Erbschaftssteuererklärung verjährt - dennoch Abgabe durch Steuerberater

20. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
bandito
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbschaftssteuererklärung verjährt - dennoch Abgabe durch Steuerberater

Hallo alle zusammen,

nehmen wir an ein Steuerberater der schon Jahrelang für einen Mandanten tätig war, ermpfiehlt auf einmal 2 Monate vor der eigentlichen Verjährung sehr eindringlich zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung.

Trotz erstmaliger schriftlicher Absage zur Abgabe wird diese weiterempfohlen, worauf hin diese nach doch erfolgter Zusage vom Steuerberatuer 2 Monate nach der Verjährung beim Finanzamt eingericht wird. Diese Erbschaftssteuerklärung wird mit zwei deutlich überhöhten Honorarrechnungen in Rechnung gestellt***

Wie würde sich diese Erbschaftsteuererklärung auf einen möglichen Steuerbescheid bzw. eine ermittelte Steuerschuld und ein Verfahren seitens des Finanzamtes auswirken? Greift diese trotz eigentlicher Verjährung?

Könnte man den Steuerberater wegen einseitiger Interessenslage (hohe Honorarrechnung) und einer Art Falschberatung angehen?

Vielen Dank für eure Ideen

Gruss

-- Editiert von bandito am 20.11.2020 14:21

-- Editiert von bandito am 20.11.2020 14:30

-- Editiert von Moderator am 20.11.2020 14:54

-- Thema wurde verschoben am 20.11.2020 14:54

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24 Antworten
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#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Bitte verschieben in das Unterforum "Steuerrecht". Mit dem Gebiet des Erbrechts hat die Frage nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
nehmen wir an ein Steuerberater der schon Jahrelang für einen Mandanten tätig war, ermpfiehlt auf einmal 2 Monate vor der eigentlichen Verjährung sehr eindringlich zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung.


Also etwa 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers fällt dem Steuerberater plötzlich auf, dass die Erbschaftsteuererklärung nicht abgegeben wurde? Wie ist es denn dazu gekommen?

Zitat:
Trotz erstmaliger schriftlicher Absage zur Abgabe


Der Steuerpflichtige hat auch noch schriftlich seinen Vorsatz zur Hinterziehung von Steuern dokumentiert?

Zitat:
Könnte man den Steuerberater wegen einseitiger Interessenslage (hohe Honorarrechnung) und einer Art Falschberatung angehen?


Dass er davon abgeraten hat, eine Straftat zu begehen dürfte wohl kein Gericht als Falschberatung einordnen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bandito
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Warum er 4 Jahre kurz vor der Verjährung unter Zeitdruck und einer gewissen unterschwelligen Drohkulisse darauf kam ist dem Mandanden auch nicht bekannt.

Generell kann man Dienstleitungen und Angebote von Steuerberatern ablehnen. Dies stellt mit Sicherheit keine Straftat dar. Man sollte sich generell wie nun in dieser Sache nun leider nicht geschehen vorher detaillierter informieren und absichern. Die bereits erwähnten Faktoren Zeitdruck, Drohkulisse und dazu zuviel Vertrauen in den langjährig täztigen Steuerberater und die darraus negativen Folgen sind nicht auf Seiten des Mandanten zu suchen.

Aus Ihrer Antwort ging leider nicht hervor wie sich eine Steuererklärung getätigt nach einer Verjährung auf ein Steuerverfahren auswirken können. Strafverfahren, Steuerbescheid, Steuerschuld?


gruss

-- Editiert von bandito am 20.11.2020 17:45

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Warum er 4 Jahre kurz vor der Verjährung


Wie kommst Du darauf, dass das nach 4 Jahren verjährt ist? Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.

Zitat:
Generell kann man Dienstleitungen und Angebote von Steuerberatern ablehnen. Dies stellt mit Sicherheit keine Straftat dar.


Mit der Ablehnung hat man den eigenen Vorsatz dokumentiert und damit muss man nicht mehr lange darüber diskutieren, ob Steuerhinterziehung vorliegt.

Zitat:
Aus Ihrer Antwort ging leider nicht hervor wie sich eine Steuererklärung getätigt nach einer Verjährung auf ein Steuerverfahren auswirken können. Strafverfahren, Steuerbescheid, Steuerschuld?


Da ist nach 4 Jahren nichts verjährt, weder strafrechtlich, noch steuerrechtlich. Daher hat es sich bei der Abgabe der Steuererklärung um eine strafbefreiende Selbstanzeige gehandelt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Mit der Ablehnung hat man den eigenen Vorsatz dokumentiert Das schon - aber das wird der Steuerberater doch kaum dem Finanzamt mitteilen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das schon - aber das wird der Steuerberater doch kaum dem Finanzamt mitteilen...


Wer weiß das schon. Vielleicht kommt der Steuerberater selbst in eine Situation, bei der er sich gezwungen sieht, das Schreiben.

Letztlich dürfte es aber auch egal sein, da man den Straftatbestand der Steuerhinterziehung in so einem Fall ohnehin nur schwer wegdiskutieren kann.

-- Editiert von hh am 20.11.2020 18:29

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Zitat:
Vielleicht kommt der Steuerberater Selbsteinschätzung eine Situation, bei der er sich gezwungen sieht, das Schreiben.


Der Satz wirkt recht unvollständig - er sieht sich wozu gezwungen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bandito
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

jetzt nehmen wir einfach mal an das die Angelegenheit definitv wie beschrieben verjährt ist. Wäre sie nicht verjährt wäre es für den Mandanten womöglich erfreulicher.

Wie verhält sich das Finanzamt? Wird trotz Verjährung einem Verfahren weiter nachgegangen? Erfolgt ein Bescheid und entsteht eine Steuerschuld? Gerne versuche ich diese Verjährung als auch Laie noch zu begründen. Bis dahin gerne diese Frage mit der Tatsache der Verjährung behandeln. Danke :)

Den Strafbestand der Steuerhinterziehung ist durch Unwissen sicher dennoch gegeben. Unwissen führt hier aber zu erheblich größeren Nachteilen wie ein entstsprechendes Strafverfahren. Dies gehört aber nicht zur Fragestellung.

Es stellt kein Strafbestand dar wenn man wie bereits beschrieben ein Angebot eines Steuerberaters erstmal nicht annimmt. Dieser Strafbestand erfolgte ja schon vorher. Man kann schliesslich seinen Steuerberater selbst auswählen oder gar entsprechende Erklärung selbst abgeben. Dies wäre in diesem Fall auf alle Fälle die günstigere und Stressfreiere Option gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
jetzt nehmen wir einfach mal an das die Angelegenheit definitv wie beschrieben verjährt ist.


Wenn der Fall nicht in Deutschland spielt, dann können wir auch nichts dazu sagen.

In Deutschland ist die Sache definitiv nicht verjährt.

Zitat:
Gerne versuche ich diese Verjährung als auch Laie noch zu begründen.


Gerne

Zitat:
Bis dahin gerne diese Frage mit der Tatsache der Verjährung behandeln.


Ich mache das jedenfalls nicht, weil ich es für sinnlos halte über eine nicht vorhandene Gesetzeslage zu diskutieren.

Zitat:
Unwissen führt hier aber zu erheblich größeren Nachteilen wie ein entsprechendes Strafverfahren.


:???:

Zitat:
Es stellt kein Strafbestand dar wenn man wie bereits beschrieben ein Angebot eines Steuerberaters erstmal nicht annimmt.


Das habe ich auch nicht behauptet.

Zitat:
Man kann schliesslich seinen Steuerberater selbst auswählen oder gar entsprechende Erklärung selbst abgeben. Dies wäre in diesem Fall auf alle Fälle die günstigere und Stressfreiere Option gewesen.


Völlig korrekt und warum hat man das dann nicht gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von bandito):
Wie verhält sich das Finanzamt? Wird trotz Verjährung einem Verfahren weiter nachgegangen?

Das lässt sich a) nur vermuten und b) erst nach Kenntnis weiterer Details zum Sachverhalt.

Zitat (von bandito):
Erfolgt ein Bescheid und entsteht eine Steuerschuld?

Das ist nicht zu 100 % auszuschließen. Denn selbst wenn Verjährung eingetreten sein sollte, könnte ein Bescheid ergehen, der bestandskräftig wird, wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bandito
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Man kann schliesslich seinen Steuerberater selbst auswählen oder gar entsprechende Erklärung selbst abgeben. Dies wäre in diesem Fall auf alle Fälle die günstigere und Stressfreiere Option gewesen.

Völlig korrekt und warum hat man das dann nicht gemacht?


Wie gesagt Unwissenheit+ Zeitdruck, Drohkulisse seitens des Steuerberaters. Letzendlich musste man schnell jemand vertrauen.

Das dies letztendlich zum Abkassieren so durchgezogen wurde, würde weitere Fragestellungen aufwerfen und den Rahmen sprengen

Die Festsetzungsfrist bei einer Erbschaftssteuer beträgt 4 Jahre. In Schweren Fällen scheinbar länger. Evtl. kurz googeln.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bandito
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von bandito):
Wie verhält sich das Finanzamt? Wird trotz Verjährung einem Verfahren weiter nachgegangen?


Das lässt sich a) nur vermuten und b) erst nach Kenntnis weiterer Details zum Sachverhalt.


Da unter normalen Umständen hier diese Selbstanzeige Strafbefreiend wirken soll kann man vermuten das dem nicht weiter nachgegangen wird...?!

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von bandito):
Erfolgt ein Bescheid und entsteht eine Steuerschuld?


Das ist nicht zu 100 % auszuschließen. Denn selbst wenn Verjährung eingetreten sein sollte, könnte ein Bescheid ergehen, der bestandskräftig wird, wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden.


Das würde bedeuten das ein Finanzbeamter individuell entscheiden kann ob es sinnvoll wäre einen Bescheid zu erlassen. Mit dem Wissen das dieser einfachen Rechtsmitteln nicht standhalten könnte? Oder könnte er trotz Rechtsmittel standhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von bandito):
Die Festsetzungsfrist bei einer Erbschaftssteuer beträgt 4 Jahre. In Schweren Fällen scheinbar länger. Evtl. kurz googeln.

Vielen Dank für den Hinweis zum Googeln in einem Steuerrechtsforum! Wir bevorzugen jedoch einen Blick ins Gesetz.
Haben Sie auch Satz 2 des § 169 Abs. 2 AO gelesen?

Kennen Sie zudem § 171 Abs. 9 AO?
Zitat:
Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.


Zitat (von bandito):
Da unter normalen Umständen hier diese Selbstanzeige Strafbefreiend wirken soll kann man vermuten das dem nicht weiter nachgegangen wird...?!

Strafbefreiend heißt nicht steuerbefreiend!

Zitat (von bandito):
Das würde bedeuten das ein Finanzbeamter individuell entscheiden kann ob es sinnvoll wäre einen Bescheid zu erlassen.

Um "sinnvoll" geht es beim Handeln nach dem Gesetz nicht.

Zitat (von bandito):
Mit dem Wissen das dieser einfachen Rechtsmitteln nicht standhalten könnte? Oder könnte er trotz Rechtsmittel standhalten?

Wenn die Steuer tatsächlich verjährt sein sollte, hält er Rechtsmitteln nicht stand, wird aber voraussichtlich auch gar nicht erst erlassen.

-- Editiert von Cybert. am 20.11.2020 23:29

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Die Festsetzungsfrist bei einer Erbschaftssteuer beträgt 4 Jahre.


Du musst den § 169 AO auch vollständig lesen.

Bei Steuerhinterziehung und die liegt bei unterlassener Abgabe der Erbschaftsteuererklärung eindeutig vor beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Bei der ErbSt besteht jedoch keine Erklärungs- sondern nur ggf. eine Anzeigepflicht, §30 ErbStG. Ob das FA zur Abgabe einer Erklärung überhaupt aufgefordert hat, so dass man über eine Nichtabgabe zur Steuerhinterziehung kommen kann, gibt -wie so vieles!- der Sachverhalt nicht her.

taxpert !

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#16
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Bei der ErbSt besteht jedoch keine Erklärungs- sondern nur ggf. eine Anzeigepflicht, §30 ErbStG. Ob das FA zur Abgabe einer Erklärung überhaupt aufgefordert hat, so dass man über eine Nichtabgabe zur Steuerhinterziehung kommen kann, gibt -wie so vieles!- der Sachverhalt nicht her.

Zumindest kämen wir über die Anzeigepflicht aber zu einer Anlaufhemmung!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Bei der ErbSt besteht jedoch keine Erklärungs- sondern nur ggf. eine Anzeigepflicht, §30 ErbStG.


Auch eine nicht erfolgte Anzeige erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

Zitat:
Zumindest kämen wir über die Anzeigepflicht aber zu einer Anlaufhemmung!


Dann wären wir sogar bei 13 Jahren bis Verjährung eintritt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
bandito
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Bei der ErbSt besteht jedoch keine Erklärungs- sondern nur ggf. eine Anzeigepflicht, §30 ErbStG. Ob das FA zur Abgabe einer Erklärung überhaupt aufgefordert hat, so dass man über eine Nichtabgabe zur Steuerhinterziehung kommen kann, gibt -wie so vieles!- der Sachverhalt nicht her.

taxpert !


Das Finanzamt kam zu keiner Zeit auf den Mandanden zu. Laut Steuerberater sei die Angelegenheit verjährt.


Hatte mit der der freundlichen Inspiration der Mitdiskutanten in diesem Beitrag folgendes ergoogelt.

Eine Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 169 (1) Satz 1 AO (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre, § 169 (2) Satz 1 Nr. 2 AO.

Da nun die Festsetzungsfrist abgelaufen ist und es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelt beträgt die Frist 5 Jahre (§ 378 AO)

Wenn man das so stehen lassen kann?

Also wird demnach kein Bescheid mehr erlassen soweit vermutet. :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Laut Steuerberater sei die Angelegenheit verjährt.


Mit welcher Begründung?

Zitat:
Das Finanzamt kam zu keiner Zeit auf den Mandanden zu.


Ist denn eine Anzeige des Erbes nach § 30 ErbStG erfolgt?

Zitat:
Wenn man das so stehen lassen kann?


Ich bleibe dabei, dass es sich um Steuerhinterziehung handelt und dann beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von bandito):
Da nun die Festsetzungsfrist abgelaufen ist und es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelt beträgt die Frist 5 Jahre (§ 378 AO)

Warum kommen Sie zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung und nicht zu einer -hinterziehung?

Zitat (von bandito):
Da nun die Festsetzungsfrist abgelaufen ist...

Unabhängig davon ist nicht nur die Dauer der FF entscheidet, sondern auch deren Beginn.
Und der ist offenbar mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Todesfall.

Für eine Verjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung muss der Todesfall also vor dem 1.1.2013 gewesen sein.

-- Editiert von Cybert. am 21.11.2020 13:37

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
bandito
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich bleibe dabei, dass es sich um Steuerhinterziehung handelt und dann beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).


Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden. Vorsatz ist gegeben, wenn der Betroffene vom Besteuerungstatbestand Kenntnis hat und die entsprechende Steuer auch verkürzen wollte.

Keine Kenntnis,keine Steuerhinterziehung. Der Steuerberater hat hier in letzter Sekunde erst darauf aufmerksam gemacht. Die Steuererklärung erfolgte ohne zutun des Finanzamtes schliesslich nach der Verjährung

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
bandito
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Warum kommen Sie zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung und nicht zu einer -hinterziehung?


Da der Mandant hier keine Kenntnis hatte das eine Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Das Finanzamt hat die Sache auch völlig verschlafen.

Zitat (von Cybert.):
Für eine Verjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung muss der Todesfall also vor dem 1.1.2013 gewesen sein.


Warum? Die Verjährung zur Festsetzung beträgt 4 Jahre. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung wären das dann 5 Jahre.

Was nun das Finanzamt damit macht da sie keine Steuer mehr festsetzen kann ist offen. Generell wirkt sich aber diese nach der Verjährung gestellte Selbstanzeige Strafbefreiend aus, auch wenn es fraglich ist ob überhaupt ein Bescheid erlassen werden kann?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von bandito):
Vorsatz ist gegeben, wenn der Betroffene vom Besteuerungstatbestand Kenntnis hat und die entsprechende Steuer auch verkürzen wollte.

Unwissenheit schützt also vor Strafe?
Dass man annahm, nicht erbschaftsteuerpflichtig zu sein, wird ein Richter je weniger glauben, desto höher der Betrag sei.


Zitat (von bandito):
Die Verjährung zur Festsetzung beträgt 4 Jahre. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung wären das dann 5 Jahre.

Und wann beginnt die Frist? Richtig, nicht mit dem Todeszeitpunkt, sondern - wie hier mehrfach erwähnt - nach § 170 AO, mithin mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Besteuerungszeitpunkt.

Zitat (von bandito):
Generell wirkt sich aber diese nach der Verjährung gestellte Selbstanzeige Strafbefreiend aus, auch wenn es fraglich ist ob überhaupt ein Bescheid erlassen werden kann?

Im Regelfall ist die Steuerfestsetzung länger möglich als die Strafverfolgung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Vorsatz ist gegeben, wenn der Betroffene vom Besteuerungstatbestand Kenntnis hat und die entsprechende Steuer auch verkürzen wollte.


Nein, der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist bereits dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Steuerpflicht für möglich gehalten hat. Bei einer Nichtabgabe der Steuererklärung wird der Steuerpflichtige daher überzeugend darlegen müssen, warum er zur Auffassung gekommen ist, dass keine Steuern anfallen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärung dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater beauftragt hat.

Nachdem er vom Steuerberater auf die Steuerpflicht hingewiesen wurde, kann dessen Beauftragung den Steuerpflichtigen jedoch nicht vom Vorwurf der Steuerhinterziehung entlasten.

BFH-Urteil vom 11.05.2012, Az. II B 63/11

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