Führerschein nach versuchter Beschaffung von MDMA

22. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Demolition_Dieter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerschein nach versuchter Beschaffung von MDMA

Mir wird zu Last gelegt mir im Dunkelnetz MDMA beschafft zu haben welches vom Zoll abgefangen wurde.
Es lagen zwar keinerlei Beweise gegen mich vor, außer das es an mich adressiert war, dennoch legte mir ein Anwalt Nahe die Strafe in Kauf zu nehmen da die Anwaltskosten bei der geringen Menge sonst höher gelegen hätten.
Nun teilte man mir mit das dies der Führerscheinbehörde mitgeteilt wurde, reicht nun allein die versuchte Beschaffung aus, das mir der Führerschein entzogen wird?

-- Editiert von Moderator am 23.11.2020 16:04

-- Thema wurde verschoben am 23.11.2020 16:04

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Demolition_Dieter):
reicht nun allein die versuchte Beschaffung aus, das mir der Führerschein entzogen wird?
Nein. Je nach Aktenlage könnte aber ein ärztliches Gutachten verlangt werden.

Die Frage wäre im Unterforum "Verkehrsrecht" besser platziert gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nur am Rande:

Falls das Zeug aus dem Ausland kam, ist es vollendete Einfuhr, also nicht nur ein versuchter Erwerb.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Demolition_Dieter):
Es lagen zwar keinerlei Beweise gegen mich vor, außer das es an mich adressiert war,
e
Ja genau ... vollkommen Unbekannte investieren viel Geld um aus Spaß an der Freude einem Unbekannten MDMA zuzusenden ...

Wo hofft man ein Gericht zu finden das den Gebrüdern Grimm so nahe steht das es das glauben würde?



Zitat (von Demolition_Dieter):
Nun teilte man mir mit das dies der Führerscheinbehörde mitgeteilt wurde, reicht nun allein die versuchte Beschaffung aus, das mir der Führerschein entzogen wird?

Nein, aber es könnte durchaus ausreichend sein, ein entsprechende Verfahren zur Prüfung der Fahreignung anzuleiern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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