Hallo liebes Forum.
Nehmen wir an ein Arbeitgeber einer Behindertenwohnstätte würde verordnen dass seine Mitarbeiter alle dazu verpflichtet sind eine Maske zu tragen.
Was wäre aber wenn betroffene Mitarbeiter eine attestierte Befreiung von der Maske haben, bzw. medizinisch festgestellt wurde dass der Mitarbeiter keine Maske tragen kann.
Auf Anfrage unseres erdachten Mitarbeiters, würde der fiktive Chef nur antworten dass er ohne Maske nicht arbeiten darf. Daraufhin würde der Mitarbeiter entgegnen dass er arbeiten möchte aber nicht ohne Maske.
Der erdachte Arbeitgeber würde aber keine Anweisung geben, sondern nur diese Aussage wiederholen; "Sie dürfen ohne Maske nicht arbeiten"
Im Vorhergang hätte der Arbeitgeber schon den Mitarbeiter sagen können, dass er sich krankschreiben lassen soll. Einem fiktiven Arzt würde diese Situation vorgetragen, weigert sich aber, den erfundenen Mitarbeiter krankschreiben, weil er eben nicht krank ist.
In so einem Falle wäre der Mitarbeiter natürlich sehr verunsichert. Vermutlich würde er sich am besten verhalten wenn er zur Arbeit erscheint, und der Arbeitgeber ihn dann nach Hause schickt. Wäre das die richtige Rangehensweise?
Was sollte der Mitarbeiter sich in dem Falle schriftlich vom Arbeitgeber ausstellen lassen? Wie kann er sein Gehalt weiter bekommen?
Vielen Dank für die Beteiligung an diesem Gedankenspiel im Vornherein!
-- Editiert von tine7777 am 20.11.2020 16:40
MNS Attest, AG will Arbeit verhindern
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo Tina,
wäre es für den fiktiven AN eventuell möglich, mit einem Faceshield oder einer Kinnmaske zu arbeiten?
Viele Grüße, Elfi96
ZitatHallo Tina, :
wäre es für den fiktiven AN eventuell möglich, mit einem Faceshield oder einer Kinnmaske zu arbeiten?
Viele Grüße, Elfi96
Hallo, leider nein, da auch dies aus gesundheitlichen Gründen leider nicht möglich ist.
Für die hypothetische Ausarbeitung dieses Falls wäre es aber ja mal interessant, beide Möglichkeiten durchzugehen, mit Visier-Trage-Angebot des AN und eben ohne....
-- Editiert von tine7777 am 20.11.2020 17:33
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Der fiktive Mitarbeiter erwartet also, dass der fiktive Arbeitgeber alle anderen Mitarbeiter gefährdet und dadurch seine Fürsorgepflicht, die er nun mal hat, ignoriert, oder wie sollen wir uns das vorstellen?
wirdwerden
ZitatDer fiktive Mitarbeiter erwartet also, dass der fiktive Arbeitgeber alle anderen Mitarbeiter gefährdet und dadurch seine Fürsorgepflicht, die er nun mal hat, ignoriert, oder wie sollen wir uns das vorstellen? :
wirdwerden
Was meinen Sie mit "erwarten". Ein Attest hat ja eine Ursache. Er KANN in diesem Fall keinen MNS tragen. Wenn er dies täte wäre ein gesundheitlicher Schaden für ihn zu erwarten bis hin zu Erstickungsanfällen mit schwerwiegenden Folgen. Und dann?
-- Editiert von tine7777 am 20.11.2020 18:23
Der AG hat selbstverständlich das Recht, den AN unter diesen Umständen von der Arbeit frei zu stellen.
tine, und wenn er ungeschützt arbeitet, dann hat er vielleicht alle anderen infiziert. Und dann?
wirdwerden
Das ändert nichts an der Fürsorgepflicht des AG gegenüber den anderen Mitarbeitern.
Der der AN keine Maske tragen kann und der AG keine Möglichkeit hat, ihn anderweitig zu beschäftigen, dann muss überlegt werden, wie weiter vorgegangen werden kann.
Nur eins muss klar sein: Das Attest ist kein Freibrief um ohne Maske zu arbeiten. Sollte ein MNS partout nicht möglich sein, dann sollte der attestierende Arzt auch in der Lage sein eine AU diesbezüglich zu schreiben.
ZitatDer AG hat selbstverständlich das Recht, den AN unter diesen Umständen von der Arbeit frei zu stellen. :
Der AG möchte aber nicht bezahlt freistellen sondern erwartet in unserem fiktiven Fall, dass ein Arzt dies übernimmt. Dies ist aber natürlich nicht möglich, da ja keine Krankheit vorliegt, die ein Arbeiten grundsätzlich verhindert.
Zitatwenn er ungeschützt arbeitet, dann hat er vielleicht alle anderen infiziert. Und dann? :
Dann hat der andere halt Pech gehabt ... wie Millionen vor ihm.
ZitatDas ändert nichts an der Fürsorgepflicht des AG gegenüber den anderen Mitarbeitern. :
Die ist aber keine Rechtsgrundlage um einseitig eine Maskenpflicht auf Kosten der Arbeitnehmer zu verordnen. Der AN bietet seine Arbeitskraft an, der AG will nicht, also wird er den AN mit Bezahlung freistellen müssen.
ja, das ist die große Frage hier. Welche Möglichkeiten hat der AN, er ist ja auch ohne Schuld in dieser Situation und auf das Gehalt angewiesen.Zitattine, und wenn er ungeschützt arbeitet, dann hat er vielleicht alle anderen infiziert. Und dann? :
wirdwerden
Zitat:Zitatwenn er ungeschützt arbeitet, dann hat er vielleicht alle anderen infiziert. Und dann? :
Dann hat der andere halt Pech gehabt ... wie Millionen vor ihm.
ZitatDas ändert nichts an der Fürsorgepflicht des AG gegenüber den anderen Mitarbeitern. :
Die ist aber keine Rechtsgrundlage um einseitig eine Maskenpflicht auf Kosten der Arbeitnehmer zu verordnen. Der AN bietet seine Arbeitskraft an, der AG will nicht, also wird er den AN mit Bezahlung freistellen müssen.
Ja, das schlimme ist, auch hier habe ich den Eindruck, dass leicht "abgeschweift" wird aufgrund subjektiver Einstellungen. Es geht hier um Fakten und die juristische Einschätzung bitte. Wie soll sich der fiktive AN am besten verhalten um den Anspruch auf sein Gehalt nicht zu verlieren.
-- Editiert von tine7777 am 20.11.2020 18:50
ZitatDas ändert nichts an der Fürsorgepflicht des AG gegenüber den anderen Mitarbeitern. :
Der der AN keine Maske tragen kann und der AG keine Möglichkeit hat, ihn anderweitig zu beschäftigen, dann muss überlegt werden, wie weiter vorgegangen werden kann.
Nur eins muss klar sein: Das Attest ist kein Freibrief um ohne Maske zu arbeiten. Sollte ein MNS partout nicht möglich sein, dann sollte der attestierende Arzt auch in der Lage sein eine AU diesbezüglich zu schreiben.
Nein, wieso sollte er, das AN ist ja arbeitsfähig.
Der fiktive AN möge doch an den fiktiven AG schreiben.ZitatWelche Möglichkeiten hat der AN, er ist ja auch ohne Schuld in dieser Situation und auf das Gehalt angewiesen. :
Und zwar nachweislich, dass er seine fiktive Arbeitskraft weiterhin anbietet, dass er nicht arbeitsunfähig sei und dass er eine schriftliche Anweisung von seinem fiktiven AG fordert, wie er sich ab xxDatum verhalten soll.
Bis dahin sollte der fiktive AN rein fiktiv täglich zur gewohnten fiktiven Arbeitsstelle gehen und seine fiktive Arbeitskraft anbieten.
Alternativ NICHT schreiben, sondern darauf vertrauen, dass der AG schon an die bezahlte Freistellung denken wird.
AG verordnen übrigens nichts. Sie weisen an. In aller Regel tun sie das schriftlich.
Neenene... das mit dem hätte-hätte geht bei fiktiv nicht auch noch. Der fiktive AG weiß doch, dass der fiktive AN nicht krank/nicht arbeitsunfähig ist.ZitatIm Vorhergang hätte der Arbeitgeber schon den Mitarbeiter sagen können, dass er sich krankschreiben lassen soll. :
was für´n blödes Spiel.
Ich finde keine Fakten.ZitatEs geht hier um Fakten und die juristische Einschätzung bitte. :
Die juristische Einschätzung macht dir gegen Honorar ein Anwalt. Der darf das.
Interessant wäre auch wie es sich dabei verhielte wenn der AG sich auf eine Anweisung des Gesundheitsamtes beruft.
Könnte damit erfüllt sein dass der AN seiner Arbeit nicht mehr nachkommen kann? Könnte der AG argumentieren dass er arbeitsunfähig ist?
-- Editiert von go461446-71 am 20.11.2020 19:11
ZitatDies ist aber natürlich nicht möglich, da ja keine Krankheit vorliegt, die ein Arbeiten grundsätzlich verhindert. :
Das sehe ich bei einem Pflegeheim skeptisch und durchaus diskutabel. Es gibt aber halt noch keine Urteile dazu. Ein Attest bewahrt erst einmal nur vor (staatlichen) Sanktionen bzgl. MNS-Pflicht. Es ist aber kein Freifahrtschein.
Beispiel: Ein gebrochenes Bein hindert auch nicht grundsätzlich das Arbeiten. Trotzdem wird ein AG Spedition erwarten, dass ein AN Fahrer deswegen AU geschrieben wird.
Und man kann durchaus argumentieren das jemand der so krank ist, dass er keinen MNS arbeiten kann, derzeit im Gesundheitswesen nicht arbeitsfähig ist.
Eine OP-Schwester würde auch nicht ohne Schutz an den Tisch gelassen.
ZitatWie soll sich der fiktive AN am besten verhalten um den Anspruch auf sein Gehalt zu behalten. :
Man schreibt den AG ganz offiziell an und legt das Attest bei und teilt ihm mit, das man seien Arbeitskraft anbietet.
Dazu geht man dann wieder pünktlich zur Arbeit.
Und wartet ab, was der AG macht.
ZitatInteressant wäre auch wie es sich dabei verhielte wenn der AG sich auf eine Anweisung des Gesundheitsamtes beruft. :
Dann könnte er das ja sicherlich belegen, was genau da gefordert wird.
Zitat:
Das sehe ich bei einem Pflegeheim skeptisch und durchaus diskutabel. Es gibt aber halt noch keine Urteile dazu. Ein Attest bewahrt erst einmal nur vor (staatlichen) Sanktionen bzgl. MNS-Pflicht. Es ist aber kein Freifahrtschein.
Beispiel: Ein gebrochenes Bein hindert auch nicht grundsätzlich das Arbeiten. Trotzdem wird ein AG Spedition erwarten, dass ein AN Fahrer deswegen AU geschrieben wird.
Und man kann durchaus argumentieren das jemand der so krank ist, dass er keinen MNS arbeiten kann, derzeit im Gesundheitswesen nicht arbeitsfähig ist.
Eine OP-Schwester würde auch nicht ohne Schutz an den Tisch gelassen.
Die Erledigung der Arbeit war keinerlei Problem für den AN bis zu dem Zeitpunkt als das Tragen eines MNS angeordnet wurde.
Es liegt dabei für den fiktiven AN keine Krankheit vor die ihn bei seiner Tätigkeit hindert, aber das Tragen eines MNS unmöglich macht. Der fiktive Arbeitsplatz hat vorher nie das Tragen davon erfordert.
Die OP-Schwester ist daher kein passendes Beispiel.
-- Editiert von tine7777 am 20.11.2020 20:56
-- Editiert von tine7777 am 20.11.2020 20:56
Es geht in diesem angeblich so fiktiven Fall um Rechtsgüter, die anscheinend oder auch nur scheinbar gegeneinander stehen - die behauptete und irgendwie attestierte Unmöglichkeit, die Maske zu tragen, gegen das Recht und die Pflicht des AG, die gesamte Belegschaft vor unnötigem Risiko zu schützen.
Wenn zwei Auffassungen so frontal stehen, kann man die Argumente lange hin- und herwälzen, am Ende muss entschieden werden. AN könnte oder sollte also einen Musterprozess führen und würde Rechtsgeschichte damit schreiben. Allerdings dürfte der Prozess wohl bis zum BAG gehen, evtl. sogar BVG und EuGH.
Ich habe so meine Probleme mit 'fiktiven Fällen', weil Fiktionen quasi beliebig aus- oder aufgefüllt sein/werden können. Allein schon dieses apodiktische KANN keine Maske tragen ... Ja, was passiert denn dann? Muss nach einer Viertelstunde der Notarzt kommen, oder wie? Eine konkrete Person aber hat konkrete Probleme.
Auf Seiten des fiktiven AG ebenso: Null Möglichkeiten der Problemlösung?
(Nur angemerkt: Wenn Attestieren der Unfähigkeit, die Maske zu tragen, zu leicht gemacht würde, hätten wir bald eine Menge wie bei der laktosefreien Milch(Produkten), die inzwischen eine eigene Sparte ausmachen, weil viel gekauft, während echte Laktoseintoleranz doch eher selten vorkommt.)
In Ergänzung: es kommt doch gar nicht darauf an, ob der Betroffene eine Maske tragen kann oder nicht. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für alle entschieden, dass nur mit Mund/Nasenschutz gearbeitet werden darf. Wenn wir hier keine Schikane haben, dann ist das rechtens. Also, könnte der Arbeitgeber ein isoliertes Einzelzimmer anbieten, ohne großen Veränderungsaufwand, dann ist er dazu verpflichtet. Ist das nicht der Fall, dann kann der Arbeitnehmer dort nicht arbeiten, sofern er sich nicht an die Maske gewöhnen kann oder es tatsächlich nicht geht.
Er fällt also aus, die Frage ist dann doch nur, wer das zu bezahlen hat. Wenn jemand ohne Arbeitsunfähigkeit und nicht vom Arbeitgeber zu vertretenen Umständen ausfällt, ist es erst einmal die Angelegenheit des Arbeitnehmers. Er erscheint nicht zur Arbeit. Also wird er nicht bezahlt, irgendwann abgemeldet bei der Krankenkasse u.s.w. Die Frage ist jetzt, wer da einspringt. Der Fragesteller scheint in einer Behinderteneinrichtung zu arbeiten. Da mag es besondere Regelungen geben, das müsste raus zu finden sein. Mag weiterhin sein, dass für diese Fälle auch für Corona weitere finanzielle Töpfe geschaffen wurden. Das wäre zu eruieren. Und dann sieht man weiter.
wirdwerden
Gesichtsvisiere sind (zum. in Hessen) noch nicht mal im privaten Bereich erlaubt. Das tragen einer (einfachen) Mund- u. Nasenbedeckung (welche kein(!) Medizinprodukt sind!) ist vielleicht im privaten Bereich erlaubt, aber in Krankenhäusern, Altenheimen, Eingliederungshilfe... muss es min. eine "medizinische Gesichtsmaske" sein. Da eine "medizinische Gesichtsmaske" (DIN EN 14683:2019-10 u. CE zertifiziert) aber keinen Eigenschutz/Arbeitsschutz darstellt, stellt man in Krankenhäusern, Altenheimen, Eingliederungshilfe... mittlerweile "FFP1-/FFP2-/FFP3-Masken" zur Verfügung - also theoretisch. ^^
Da "Homeoffice" u. der "Mindestabstand" in der Eingliederungshilfe (u. vielen anderen Bereichen) nicht möglich ist, bleibt eig. nur einen Ersatzarbeitsplatz zu finden. Wenn es den nicht gibt, dann wird der Arbeitgeber sich eine andere Lösung (hier vermutlich die personenbedingte Kündigung) überlegen - Der Arbeitgeber wird einen garantiert nicht für die Dauer der Corona-Pandemie bezahlt nach hause schicken!
Jedenfalls wird man (hier geht es nachrangig um den Schutz von Arbeitskollegen; sondern viel mehr um den Schutz der Klienten, die eher selten Hygienemaßnahmen (Hände waschen, Hände desinfizieren, Mindestabstand...) einhalten, die zur Risikogruppe gehören u./od. immungeschwächt sind u. sich eine Coronainfektion rasant in der ganzen Einrichtung verbreiten wird) als Arbeitgeber bei einer personenbedingten Kündigung recht gut Chancen vor dem Arbeitsgericht haben.
Mein Arbeitgeber besteht seit ca. 7 Monaten auf das tragen einer "medizinische Gesichtsmaske". Wie kommt es das du erst jetzt mit so einem Attest bei deinem Arbeitgeber aufschlägst?
Ps.: Meinem Arbeitgeber (Eingliederungshilfe EKHN) ist bekannt das es die "Querdenker-/Verschwörungstheoretiker-Bewegung" gibt. Das seit kurzer Zeit gefälschte Atteste bzw. Gefälligkeitsatteste vermehrt im Umlauf sind u. er hat über das Firmenintranet mitgeteilt das er solche gefälschten Atteste bzw. Gefälligkeitsatteste nicht anerkennen wird.
ZitatGesichtsvisiere sind (zum. in Hessen) noch nicht mal im privaten Bereich erlaubt. Das tragen einer (einfachen) Mund- u. Nasenbedeckung (welche kein(!) Medizinprodukt sind!) ist vielleicht im privaten Bereich erlaubt, aber in Krankenhäusern, Altenheimen, Eingliederungshilfe... muss es min. eine "medizinische Gesichtsmaske" sein. Da eine "medizinische Gesichtsmaske" (DIN EN 14683:2019-10 u. CE zertifiziert) aber keinen Eigenschutz/Arbeitsschutz darstellt, stellt man in Krankenhäusern, Altenheimen, Eingliederungshilfe... mittlerweile "FFP1-/FFP2-/FFP3-Masken" zur Verfügung - also theoretisch. ^^ :
Da "Homeoffice" u. der "Mindestabstand" in der Eingliederungshilfe (u. vielen anderen Bereichen) nicht möglich ist, bleibt eig. nur einen Ersatzarbeitsplatz zu finden. Wenn es den nicht gibt, dann wird der Arbeitgeber sich eine andere Lösung (hier vermutlich die personenbedingte Kündigung) überlegen - Der Arbeitgeber wird einen garantiert nicht für die Dauer der Corona-Pandemie bezahlt nach hause schicken!
Jedenfalls wird man (hier geht es nachrangig um den Schutz von Arbeitskollegen; sondern viel mehr um den Schutz der Klienten, die eher selten Hygienemaßnahmen (Hände waschen, Hände desinfizieren, Mindestabstand...) einhalten, die zur Risikogruppe gehören u./od. immungeschwächt sind u. sich eine Coronainfektion rasant in der ganzen Einrichtung verbreiten wird) als Arbeitgeber bei einer personenbedingten Kündigung recht gut Chancen vor dem Arbeitsgericht haben.
Mein Arbeitgeber besteht seit ca. 7 Monaten auf das tragen einer "medizinische Gesichtsmaske". Wie kommt es das du erst jetzt mit so einem Attest bei deinem Arbeitgeber aufschlägst?
Ps.: Meinem Arbeitgeber (Eingliederungshilfe EKHN) ist bekannt das es die "Querdenker-/Verschwörungstheoretiker-Bewegung" gibt. Das seit kurzer Zeit gefälschte Atteste bzw. Gefälligkeitsatteste vermehrt im Umlauf sind u. er hat über das Firmenintranet mitgeteilt das er solche gefälschten Atteste bzw. Gefälligkeitsatteste nicht anerkennen wird.
Das Attest liegt dem fiktiven AG schon lange vor. Die Empfehlung zum Tragen eines MNS bestand schon länger, nun wurde dies aber anscheinend vom Gesundheitsamt angeordnet.
Dann sind wir doch hier rund und *fertig*. Dann ist nichts mehr fiktiv. Dann existiert höchstwahrscheinliche eine sehr deutliche und schriftliche Anordnung vom zuständigen Gesundheitsamt.Zitatnun wurde dies aber anscheinend vom Gesundheitsamt angeordnet. :
Dann dürfte sich daraus für den AG ergeben, wie arbeitsrechtlich mit AN zu verfahren ist, die ein *Attest* vorlegen.
Ist doch bisher alles nur fiktiv.ZitatWie kommt es das du erst jetzt mit so einem Attest bei deinem Arbeitgeber aufschlägst? :
Zitat:Dann sind wir doch hier rund und *fertig*. Dann ist nichts mehr fiktiv. Dann existiert höchstwahrscheinliche eine sehr deutliche und schriftliche Anordnung vom zuständigen Gesundheitsamt.Zitatnun wurde dies aber anscheinend vom Gesundheitsamt angeordnet. :
Dann dürfte sich daraus für den AG ergeben, wie arbeitsrechtlich mit AN zu verfahren ist, die ein *Attest* vorlegen.
Ist doch bisher alles nur fiktiv.ZitatWie kommt es das du erst jetzt mit so einem Attest bei deinem Arbeitgeber aufschlägst? :
Davon geht der fiktive AN auch auß. Der fiktive AG spricht aber keinerlei Anweisung aus dabei. Er stellt den fiktiven AN vor die Situation dass er den Arbeitsplatz nur mit Maske betreten darf. Dies würde auf eine Anordnung des Gesundheitsamtes geschehen. Wenn der AN darauf erwiedert dass er keine MNS tragen kann, wiederholt der AG dass er seinerseits niemanden ohne Maske arbeiten lassen darf. Die Sache dreht sich im Kreis.
Der AG ist sich entweder nicht im Klaren darüber welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, oder gibt diese absichtlich/unabsichtlich nicht an den AN weiter.
Der fiktive AN wäre in dieser Situation natürlich sehr verunsichert was er tun soll.
Das wurde doch nun sowohl für den fiktiven als auch für den tatsächlichen Sachverhalt bereits beantwortet. Mehrmals.ZitatDer fiktive AN wäre in dieser Situation natürlich sehr verunsichert was er tun soll. :
Dieses Attest wäre für mich als AG sehr fischigZitatWas wäre aber wenn betroffene Mitarbeiter eine attestierte Befreiung von der Maske haben :
Zitat:er hat über das Firmenintranet mitgeteilt das er solche gefälschten Atteste bzw. Gefälligkeitsatteste nicht anerkennen wird
Zitat:Dieses Attest wäre für mich als AG sehr fischig
Es ist immer interessant, wie schnell hier ärztliche Atteste einfach beiseite gewischt werden, nur weil es um Maskenbefreiung geht. Macht ihr das mit den "gelben Scheinen" genauso? Fakt ist, dass es hier ein Attest gibt und wenn der AG es nicht glaubt, hat er die Möglichkeit es auf eigene Kosten überprüfen zu lassen. Wenn er das nicht tut, hat er es zu akzeptieren. Aber das hat er ja auch bisher getan.
Jetzt kommt es darauf an, ob es wirklich eine konkrete Anordnung des Gesundheitsamtes für diesen Betrieb gibt, oder ob die Anweisung des AG nur auf der allgemeinen "Coronaverordnung" beruht.
Im ersten Fall hat er keine andere Wahl, als den AN nicht arbeiten zu lassen und IMHO kann er ihn auch rechtmäßig personenbedingt kündigen. Er könnte sich aber vielleicht auch um eine Ausnahmegenhmigung bemühen.
Im zweiten Fall wäre es allein sein persönliches Vergnügen. Hier kann er sich auch nicht mit seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen AN rausreden, da es ja schon seit über einem halben Jahr so akzeptiert wird.
Grundsätzlich würde ich mich an den Rat von @Harry van Sell halten, aber ich sehe auch das Verhalten des Arztes kritisch. Anscheinend liegt ja hier eine Krankheit vor, die ein Arbeiten in diesem Betrieb unmöglich macht. Da wäre eine Krankschreibung Pflicht. Ich sehe das analog zu mobbing, wo Ärzte ja auch krank schreiben.
Gruß
Shihaya
ZitatDer fiktive Mitarbeiter erwartet also, dass der fiktive Arbeitgeber alle anderen Mitarbeiter gefährdet und dadurch seine Fürsorgepflicht, die er nun mal hat, ignoriert, oder wie sollen wir uns das vorstellen? :
Nein,der fiktive AN fragt wir er sich in der Situation verhalten soll und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben könnten. Mir ist auch unklar warum man auf eine berechtigte und dem Inhalt nach auch berechtigte Frage eine so inquisitorische Antwort geben muss.
Wie Blaubar schon schrieb sind in einer solchen Situation AN & AG gefragt nach einer pragmatischen Lösung zu suchen. Und bevor der AG eine personenbedingte Kündigung aussprechen darf wird er sich konkret um einen Ersatzarbeitsplatz kümmern müssen, bzw. wird er versuchen müssen die Hygiene-Anforderungen eventuell anders umsetzten. Nur wenn dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht machbar ist dürfte eine personenbedingte Kündigung Erfolg haben.
-- Editiert von Alter Sack am 21.11.2020 21:24
Zitat:Der fiktive AN wäre in dieser Situation natürlich sehr verunsichert was er tun soll.
Warum?
Wenn der fiktive AN aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen kann, für die derzeitige Arbeit aber ein MNS behördlich vorgeschrieben ist, dann ist der AN arbeitsunfähig.
Der Arzt, der für den fiktiven AN die Bescheinigung ausgestellt hat, dass der fiktive AN keinen MNS tragen kann, wird dann auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen können. Der Arzt kann ja schlecht behaupten, der fiktive AN wäre nicht krank. Irgendwas muss der Arzt ja diagnostiziert haben, sonst hätte er keine Bescheinigung ausstellen können, dass das Tragen einer MNS nicht möglich ist.
Als fiktiver AN würde ich mit viel mehr Gedanken machen, was passiert, wenn die Verpflichtung zum Tragen einer MNS länger anhält als die Lohnfortzahlung läuft. Niemand weiß, wie lange Corona noch andauert - aber evtl. wäre es sinnvoll, sich nach einem anderen Tätigkeit umzusehen, die das Tragen einer MNS nicht erfordert.
Zitat- aber evtl. wäre es sinnvoll, sich nach einem anderen Tätigkeit umzusehen, die das Tragen einer MNS nicht erfordert. :
Das ist ja Teil des Problems, nicht die Tätigkeit erfordert die MNS, sondern die im Betrieb umgesetzten Maßnahmen aufgrund den Corona-Verordungen. Niemand weiß wie lange die Corona-Situation andauert, richtig, niemand kennt aber auch die Situation im Betrieb und weiß daher nicht ob es noch andere Möglichkeiten gäbe die Corona-Verordnungen für den fiktiven AN umzusetzen.
-- Editiert von Alter Sack am 22.11.2020 10:56
Eben das wissen wir nicht. Sollte sich die Maskenanweisung nur auf die allgemeinen Verordnungen stützen, kann sie sowohl vom AG als auch vom AN getrost ignoriert werden. Ich kenne keine Verordnung, die nicht eine Maskenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen beinhaltet.Zitat:nicht die Tätigkeit erfordert die MNS, sondern die im Betrieb umgesetzten Maßnahmen aufgrund den Corona-Verordungen
Anders sähe es aus, wenn es eine konkrete Anordnung des Gesundheitsamtes gäbe. Denn dann würde es eine einzelfallbezogenen Gefährdungsbeurteilung geben.
Gruß
Shihaya
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