Wasserschaden - eigener Laminat beschädigt

22. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)
Wasserschaden - eigener Laminat beschädigt

Bei einem wasserschaden ist mein beim Einzug, eigen verlegter Laminat Fußboden beschädigt worden.

Der Wasserschaden war nicht mein Verschulden.

Die Schimmel Sanierungsfirma hat den Fußboden einfach grob raus gebrochen anstatt einfach ein kleines Loch rein zu bohren was ausreichend gewesen wäre.

In der Küche wurde der Fußboden ausgetauscht und ein neuer verlegt.

Im Wohnzimmer wurde nur ein kleiner Teil einfach nur grob raus gebrochen.

Die Wohnungsgesellschaft Vonvonia weigert sich nun die Sanierung des Fußboden durchzuführen.

Wie kann ich mich nun wehren????

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40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Bei Bodenbelag ist es schwierig zu sagen wer nun zahlen muss. IdR wird der Schaden aufgeteilt zwischen Gebäudeversicheerung und Hausratversicherung.

Ich würde einen Kostenvoranschlag zur Schadensbeseitigung einholen, diesen dann meiner Hausrat vorlegen und, wenn diese nicht alle Kosten begleicht, sondern nur einen Teil, den Rest vom Eigentümer einfordern. Ob dieser das dann seiner Gebäudeversicherung melde oder nicht, sollte dir egal sein,

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#2
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Bei Bodenbelag ist es schwierig zu sagen wer nun zahlen muss. IdR wird der Schaden aufgeteilt zwischen Gebäudeversicheerung und Hausratversicherung.

Ich würde einen Kostenvoranschlag zur Schadensbeseitigung einholen, diesen dann meiner Hausrat vorlegen und, wenn diese nicht alle Kosten begleicht, sondern nur einen Teil, den Rest vom Eigentümer einfordern. Ob dieser das dann seiner Gebäudeversicherung melde oder nicht, sollte dir egal sein,


Habe vergessen zu erwähnen dass ich keine Haftpflicht oder Hausratversicherung habe.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Habe vergessen zu erwähnen dass ich keine Haftpflicht oder Hausratversicherung habe.


Das solltest du aber schleunigst ändern, zumindest eine Haftpflicht sollte heutzutage jeder haben.

Hast du den Boden über bereits vorhandenen Belag gelegt? Also PVC oder so?

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#4
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von Vike28):
Habe vergessen zu erwähnen dass ich keine Haftpflicht oder Hausratversicherung habe.


Das solltest du aber schleunigst ändern, zumindest eine Haftpflicht sollte heutzutage jeder haben.

Hast du den Boden über bereits vorhandenen Belag gelegt? Also PVC oder so?


Ja über den von dem Jahr 1968 alten PVC Boden.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Dann wird es schwierig, da es nicht der "erste" Bodenbelag ist. Was nicht zeitlich gemeint ist, sondern der erste Bodenbelag, der eine Verbindung zum Haus (Estrich) hat. Die Versicherung des VM könnte aus Kulanz auch diesen Schaden begleichen, aber dazu müsste der VM diesen bei der Vers. geltend machen, das wird wohl nicht geschehen.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Wurde das Laminat direkt durch den Wasserschaden beschädigt oder durch nachträgliche Instandsetzungsarbeiten?

Hintergrund: Im ersten Fall muss der Vermieter den Schaden des Mieters nur dann ersetzen, wenn der Vermieter den Schaden zu Verschulden hat (§ 536a BGB). Das wird in der Regel bei einem Wasserschaden nicht der Fall sein. Im zweiten Fall geht es aber um einen Schaden aufgrund von notwendigen Erhaltungsarbeiten. Diesen hat der Vermieter nach § 555a (3) BGB auch unabhängig von einem Verschulden zu ersetzen.

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#7
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wurde das Laminat direkt durch den Wasserschaden beschädigt oder durch nachträgliche Instandsetzungsarbeiten?

Hintergrund: Im ersten Fall muss der Vermieter den Schaden des Mieters nur dann ersetzen, wenn der Vermieter den Schaden zu Verschulden hat (§ 536a BGB). Das wird in der Regel bei einem Wasserschaden nicht der Fall sein. Im zweiten Fall geht es aber um einen Schaden aufgrund von notwendigen Erhaltungsarbeiten. Diesen hat der Vermieter nach § 555a (3) BGB auch unabhängig von einem Verschulden zu ersetzen.


Der Laminat Boden ist im Wohnzimmer nicht aufgequollen. Die Schimmelsanierungs Firma hat diesem einfach unsachgemäß rausgerissen um dann ein kleines Loch in den Boden zu bohren.

Das hätte man meiner Meinung nach auch durch den Laminat bohren können.

Ein Wasserschaden war im Wohnzimmer keinesfalls ersichtlich.

Die Beschädigung ist lediglich durch die Sanierungsarbeiten

In der Küche war ein Wasserschaden ersichtlich aber der Boden wurde mir zwar nicht erstattet aber durch einen anderen Boden ersetzt.


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#8
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Der Wasserschaden war nicht mein Verschulden


Wer hat den Schaden denn verursacht? Der Schadensverursacher ist auch zum Schadensersatz verpflichtet.

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#9
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hintergrund: Im ersten Fall muss der Vermieter den Schaden des Mieters nur dann ersetzen, wenn der Vermieter den Schaden zu Verschulden hat (§ 536a BGB). Das wird in der Regel bei einem Wasserschaden nicht der Fall sein.


Warum? Es haltet sich doch nicht um einen Schaden an der Mietsache, sondern um einen am Eigentum des Mieters.

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#10
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Zitat (von Vike28):
Der Wasserschaden war nicht mein Verschulden


Wer hat den Schaden denn verursacht? Der Schadensverursacher ist auch zum Schadensersatz verpflichtet.


Im Prinzip niemand.

Wasser ist aus einem uralten, undichten Abwasserrohr ausgetreten.

Also denke ich dass geht auf Vermieters kappe, oder?

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#11
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Mit welcher Begründung lehnt die Wohnungsgesellschaft die Sanierung denn ab?Hier könnte bei unsachgemäßer Arbeit auch die Schimmel-Sanierungsfirma haftbar gemacht werden

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#12
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Catslove):
Mit welcher Begründung lehnt die Wohnungsgesellschaft die Sanierung denn ab?Hier könnte bei unsachgemäßer Arbeit auch die Schimmel-Sanierungsfirma haftbar gemacht werden


Die lehen ab da Laminat mein eigen Verlegter war.

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Der Laminat Boden ist im Wohnzimmer nicht aufgequollen. Die Schimmelsanierungs Firma hat diesem einfach unsachgemäß rausgerissen um dann ein kleines Loch in den Boden zu bohren.
Dann schreibe deinem Vermieter doch einen Brief und weise ihn darauf hin, dass nach § 555a (3) BGB der Vermieter Aufwendungen des Mieters im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen hat. Der Vermieter könne entweder die Sanierung des Wohnzimmerbodens selber durchführen oder dir die Kosten dafür ersetzen. Sie mögen sich doch bitte entscheiden. Ich würde empfehlen, in diesem Brief eine Frist zu setzen.

Ob die vom Vermieter beauftragten Handwerker sachgemäßg gearbeitet haben, brauch dich nicht kümmern. Das ist Sache des Vermieters.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Die Wohnungsgesellschaft Vonvonia weigert sich nun die Sanierung des Fußboden durchzuführen.

Soll jetzt was genau bedeuteten?

Ein Sanierer arbeitet ja offenbar.



Zitat (von Vike28):
anstatt einfach ein kleines Loch rein zu bohren was ausreichend gewesen wäre.

Diese "ausreichend" hat welche qualifizierte Fachperson festgestellt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Vike28):
anstatt einfach ein kleines Loch rein zu bohren was ausreichend gewesen wäre.

Diese "ausreichend" hat welche qualifizierte Fachperson festgestellt?


In wie weit ist die Beantwortung dieser Frage für das Thema relevant ?
Wenn die Firma aufgrund des Wasserschadens den Boden entfernt hat, dann muss der Vermieter, in dessen Auftrag die Firma gearbeitet hat, sich um die Erneuerung des Bodens kümmern.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von JoachimFelida):
Wenn die Firma aufgrund des Wasserschadens den Boden entfernt hat, dann muss der Vermieter, in dessen Auftrag die Firma gearbeitet hat, sich um die Erneuerung des Bodens kümmern.

Nein.



Zitat (von cauchy):
und weise ihn darauf hin, dass nach § 555a (3) BGB der Vermieter Aufwendungen des Mieters im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen hat.

Gibt es ein relevantes Urteil dazu das das Gesetz so zu interpretieren ist?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von JoachimFelida):
Wenn die Firma aufgrund des Wasserschadens den Boden entfernt hat, dann muss der Vermieter, in dessen Auftrag die Firma gearbeitet hat, sich um die Erneuerung des Bodens kümmern.

Nein.


Ich bin auch ein Freund von Knappissmus, aber Nein, .... weil?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich bin auch ein Freund von Knappissmus, aber

Hoppla, wo ist denn der Rest hin ... ?


Nein. Einfach weil die Rechtsgrundlage zu dieser universellen Verpflichtung fehlt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gibt es ein relevantes Urteil dazu das das Gesetz so zu interpretieren ist?
Ein etwas älteres Urteil zu dieser Thematik ist LG Berlin, 24.10.2005 - 67 S 177/05. Dort wird ausgearbeitet, wie sich Ansprüche aus § 536a BGB und § 555a (3) BGB bei einem Mangel abgrenzen lassen.

Im dortigen Fall war der Bodenbelag selber durch den Mangel beschädigt. Daher war der Bodenbelag Teil des Schadens, welcher mangels Verschulden eben nicht auf Basis § 536a BGB vom Vermieter zu ersetzen war. Im Urteil wird aber ausgeführt, wie es mit den Ansprüchen aufgrund der notwendigen Erhaltungsarbeiten steht. Diese sind laut Urteil sehr wohl von § 555a (3) BGB erfasst.

Vielleicht gibt es noch neuere Urteile. Sicherlich ist die Abgrenzung der Ansprüche auch nicht ganz einfach. In diesem Fall hier wäre ich mir nicht sicher, ob der Bodenbelag entfernt wurde, um einen Mangel (Schimmel unter den Bodenbelag, nasser Estrich) auszuschließen und ob das dann noch unter Schadensersatz oder schon unter Instandsetzung/Erhaltungsmaßnahme fällt. Ich tendiere aber zu Erhaltungsmaßnahmen, weil der Bodenbelag selber eben nicht durch den Schadensfall beeinträchtigt war.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Harry van Sell):
Gibt es ein relevantes Urteil dazu das das Gesetz so zu interpretieren ist?
Ein etwas älteres Urteil zu dieser Thematik ist LG Berlin, 24.10.2005 - 67 S 177/05. Dort wird ausgearbeitet, wie sich Ansprüche aus § 536a BGB und § 555a (3) BGB bei einem Mangel abgrenzen lassen.

Im dortigen Fall war der Bodenbelag selber durch den Mangel beschädigt. Daher war der Bodenbelag Teil des Schadens, welcher mangels Verschulden eben nicht auf Basis § 536a BGB vom Vermieter zu ersetzen war. Im Urteil wird aber ausgeführt, wie es mit den Ansprüchen aufgrund der notwendigen Erhaltungsarbeiten steht. Diese sind laut Urteil sehr wohl von § 555a (3) BGB erfasst.

Vielleicht gibt es noch neuere Urteile. Sicherlich ist die Abgrenzung der Ansprüche auch nicht ganz einfach. In diesem Fall hier wäre ich mir nicht sicher, ob der Bodenbelag entfernt wurde, um einen Mangel (Schimmel unter den Bodenbelag, nasser Estrich) auszuschließen und ob das dann noch unter Schadensersatz oder schon unter Instandsetzung/Erhaltungsmaßnahme fällt. Ich tendiere aber zu Erhaltungsmaßnahmen, weil der Bodenbelag selber eben nicht durch den Schadensfall beeinträchtigt war.



Und was genau heißt das nun was???

kann ich den Vermieter nun deswegen haftbar machen???

Ist er zum Austausch verpflichtet??

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Und was genau heißt das nun was???

kann ich den Vermieter nun deswegen haftbar machen???

Ist er zum Austausch verpflichtet??
Zunächst einmal ist das hier ein Rechtsforum. Hier diskutieren Rechtslaien. Optimalerweise hilft das den Fragestellern. Das ist hier jedoch keine Rechtsberatung. Eine individuelle Rechtsberatung dürfen in Deutschland nur wenige Personen geben. Das Forum hier gehört nicht dazu. Du wirst also die erhaltenen Antworten selber einschätzen und eine eigene Entscheidung fällen müssen.

Unabhängig davon sehe ich keine Verpflichtung des Vermieters zum Austausch. Meiner Meinung nach wird man gegenüber dem Vermieter jedoch Geld für eigene Aufwendungen notfalls auch einklagen können. Heisst also, du müsstest selber beauftragen und die Aufwendungen dann vom Vermieter einklagen bzw. nach Ankündigung mit der Miete verrechnen.

Du hattest im Eingangsbeitrag den Vermieter genannt. Daher hatte ich empfohlen, an den Vermieter einen Brief mit Fristsetzung zu schreiben und ihm die Möglichkeit zu geben, selber die Beschädigung zu beheben. Dazu ist der Vermieter nicht verpflichtet und du bist auch nicht verpflichtet, ihm diese Möglichkeit einzuräumen. Dennoch würde ich hoffen, dass ein derart großer Vermieter genügend Handwerker hat, die für den Vermieter das Problem kostengünstig aus dem Weg schaffen können. Wenn das klappt und der Vermieter die Sache billig vom Tisch haben will, wäre das die einfachste Lösung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Ein Update wäre recht interessant.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Vike28):
Und was genau heißt das nun was???

kann ich den Vermieter nun deswegen haftbar machen???

Ist er zum Austausch verpflichtet??
Zunächst einmal ist das hier ein Rechtsforum. Hier diskutieren Rechtslaien. Optimalerweise hilft das den Fragestellern. Das ist hier jedoch keine Rechtsberatung. Eine individuelle Rechtsberatung dürfen in Deutschland nur wenige Personen geben. Das Forum hier gehört nicht dazu. Du wirst also die erhaltenen Antworten selber einschätzen und eine eigene Entscheidung fällen müssen.

Unabhängig davon sehe ich keine Verpflichtung des Vermieters zum Austausch. Meiner Meinung nach wird man gegenüber dem Vermieter jedoch Geld für eigene Aufwendungen notfalls auch einklagen können. Heisst also, du müsstest selber beauftragen und die Aufwendungen dann vom Vermieter einklagen bzw. nach Ankündigung mit der Miete verrechnen.

Du hattest im Eingangsbeitrag den Vermieter genannt. Daher hatte ich empfohlen, an den Vermieter einen Brief mit Fristsetzung zu schreiben und ihm die Möglichkeit zu geben, selber die Beschädigung zu beheben. Dazu ist der Vermieter nicht verpflichtet und du bist auch nicht verpflichtet, ihm diese Möglichkeit einzuräumen. Dennoch würde ich hoffen, dass ein derart großer Vermieter genügend Handwerker hat, die für den Vermieter das Problem kostengünstig aus dem Weg schaffen können. Wenn das klappt und der Vermieter die Sache billig vom Tisch haben will, wäre das die einfachste Lösung.


Könnte man rein fiktiv irgendwelche Paragraphen mit in den Brief aufnehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Zitat (von cauchy):
Zitat (von Vike28):
Und was genau heißt das nun was???

kann ich den Vermieter nun deswegen haftbar machen???

Ist er zum Austausch verpflichtet??
Zunächst einmal ist das hier ein Rechtsforum. Hier diskutieren Rechtslaien. Optimalerweise hilft das den Fragestellern. Das ist hier jedoch keine Rechtsberatung. Eine individuelle Rechtsberatung dürfen in Deutschland nur wenige Personen geben. Das Forum hier gehört nicht dazu. Du wirst also die erhaltenen Antworten selber einschätzen und eine eigene Entscheidung fällen müssen.

Unabhängig davon sehe ich keine Verpflichtung des Vermieters zum Austausch. Meiner Meinung nach wird man gegenüber dem Vermieter jedoch Geld für eigene Aufwendungen notfalls auch einklagen können. Heisst also, du müsstest selber beauftragen und die Aufwendungen dann vom Vermieter einklagen bzw. nach Ankündigung mit der Miete verrechnen.

Du hattest im Eingangsbeitrag den Vermieter genannt. Daher hatte ich empfohlen, an den Vermieter einen Brief mit Fristsetzung zu schreiben und ihm die Möglichkeit zu geben, selber die Beschädigung zu beheben. Dazu ist der Vermieter nicht verpflichtet und du bist auch nicht verpflichtet, ihm diese Möglichkeit einzuräumen. Dennoch würde ich hoffen, dass ein derart großer Vermieter genügend Handwerker hat, die für den Vermieter das Problem kostengünstig aus dem Weg schaffen können. Wenn das klappt und der Vermieter die Sache billig vom Tisch haben will, wäre das die einfachste Lösung.


Könnte man rein fiktiv irgendwelche Paragraphen mit in den Brief aufnehmen?


Könnte man rein fiktiv davon Abstand nehmen Vollzitate zu nutzen ?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Vike28):


Könnte man rein fiktiv irgendwelche Paragraphen mit in den Brief aufnehmen?


Könntest du dir die ganzen Posts mal genauer durchlesen?

-- Editiert von Solan196 am 25.11.2020 14:26

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Könnte man rein fiktiv irgendwelche Paragraphen mit in den Brief aufnehmen?

Davon sollten Laien lieber Abstand nehmen - da hat man sich schnell mal was nachteiliges eingehandelt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Mal angenommen ich hätte den Vermieter auf den § 555a (3) BGB hingewiesen das er Aufwendungen des Mieters im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen hat.

Und er rein fiktiv antworten würde.

Das der Schaden den Firma durch das grobe und unnötige heraus rausbrechens des Laminats verursacht hat, wäre nicht vorsätzlich gewesen wäre und verweisen deshalb auf meine eben nicht vorhande Hausratversicherung.

Allerdings habe ich als mir gesagt wurde das die Bretter entfernt werden müssen,
Extra nachgefragt ob dies dann auch erneuert wird und ob der vollständige Raum davon betroffen wäre.

Was mir die Handwerker bejahten und auf Vonvonia verwiesen.

Also wenn mir vorher sogar angekündigt wird das der Boden entfernt wird und auf meine Nachfrage noch geantwortet wird und ein ca 1 x 1 qm Bodenbelag vorsätzlich auf vorherige Ankündigungkündigung rausgerissen wird.

Frage ich mich wie man hier behaupten kann das der schaden nicht absichtlich verursacht wurde.

Rein fiktiv betrachtet

wie könnte man nun weiter vorgehen?


Bilder des nicht absichtlich entstandenen Schadens:

<a href="https://ibb.co/HpZ6pw9"><img src="https://i.ibb.co/Vp6Rpnk/20201124-060137.jpg" alt="20201124-060137" border="0"></a>

-- Editiert von Vike28 am 04.02.2021 15:48

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Ich empfehle dir, z.B. in einen Mieterverein einzutreten. Die in der Mitgliedsgebühr normalerweise enthaltene Rechtschutzversicherung wird zwar in diesem Fall nicht einspringen (weil das Problem schon vor Abschluss der Rechtschutzversicherung bestand), aber der Mieterverein kann dich trotzdem beraten. Der kennt auch die Rechtsprechung vor Ort.

Ich empfehle dir das auch deshalb, weil du offenbar meine bisherigen Antworten nicht verstanden hast. Ansonsten hättest du verstanden, dass es darauf

Zitat (von Vike28):
Frage ich mich wie man hier behaupten kann das der schaden nicht absichtlich verursacht wurde.
gar nicht ankommt. Nirgendwo in § 555a (3) BGB steht etwas von Vorsatz. Das ist für ein Aufwandsersatzanspruch des Mieters nicht notwendig. Einzig relevant ist, ob das Laminat bereits durch den Schaden unbrauchbar wurde oder ob es erst nachfolgend bei der Schadensbeseitigung beschädigt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe schon verstanden.
Das war nur die Antwort des Vermieters das nicht absichtlich entstanden ist.

Wobei es aber vorher sogar angekündigt wurde.

Der Boden war unbeschädigt und erst nach Instandsetzung wurde er beschädigt.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Der Vermieter bot mir eine Kulanz Zahlung von 250 €

Damit bin ich nicht einverstanden.

Schreibe erneut einen Brief an ihn.

Nun habe ich gelesen das für den Einsatz von Trocknungsgeräten, Wohnen unzumutbar ist und 100 %, Mietminderung möglich sind.

Kann ich dies rückwirkend noch fordern?
Trocknung war im September 2020.

0x Hilfreiche Antwort

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