgenölt, ich hätte die Wohnung aufgegeben, obwohl kein Möbel mehr dort drin stand.

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#8
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich kann hier nicht die Besitzaufgabe erkennen, die den Schluss der Wohnungsaufgabe zulassen würde, ganz im Gegenteil!


Ich schon die, die TE schreibt doch selbst das sie ausgezogen ist. Wie soll man das den anders als die Besitzaufgabe bis zum bereits bereits feststehenden Kündigungsterim werten.

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Ich schon die, die TE schreibt doch selbst das sie ausgezogen ist. Wie soll man das den anders als die Besitzaufgabe bis zum bereits bereits feststehenden Kündigungsterim werten.


Er/Sie hat weder die Wohnung auf- , noch den Schlüssel zurück gegben und sich aus dem Staub gemacht, sondern er/sie ist lediglich umgezogen. Das ist legitim und daraus kann man keine Besitzaufgabe folgern.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Da ist mein VM auch nicht angelaufen und hat rumgenölt, ich hätte die Wohnung aufgegeben, obwohl kein Möbel mehr dort drin stand.

Zu recht, da man ja weder den Besitzanspruch aufgegeben hat und sie noch nutzte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zu recht, da man ja weder den Besitzanspruch aufgegeben hat und sie noch nutzte.


Nö genutzt habe ich sie nicht.

Und hier ist es ebenso, der MIeter ist ausgezogen und wohnt halt eben woanders.

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#12
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nö genutzt habe ich sie nicht.

Und hier ist es ebenso, der MIeter ist ausgezogen und wohnt halt eben woanders.


Das ist ja auch keine Frage zum Verhältnis Mieter/Vermieter, sondern eher eine Frage zum Verhältnis Mitbewohner1/Mitbewohner2, also zur gemeinsamen Nutzung einer gemeinschaftlich angemieteten Wohnung.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
eine Frage zum Verhältnis Mitbewohner1/Mitbewohner2, also zur gemeinsamen Nutzung einer gemeinschaftlich angemieteten Wohnung.


Genauso ist es, und ein Mitbewohner kann/darf nicht entscheiden ob ein anderer Bewohner die Wohnung nutzen darf oder nicht. Ausnahme: Es besteht eine anders lautende Einigung.


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nö genutzt habe ich sie nicht.

Zitat (von Solan196):
und habe in Ruhe die alte renoviert.

Finde den Widerspruch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Und wenn ich mich nur rein gestellt hätte, um darin zu atmen, das wäre schlicht egal. Weder ich, nich der TE haben den Besitz aufgegeben.

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#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Weder ich, nich der TE haben den Besitz aufgegeben.


Bei Dir bin ich mir auch sicher, aber beim TE, um den es hier geht, sprechen seine eigenen Einlassungen für eine vollzogene Besitzaufgabe.

Aber wir müssen ja nicht Dich überzeugen, nur den TE vor unüberlegten Handlungen zu bewahren versuchen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Und wenn ich mich nur rein gestellt hätte, um darin zu atmen,

Dann würde man sie auch noch nutzen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Solan196):
Und wenn ich mich nur rein gestellt hätte, um darin zu atmen,

Dann würde man sie auch noch nutzen ...


Und der TE geht rein um zu schauen, nutzt sie also auch, er atmet auch dabei, versprochen ;)

Du kannst hier eine Besitzaufgabe noch nicht einmal herbeisingen (wenn du singen kannst?)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fb563829-5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Einige Kommentare sind hilfreich... Danke dafür... leider hat meine Ex Mitbewohnerin sich auch nicht an Termine gehalten war 2x um sonst dort... nun habe ich entschlossen mich nicht mehr aufzuregen, da meine Umzugsfirma die Renovierung übernimmt und die WG Partnerin die Kaution bezahlt hat, werde ich die Schlüssel per Einschreiben mit Empfangsbestätigung im Januar dem Vermieter senden . Wenn ich mich richtig erkundigt habe reicht es wenn die WG Partnerin zur Übergabe vor Ort ist... ich danke euch....

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