Sorge vor Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung in Eigentumswohnungen

21. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
kilunoe874
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Sorge vor Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung in Eigentumswohnungen

Seit fünf Jahren bin ich ein glücklicher Mieter und hänge sehr an meiner Wohnung, die sich in einem typsichen Mehrparteien-Mietshaus befindet. Vor drei Jahren wurde dieses Mietshaus an eine Firma verkauft, die dann die Wohnungen im Haus Stück für Stück einzeln verkauft hat, sozusagen eine Umwandlung in Eigentumswohnungen. Meine Wohnung ist dabei einer der letzten, die noch nicht verkauft wurden. Am liebsten wäre es denen, wenn ich sie selbst kaufen würde, wohl auch, da der Altmietvertrag samt moderater Miete Kaufinteressenten missfallen dürfte. Aber ich bin wie gesagt zufrieden als Mieter und will keine Wohnung besitzen. Mein Ziel ist es, dass sich gar nichts ändert (mir ist eine Firma als Vermieter nämlich auch lieber als eine Privatperson).

Die Firma möchte aber auch meine Wohnung weiterhin verkaufen, und nach anfänglichen erfolglosen Versuchen (zum Glück!) hat sich nun wieder ein Mitarbeiter bei mir gemeldet und möchte die Wohnung mit Kaufinteressenten besichtigen. Das wird dann sicher noch öfter passieren, und es stört mich sehr, regelmäßig fremde Leute in meine Wohnung lassen zu müssen. Ich weiß, dass es dazu Regelungen wie eine rechtzeitige Vorankündigung gibt, aber stören tut es trotzdem.
Meine größste Sorge ist, dass ein neuer Vermieter nach dem Kauf meiner Wohnung Eigenbedarf anmeldet. Dazu meine erste Frage: Begänne die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung mit dem Verkauf des Mietshauses vor drei Jahren oder erst mit dem Verkauf meiner Wohnung?

Und was kann ich grundsätzlich machen, damit mein Mietverhältnis dauerhauft unverändert bleibt? Dass ich mich vertragstreu verhalte und immer pünklich meine Miete zahle, ist klar. Der Mieterverein meinte, man dürfe Kaufinteressenten die Wohnung zwar nicht schlechtreden, aber darauf hinweisen, dass man bei Konflikten mietrechtlich gut vertreten ist. Meine Wohnung ist nicht verwahrlost, aber putzen tue ich sie vor einem Besichtigungstermin nicht.

Ich gehe davon aus, dass es der Firma hier nur ums Geld geht und sie würde mich deshalb am liebsten loswerden. Wirklich verhindern kann ich einen Vermieterwechsel wohl nicht. Aber ich habe schon mit dem Gedanken gespielt, ob ich mir stattdessen gegen eine Einmalzahlung von der Firma ein unkündbares Mietrecht erkaufen kann. Vielleicht geht das aber auch nach hinten los und ist rechtlich gar nicht möglich?

Ich bin für jeden Rat dankbar, vielen Dank!

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31915 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von kilunoe874):
erst mit dem Verkauf meiner Wohnung?
Ja, erst damit.
Zitat (von kilunoe874):
Und was kann ich grundsätzlich machen, damit mein Mietverhältnis dauerhauft unverändert bleibt?
Nichts.
Zitat (von kilunoe874):
ob ich mir stattdessen gegen eine Einmalzahlung von der Firma ein unkündbares Mietrecht erkaufen kann.
Fragen ist möglich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von kilunoe874):
Begänne die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung mit dem Verkauf des Mietshauses vor drei Jahren oder erst mit dem Verkauf meiner Wohnung?

Meines Wissens nach erst mit dem Verkauf deiner Wohnung.
Zitat (von kilunoe874):
Aber ich habe schon mit dem Gedanken gespielt, ob ich mir stattdessen gegen eine Einmalzahlung von der Firma ein unkündbares Mietrecht erkaufen kann. Vielleicht geht das aber auch nach hinten los und ist rechtlich gar nicht möglich?

Interessante Frage. Wenn das offiziell abläuft, könnte es möglich sein, aber mit ein paar 1000€ wirst du das vermutlich nicht bekommen.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von kilunoe874):
Dazu meine erste Frage: Begänne die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung mit dem Verkauf des Mietshauses vor drei Jahren oder erst mit dem Verkauf meiner Wohnung?

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577a.html
Zitat:
Und was kann ich grundsätzlich machen, damit mein Mietverhältnis dauerhauft unverändert bleibt?

Nichts, da man schlicht keinen Anspruch darauf hat, dass das Mietverhältnis dauerhaft unverändert bleibt.
Zitat:
Wirklich verhindern kann ich einen Vermieterwechsel wohl nicht.

Nein, das kann man nicht.
Zitat:
Aber ich habe schon mit dem Gedanken gespielt, ob ich mir stattdessen gegen eine Einmalzahlung von der Firma ein unkündbares Mietrecht erkaufen kann.

Weshalb sollte sich ein Vermieter darauf einlassen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Weshalb sollte sich ein Vermieter darauf einlassen?

Weshalb nicht? Gegen eine entsprechende Summe, die mögliche Verluste beim Verkaufspreis ausgleicht? Aber die dürfte dann so hoch sein, dass es sich für den Mieter nicht mehr lohnt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kilunoe874
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Aber ich habe schon mit dem Gedanken gespielt, ob ich mir stattdessen gegen eine Einmalzahlung von der Firma ein unkündbares Mietrecht erkaufen kann.

Zitat:
Weshalb sollte sich ein Vermieter darauf einlassen?


Der Wert der Wohnung würde dann ja neben dem Mietvertrag noch zusätzlich belastet - wobei natürlich nur die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen würde, die ja m. W. das einzige Kündigungsszenario ist, mit dem der Mieter unverschuldet konfrontiert sein kann. Eine Ausgleichszahlung würde dem entgegenwirken.
Andererseits schützte mich das nicht vor weiteren Besichtigungsterminen, denn die Wohnung könnte/würde ja trotzdem verkauft werden wollen. Und ich habe irgendwo mal gelesen, dass ein Kündigungsverbot nur beidseitig vereinbart werden darf. Das würde die Idee dann torpedieren, da ich selbst die Kündigungsflexibilität beibehalten will.

Es war auch nur so ein Gedanke, bessere Ideen sind sehr willkommen.

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4517 Beiträge, 540x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Weshalb nicht? Gegen eine entsprechende Summe, die mögliche Verluste beim Verkaufspreis ausgleicht? Aber die dürfte dann so hoch sein, dass es sich für den Mieter nicht mehr lohnt.


Wer würde eine Wohnung mit einem nicht kündbaren Mietverhältnis kaufen wollen? Das wäre noch nicht einmal als Anlegerobjekt lukrativ, da ist ja Ärger vorprogrammiert. Die Firma möchte ich sehen, die sich auf solch einen Kuhhandel einlassen würde.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4517 Beiträge, 540x hilfreich)

Ist die Sperrfrist nicht schon abgelaufen, das Haus wurde doch bereits vor drei Jahren in eine WEG umgewandelt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von kilunoe874):
wobei natürlich nur die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen würde, die ja m. W. das einzige Kündigungsszenario ist, mit dem der Mieter unverschuldet konfrontiert sein kann.

Eine Kündigung zum Zweck der Verwertung wäre noch möglich.
Zitat (von kilunoe874):
Und ich habe irgendwo mal gelesen, dass ein Kündigungsverbot nur beidseitig vereinbart werden darf. Das würde die Idee dann torpedieren, da ich selbst die Kündigungsflexibilität beibehalten will.

Das stimmt nicht so ganz. Du wohnst schon in der Wohnung. Man kann bei Vertragsabschluss einen Kündigungsausschluss für eine gewisse Zeit vereinbaren, der dann für beide Parteien gilt. Das ist aber etwas anderes als in deinem Fall. Und als Vermieter darf man in den Vertrag alles schreiben, solange es nicht zu Lasten des Mieters geht. Ein Vermieter darf also durchaus einem Mieter vertraglich zusichern, dass er eine Eigenbedarfskündigung auf Lebenszeit des Mieters ausschliesst, aber er darf das Kündigungsrecht des Mieters nicht für unbegrenzte Zeit ausschliessen. Deine Idee würde also schon funktionieren, ohne dass du deine Flexibilität verlierst. Im Gegenteil, die würden sich vermutlich sogar freuen, wenn du im Vorfeld einen Haufen Geld gezahlt hast um einen Kündigungsausschluss zu bekommen und dann doch ausziehst ....

Zitat (von kilunoe874):
Es war auch nur so ein Gedanke, bessere Ideen sind sehr willkommen.

Investiere dein Geld besser als in einen Kündigungsausschluss?
Zitat (von Solan196):
Wer würde eine Wohnung mit einem nicht kündbaren Mietverhältnis kaufen wollen? Das wäre noch nicht einmal als Anlegerobjekt lukrativ, da ist ja Ärger vorprogrammiert. Die Firma möchte ich sehen, die sich auf solch einen Kuhhandel einlassen würde.

Nicht kündbar meint hier sowas wie Eigenbedarf. Kündigung wg. Zahlungsverzug o.ä. müssen natürlich aussen vor bleiben. So scheint das auch der TE gemeint zu haben. Und dann gibt es sicher genug Interessenten. NIcht jeder kauft eine Wohnung um sie vielleicht irgendwann mal selber nutzen zu wollen.
Zitat (von Solan196):
Ist die Sperrfrist nicht schon abgelaufen, das Haus wurde doch bereits vor drei Jahren in eine WEG umgewandelt?

Der entsprechende Paragraph wurde oben doch schon verlinkt.
Da steht z.B. :
"(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen."
D.h. nach dem Verkauf der umgewandelten Wohnung darf gekündigt werden. Nicht nach Umwandlung.

-- Editiert von kathi2008 am 21.11.2020 23:17

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Ist die Sperrfrist nicht schon abgelaufen, das Haus wurde doch bereits vor drei Jahren in eine WEG umgewandelt?


Die Sperrfrist läuft erst mit dem Verkauf der Wohnung. Aber woraus ergibt sich, dass die Umwandlung erst vor 3 Jahren erfolgt ist? Die Umwandlung kann auch schon vor 10 Jahren erfolgt sein und dann gilt für den Mieter keine Sperrfrist.

Der Mieter müsst erst einmal herausfinden, wann die Umwandlung erfolgt ist. Der Umstand, dass vor 3 Jahren die erste Wohnung verkauft wurde, sagt über das Datum der Umwandlung nichts aus. Dadurch weiß man nur, dass die Umwandlung irgendwann vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aber woraus ergibt sich, dass die Umwandlung erst vor 3 Jahren erfolgt ist? Die Umwandlung kann auch schon vor 10 Jahren erfolgt sein und dann gilt für den Mieter keine Sperrfrist.

Mal abgesehen davon, dass sich der Zeitpunkt der Umwandlung schon fast aus den ersten beiden Sätzen des TE rauslesen lässt, spielt der Zeitpunkt der Umwandlung keine Rolle. Wurde oben verlinkt und ich habs dann nochmal wiederholt.
Hätte der vorherige Eigentümer sein Haus schon in eine WEG verwandelt und dann komplett verkauft, würde die Sperrfrist ab Verkauf an die Firma gelten, die gekauft hat, aber das hört sich im Eingangsbeitrag nicht so an.
Zitat (von hh):
Der Umstand, dass vor 3 Jahren die erste Wohnung verkauft wurde, sagt über das Datum der Umwandlung nichts aus.

In welchem Beitrag steht, dass die erste Wohnung vor 3 Jahren verkauft wurde? Das Haus wurde vor 3 Jahren verkauft.

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#11
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von kilunoe874):
Vor drei Jahren wurde dieses Mietshaus an eine Firma verkauft, die dann die Wohnungen im Haus Stück für Stück einzeln verkauft hat, sozusagen eine Umwandlung in Eigentumswohnungen.


Das klingt zwar wie wenn das die Firma dann erst gemacht hat, sollt man aber dennoch mal genauer klären...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von kilunoe874):
Aber ich habe schon mit dem Gedanken gespielt, ob ich mir stattdessen gegen eine Einmalzahlung von der Firma ein unkündbares Mietrecht erkaufen kann.

Kein Vermieter bei klarem Verstand würde sich darauf einlassen.

Eventuell könnte man einige Kündigungsgründe wie z.B. Eigenbedarf gegen Einmalzahlung ausschließen, wenn der Vermieter das mitmachen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Mal abgesehen davon, dass sich der Zeitpunkt der Umwandlung schon fast aus den ersten beiden Sätzen des TE rauslesen lässt, spielt der Zeitpunkt der Umwandlung keine Rolle. Wurde oben verlinkt und ich habs dann nochmal wiederholt.


Um den Zeitpunkt der Umwandlung aus den bisherigen Angaben herauszulesen benötigt man hellseherische Fähigkeiten. Mehr als eine Vermutung ist die Annahme, die Umwandlung sei vor 3 Jahren erfolgt jedenfalls nicht.

Der Zeitpunkt der Umwandlung spielt sehr wohl eine Rolle. Sollte diese bereits vor dem Einzug des Mieters also vor mehr als 5 Jahren erfolgt sein, so gilt keine Kündigungssperrfrist mehr.

Zitat:
Hätte der vorherige Eigentümer sein Haus schon in eine WEG verwandelt und dann komplett verkauft, würde die Sperrfrist ab Verkauf an die Firma gelten, die gekauft hat, aber das hört sich im Eingangsbeitrag nicht so an.


Wie sich das anhört ist doch irrelevant. Es kommt alleine auf die Fakten an und die sind unbekannt.

Zitat:
In welchem Beitrag steht, dass die erste Wohnung vor 3 Jahren verkauft wurde? Das Haus wurde vor 3 Jahren verkauft.


Es ist auch irrelevant, wann die erste Wohnung verkauft wurde.

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#14
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kein Vermieter bei klarem Verstand würde sich darauf einlassen.

Eventuell könnte man einige Kündigungsgründe wie z.B. Eigenbedarf gegen Einmalzahlung ausschließen, wenn der Vermieter das mitmachen würde.

In #5 hat der TE doch schon geschrieben:
Zitat (von kilunoe874):
wobei natürlich nur die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen würde

Zitat (von hh):
Der Zeitpunkt der Umwandlung spielt sehr wohl eine Rolle. Sollte diese bereits vor dem Einzug des Mieters also vor mehr als 5 Jahren erfolgt sein, so gilt keine Kündigungssperrfrist mehr.

Das würde aber dem ganzen Beitrag des TE den Sinn nehmen, wenn es schon vor Einzug eine Eigentumswohnung war.
Zitat (von hh):
Wie sich das anhört ist doch irrelevant. Es kommt alleine auf die Fakten an und die sind unbekannt.

Ich habe aus dem was und wie der TE geschrieben hat die logischste Variante gewählt.
Zitat (von hh):
Es ist auch irrelevant, wann die erste Wohnung verkauft wurde.

Diese Antwort auf das Zitat macht keinen Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Das würde aber dem ganzen Beitrag des TE den Sinn nehmen, wenn es schon vor Einzug eine Eigentumswohnung war.


Richtig, daher sollte das zuerst geprüft werden.

Zitat:
Ich habe aus dem was und wie der TE geschrieben hat die logischste Variante gewählt.


Da der TE aber keine Kenntnis vom Zeitpunkt der Umwandlung hat, kommt man mit Logik nicht weiter.

Zitat:
Diese Antwort auf das Zitat macht keinen Sinn.


Es ist für die Fragestellung irrelevant, ob der derzeitige Vermieter die erste Wohnung vor 3 Monaten oder vor 3 Jahren verkauft hat.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da der TE aber keine Kenntnis vom Zeitpunkt der Umwandlung hat, kommt man mit Logik nicht weiter.

Wo liest du das jetzt raus? Er hat nur noch nicht geantwortet.
Aber er hat im Eingangsbeitrag geschrieben, dass er in ein normales Mietshaus gezogen ist, das dann verkauft wurde, und jetzt in Einzelteilen verkauft wird. Er schreibt sogar: "soz. eine Umwandlung in Eigentumswohnungen".
Für mich ist der völlig logische Schluss daraus, dass es bei Verkauf noch keine WEG war.
Zitat (von hh):
Es ist für die Fragestellung irrelevant, ob der derzeitige Vermieter die erste Wohnung vor 3 Monaten oder vor 3 Jahren verkauft hat.

Schon klar, trotzdem hat deine Reaktion auf das was ich geschrieben habe keinen Sinn gemacht.

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#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4517 Beiträge, 540x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Aber er hat im Eingangsbeitrag geschrieben, dass er in ein normales Mietshaus gezogen ist, das dann verkauft wurde, und jetzt in Einzelteilen verkauft wird.


Und ? Die Umwandlung kann schon Jahr vor Einzug des TE durchgeführt worden sein.

Zitat (von kathi2008):
Für mich ist der völlig logische Schluss daraus, dass es bei Verkauf noch keine WEG war.


Ich schließe daraus, dass der TE dies erst mal prüfen muss, der Gedanke, dass dies so sein könnte ist ihm/ihr wahrscheinlich vorher gar nicht gekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Wo liest du das jetzt raus? Er hat nur noch nicht geantwortet.


Wenn er es wüsste, dann hätte er die Frage anders formuliert.

Zitat:
Für mich ist der völlig logische Schluss daraus, dass es bei Verkauf noch keine WEG war.


Und für mich ist der logische Schluss aus so einer Aussage, dass der Fragesteller gar nicht weiß, wann eine Wohnung eine Eigentumswohnung ist. Der Verkauf einzelner Wohnungen stellt nämlich entgegen der Auffassung des Fragestellers keine Umwandlung in Eigentumswohnungen dar.

Wenn ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde und alle Wohnungen dem gleichen Eigentümer gehören, dann muss man schon sehr gute rechtliche Kenntnise haben um zu erkennen, dass es sich um Eigentumswohnugen handelt.

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#19
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn er es wüsste, dann hätte er die Frage anders formuliert.

Diese Schlussfolgerung ist aber nochmal deutlich mutiger als meine eigene. ;-)
Zitat (von hh):
Wenn ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde und alle Wohnungen dem gleichen Eigentümer gehören, dann muss man schon sehr gute rechtliche Kenntnise haben um zu erkennen, dass es sich um Eigentumswohnugen handelt.

Rechtliche Kenntnisse? Würde eher sagen man weiss/erfährt es oder man weiss/erfährt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Zitat (von hh):
Wenn er es wüsste, dann hätte er die Frage anders formuliert.


Diese Schlussfolgerung ist aber nochmal deutlich mutiger als meine eigene. ;-)


Sehe ich genau anders herum.

Damit wir uns nicht falsch verstehen möchte ich betonen, dass die Indizien auch aus meiner Sicht eher für eine Umwandlung durch den neuen Vermieter sprechen. Ich wollte jedoch deutlich darauf hinweisen, dass es auch anders sein kann und dass man nicht einfach davon ausgehen kann, dass die Umwandlung erst nach dem Einzug de Fragestellers erfolgt ist.

Daher muss der erste Schritt die Feststellung sein, wann denn die Umwandlung tatsächlich erfolgt ist.

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#21
 Von 
kilunoe874
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, TE hier. Ich freue mich über den regen Austausch, bin aber nun eher noch mehr verunsichert, da ich gar nicht daran gedacht habe, dass die Kündigungssperrfrist vielleicht schon mit dem Kauf der Firma begonnen haben könnte - sie beträgt hier drei Jahre, dann wäre sie ja schon vorbei!

Leider sind wir Mieter beim Einstieg der Firma damals weitgehend im Dunkeln gelassen worden. Was ich aber ganz praktisch weiß ist, dass ich keine Nachricht zur Ausübung meines Mietervorkaufsrechts erhalten habe. Ich denke das wäre doch eine Voraussetzung für den Beginn der Sperrfrist gewesen, oder?
Ich meine dazu mal einen Artikel zu einem Gerichtsurteil (BGH?) gelesen zu haben, wo genau dies zu Gunsten des Mieters entschieden wurde, kann diesen aber leider nicht mehr finden.

Übrigens scheint der ganze Themenkomplex auch ein Spielball der gegenwärtigen Politik zu sein:
https://www.tagesschau.de/inland/baugesetz-mietwohnungen-101.html

Meine Idee sich durch Einmalzahlung einen Kündigungsschutz zu erkaufen, habe ich erstmal verworfen: Bestimmt sehr teuer und in einer Verhandlung zu erwartende rechtl. Stolperfallen (Gegner ist ja Immobilien- und Mietrechtsspezialist). Ich behalte das aber im Hinterkopf.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Was ich aber ganz praktisch weiß ist, dass ich keine Nachricht zur Ausübung meines Mietervorkaufsrechts erhalten habe.


Das ist ein sehr deutliches Indiz dafür, dass erst der neue Vermieter die Umwandlung vorgenommen.

Ein weiteres Indiz wäre die Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung. Ohne Umwandlung gibt es einen Steuerbescheid für das gesamte Haus, der dann nach Umlageschlüssel verteilt wird. Nach der Umwandlung gibt es für jede Wohnung einen eigenen Steuerbescheid, so dass eine direkte Zuordnung erfolgen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Das ist ein sehr deutliches Indiz dafür, dass erst der neue Vermieter die Umwandlung vorgenommen.


Da habe ich mich geirrt. Wenn die Umwandlung vor dem Einzug erfolgt ist, dann gibt es natürlich auch kein Vorkaufsrecht.

Am zweiten Punkt meiner vorherigen Antwort kann man aber gut erkennen, ob die Umwandlung während der Mietdauer erfolgt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein weiteres Indiz wäre die Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung. Ohne Umwandlung gibt es einen Steuerbescheid für das gesamte Haus, der dann nach Umlageschlüssel verteilt wird. Nach der Umwandlung gibt es für jede Wohnung einen eigenen Steuerbescheid, so dass eine direkte Zuordnung erfolgen kann.

Bin beim Thema Nebenkostenabrechnungen nicht so fit, da wir selber keine Abrechnungen machen, aber meines Wissens nach müssen der Abrechnung doch keine Belege beigefügt werden, sondern können auf Verlangen nur eingesehen werden. D.h. wenn der TE nie Einsicht verlangt hat, kann er auch nicht wissen wie verteilt wird/wurde.
Oder irre ich mich da?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
kilunoe874
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):

Bin beim Thema Nebenkostenabrechnungen nicht so fit, da wir selber keine Abrechnungen machen, aber meines Wissens nach müssen der Abrechnung doch keine Belege beigefügt werden, sondern können auf Verlangen nur eingesehen werden. D.h. wenn der TE nie Einsicht verlangt hat, kann er auch nicht wissen wie verteilt wird/wurde.
Oder irre ich mich da?


Ich hatte auch mal Einsicht genommen und demnach ist die Aufteilung bereits geschehen, da die Wohnung nun einzeln besteuert wird. Ich gehe aber eben doch davon aus, dass die Frist erst mit der erstmaligen Übertragung beginnt. Denn dass die Käufer die Wohnung nicht wegen unmittelbar anschließendem Eigenbedarf kaufen, ist ja gerade auch der Zweck des Gesetzes.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
aber meines Wissens nach müssen der Abrechnung doch keine Belege beigefügt werden,


Richtig, aber es muss der Verteilerschlüssel angegeben werden.

Bei der Grundsteuer gibt es aber nur dann einen Verteilerschlüssel, wenn keine Umwandlung erfolgt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von kilunoe874):
Ich hatte auch mal Einsicht genommen und demnach ist die Aufteilung bereits geschehen, da die Wohnung nun einzeln besteuert wird.

Der Punkt war eigentlich klar, denn wenn es jetzt noch nicht umgewandelt wäre, könnte man die Wohnung gar nicht einzeln verkaufen. Interessant wäre es gewesen, wenn du wüsstest, ob das Haus bereits vor Verkauf aufgeteilt war.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):

... Interessant wäre es gewesen, wenn du wüsstest, ob das Haus bereits vor Verkauf aufgeteilt war.


Interessant wäre das allenfalls zur Befriedigung persönlicher Neugier...

Die relevanten Termine sind Datum der Aufteilung und Beginn des Mietverhältnisses bzw. um ganz genau zu sein dem Datum der Überlassung der Mietsache an den Mieter.
Mietbeginn und Überlassung werden in den allermeisten Fällen zum gleichen Termin erfolgen. Zwingend ist dies allerdings nicht.
Die Aufteilung wird in den allermeisten Fällen durch den (aktuellen) Verkäufer der Wohnungen erfolgt sein. Zwingend ist allerdings auch dieses nicht. Es ist ohne weiteres denkbar, dass das Objekt schon "in grauer Vorzeit" in Wohnungseigentum geteilt wurde und alle Eigentumswohnungen en bloc verkauft wurden.

Mietbeginn nach Aufteilung -> keine Kündigungssperrfrist und kein Vorkaufsrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Interessant wäre das allenfalls zur Befriedigung persönlicher Neugier...

??? Der Mieter ist vor 5 Jahren eingezogen und das Haus wurde vor 3 Jahren verkauft. Die Kündigungssperrfrist wäre also abgelaufen (oder fast abgelaufen), wenn das Haus schon vor Verkauf umgewandelt worden wäre. Hat mir persönlicher Neugier nichts zu tun.
Zitat (von RMHV):
Die relevanten Termine sind Datum der Aufteilung und Beginn des Mietverhältnisses bzw. um ganz genau zu sein dem Datum der Überlassung der Mietsache an den Mieter.

Es zählt das Datum des Erstverkaufs nach Aufteilung und nicht das Datum der Aufteilung. Das Datum der Auteilung zählt nur dann, wenn das Haus nach Einzug des Mieters, aber vor Verkauf schon aufgeteilt worden wäre, aber das ist für dich ja persönliche Neugier.

0x Hilfreiche Antwort

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