Androhung einer Sachbeschädigung

20. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
MartinR123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Androhung einer Sachbeschädigung

Hallo Zusammen

Ich hatte betrunken vor Fahrzeuge der Polizei zu beschädigen (mit Altöl zu übergießen).
Hab das in letzter Sekunde aber doch nicht gemacht.

Wurde aber beobachtet - dann Verhaftet. Im Laufe der Aufnahme habe ich dann noch einen Polizisten Angegriffen (Schlag ins Gesicht)

Außerdem hatte ich dann noch einen nicht zugelassenen Elektroschocker in der Tasche.


Kann mir jemand sagen was mich jetzt in etwa erwartet ?

-- Editiert von MartinR123 am 20.11.2020 06:22

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von MartinR123):
Kann mir jemand sagen was mich jetzt in etwa erwartet ?

Als Ersttäter: Ein Strafverfahren an dessen Ende ein Urteil mit Geldstrafe steht.
Von Seiten des Polizistenweäre Schmerzensgeld möglich.
Sollte der Polizist als Folge des Angriffs dienstunfähig gewesen sein Schadenersatzanforderungem des Arbeitgebers und der Krankenkasse.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16554 Beiträge, 9319x hilfreich)

Wegen der Androhung einer Sachbeschädigung passiert nichts.
Aber "Angriff auf Polizisten" und "unerlaubte Waffe" reichen für eine ordentliche Geldstrafe.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Die Frage ist hinsichtlich des Öls doch, wann man auf der Zeitschiene vom Beginn der Ausführungshandlung ausgeht.

wirdwerden

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Jo,

die Überschrift "Androhung einer Sachbeschädigung" ist Dein kleinstes Problem, selbst wenn man von einer Versuchsstrafbarkeit (ohne strafbefreienden Rücktritt) ausginge.

Angriff auf Vollstreckungsbeamte hat eine Mindeststrafandrohung von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Wenn insgesamt weniger als 6 Monate rauskommen, wäre per § 47 StGB die Verhängung als Geldstrafe möglich, also mind. 90 Tagessätze. Ohne die ggf. vers. SB und den WaffG-Verstoß, bei dem ich jetzt aus dem Kopf heraus nicht sicher bin, ob das eine Straftat ist (oder nur ne OWi).

edit:

Zitat:
nicht zugelassenen Elektroschocker


Das "nicht zugelassen" hab ich jetzt erst gesehen. Das soll wohl heißen einen ohne PTB-Kennzeichnung?! Dann ist es eine Straftat, d.h. es wird eine Gesamtstrafe jedenfalls einiges oberhalb von 90 Tagessätzen geben (oder eben eine Freiheitsstrafe).

-- Editiert von !!Streetworker!! am 20.11.2020 20:47

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#5
 Von 
Soso100
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kenne jemanden der einen Polizisten geschlagen hatte und er war dafür 9 Jahre im Massregelvollzug.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Das war dann aber ein versuchtes Tötungsdelikt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Und selbst wenn nicht (ich hatte mal einen Klienten, der noch länger im MRV war, das Anlass-Delikt war "nur" gef. KV) hängt es ja bei §§ 63, 64 StGB von der "Gefahrenprognose" ab.

Die Aussage "wegen 'Polizisten schlagen' 9 Jahre im MRV" sagt also mehr oder weniger rein gar nichts aus, so außerhalb jeden Kontexts.

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