Kündigungsschutzklage - AG rudert zurück

22. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
StayFrosty
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsschutzklage - AG rudert zurück

Moin

Peter Meier wurde in seiner Probezeit fristlos gekündigt, ohne dass es dazu einen ausreichenden Grund gegeben hatte. Er hat eine Kündigungsschutzklage eingereicht:
-> gegen die fristlose Kündigung (wegen ALG Anspruch und Übernahme zB des Krankenkassenbeitrages)
-> für den Anspruch auf die Auszahlung von Urlaubstagen
-> dass danach nicht noch andere Dinge verhandelt werden (Ihr wisst schon, was Peter damit meint)

Kurz vor dem Gerichtstermin hat sich sein AG gemeldet und schriftlich bestätigt, dass "das austehende Gehalt ausgezahlt wird". Mehr nicht!

Nun ist sich Peter nicht so sicher, ob damit alle seine Punkte abgehakt sind.
Wurde damit "offiziell" die fristlose Kündigung zurückgenommen? Das liest sich ja nicht so. Das würde das Jobcenter ja so nicht übernehmen, oder?

Vielen Dank für all die Hilfe in den letzten Themen!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// ... ohne dass es dazu einen ausreichenden Grund gegeben hatte

Du begreifst es offenbar nicht: es bedarf gar keines Grundes für eine Probezeitkündigung (der AG muss keinen Grund nennen) und schon überhaupt nicht eines 'ausreichenden' Grundes (für wen auch immer der Grund reichen soll).

/// Wurde damit "offiziell" die fristlose Kündigung zurückgenommen?

Die Kündigung als solche ist von der Korrektur des AG in keiner Weise betroffen. Es geht um noch zu zahlendes Gehalt, sonst nix.

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#2
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von StayFrosty):
Wurde damit "offiziell" die fristlose Kündigung zurückgenommen?
Nein.

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#3
 Von 
StayFrosty
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// ... ohne dass es dazu einen ausreichenden Grund gegeben hatte

Du begreifst es offenbar nicht: es bedarf gar keines Grundes für eine Probezeitkündigung (der AG muss keinen Grund nennen) und schon überhaupt nicht eines 'ausreichenden' Grundes (für wen auch immer der Grund reichen soll).

/// Wurde damit "offiziell" die fristlose Kündigung zurückgenommen?

Die Kündigung als solche ist von der Korrektur des AG in keiner Weise betroffen. Es geht um noch zu zahlendes Gehalt, sonst nix.


Danke für die zweite Antwort.

Zur Ersten: ist mir schon bewusst, dass für eine ordentliche Kd in der Probezeit keinen Grund geben muss. Es gab eine fristlose Kd, welche nicht brauchbar begründet wurde. Darauf habe ich mich bezogen. Danke für den netten Ton^^

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

.... okay - das wollte ich im Moment noch differenziert haben, zumal das auch früher schon durcheinander ging:
- Kündigung in der Probezeit braucht keinerlei Begründung
- fristlose Kündigung braucht sogar einen außerordentlich guten Grund, weil die Sache eben so schwerwiegend sein muss, dass die Zusammenarbeit von jetzt auf gleich unzumutbar wird/ist und ganz ohne Abmahnung.
Das ersetzt auch nicht die Auflistung von 28 Einzelposten Fehlverhaltens (oder wie viele es waren).

Ich wiederhole vmtl. meine Einschätzung: den Prozess gegen die Fristlose dürftest du gewinnen, insofern eben die Fristlose 'ultima ratio' ist/sein muss. Den Job wirst du gleichwohl verlieren.

-- Editiert von blaubär+ am 22.11.2020 10:53

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von StayFrosty):
AG rudert zurück
Das tut der Arbeitgeber nicht.
Der AG erstellt für Peter lediglich eine Schlussabrechnung für die Zeit der Beschäftigung.
Zitat (von StayFrosty):
Nun ist sich Peter nicht so sicher, ob damit alle seine Punkte abgehakt sind.
Damit ist nichts abgehakt. Der AG teilt nur mit, dass er seiner Pflicht zur Zahlung der ausstehenden Gelder nachkommt.
Es gibt die Kündigung in der Probezeit.

Kündigung in der Probezeit ist für das JC nicht relevant.
Wenn Peter keinen ALG1-Anspruch hat, zahlt das JC ergänzendes Alg2.
Ergänzend zum Einkommen/Lohn.

Peter sollte jetzt abwarten, was gezahlt wird.
Dann gehts weiter.
Ein Verfahren wegen evtl. Schadensersatzes wäre ein anderes Verfahren. Auch hier muss Peter zunächst abwarten, ob der AG ein solches tatsächlich einleitet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt die Kündigung in der Probezeit.
Kündigung in der Probezeit ist für das JC nicht relevant.

Gleich 2x Unfug ...

Es war keine Probezeitkündigung sondern eine fristlose Kündigung ... also ein gewaltiger Unterschied.

Und selbstverständlich ist auch eine Kündigung in der Probezeit für das JC relevant, insbesondere wenn es eine fristlose ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und selbstverständlich ist auch eine Kündigung in der Probezeit für das JC relevant, insbesondere wenn es eine fristlose ist.
Inwiefern?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Inwiefern?
Wen der AN Anlass zur Kündigung gegeben hat (und dieser Grund durch den AG auch gegenüber dem JC gennant wird), kann das als "Herbeiführung von Hilfsbedürftigkeit" gedeutet werden. Und wird garantiert zu (berechtigten) Nachfragen führen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Es war eine fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit.
Der TE schrieb schon, dass die Sperrzeit nach § 159 SGB III für 12 Wochen befürchtet wird.
Man liest nicht, ob und wann der Peter sich arbeitslos gemeldet hat ...und ob er auch Alg2 beim JC beantragt hat.

Falls Peter ALG beantragt hat, --KANN-- die Arbeitsagentur nach § 312 SGB III eine Arbeitsbescheinigung verlangen.

Trotz des ganzen *Gesabbels* wissen wir bisher nicht, seit wann Peter zu Hause ist, ob er ALG beantragt hat und ob er evtl. überhaupt Alg2-Anspruch hat und ob er schon solches beantragt hat.


Ob das JC überhaupt involviert würde und wenn ja, ob es dann eine Sanktion nach § 31 SGB II verhängt, kann man also im derzeitigen Stadium des Streits nicht sagen/wissen.

Für den Fall, dass der AG seine fristlose K. aufrecht erhält und das im Gütertermin durch das Gericht auch nicht abgebogen wird, und überhaupt Alg2-Anspruch besteht, könnte eine Sanktion nach § 31 (2, Nr.3) SGB II eintreten.

Es ist abzuwarten, was nun im Gütetermin verhackstückt wird---und was dann zur Kündigung zu lesen ist.

wenn--wäre--hätte--könnte.

Ich hol mir Popcorn. :wipp:
Ich bin mir nicht sicher, ob man beim Antrag auf ALG angeben müsste, dass es eine fristlose K. war.
Evtl. genügt die Angabe der Kündigung in der Probezeit...?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man liest nicht, ob und wann der Peter sich arbeitslos gemeldet hat ...und ob er auch Alg2 beim JC beantragt hat.
Stimmt. Aber ich hatte auf Dein "Inwiefern" auf die Aussage von HvS geantwortet.
Zitat (von Harry van Sell):
Und selbstverständlich ist auch eine Kündigung in der Probezeit für das JC relevant, insbesondere wenn es eine fristlose ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Evtl. genügt die Angabe der Kündigung in der Probezeit...?

Da es der Schilderung nach aber keine Probezeitkündigung ist, sollte man sich hüten solche Angaben zu machen - da hat man schnell ein Strafverfahren am Hals.



Zitat (von Anami):
Es war eine fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit.

Die Probezeit spielt hier keine Rolle, da es der Schilderung nach keine Probezeitkündigung war - auch wenn der eine oder andere das nicht verstehen mag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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